Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 695

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 695 (NJ DDR 1958, S. 695); über denen wegen Staatsverleumdung unverhältnismäßig ansteigen. Nicht immer ist dabei die Beurteilung der Tat als Hetze zutreffend. Die Schwierigkeit der Abgrenzung verführte manchen Staatsanwalt und Richter dazu, im Zweifel das schwerere Gesetz anzuwenden. Damit aber zeigen diese Staatsanwälte und Richter, daß sie die Rolle der Justiz im Klassenkampf ebensowenig begriffen haben wie diejenigen, die aus subjek-tivistischen Gründen und um eine mildere Strafe aussprechen zu können, zur liberalistischen Betrachtungsweise neigen. Dieser Entwicklung in der Anklage- und Strafpolitik sind die Oberste Staatsanwaltschaft und das Oberste Gericht nicht genügend entgegengetreten. Vielmehr ist die Tendenz, eher Hetze als Staatsverleumdung anzunehmen, noch dadurch unterstützt worden, daß in Rechtsmittel- und Kassationsentscheidungen keine richtige Abgrenzung zwischen den beiden Tatbeständen herausgearbeitet wurde. Die Justiz steht in der Übergangsperiode zum Sozialismus in der vordersten Front im Klassenkampf. Ihre Aufgabe ist es nicht zuletzt, den Klassenfeind auszuschalten. Dabei muß die Tätigkeit der Justiz stets überzeugend und erzieherisch wirken, und zwar nicht nur dem Täter gegenüber, sondern für seine ganze Umwelt. Daher muß jede Anklage, jedes Urteil für die Werktätigen verständlich sein. Eine falsche Einschätzung von Straftaten, die dann auch zu einem falschen Urteil führt, wird oft das Gegenteil von dem bewirken, was beabsichtigt ist. * Seit Anfang des Jahres muß für jedes Staatsverbrechen und für jedes antidemokratische Delikt ein Auswertungsbogen ausgefüllt werden, der eine Reihe von Fragen über den Täter und seine Tat enthält. Diese Auswertungsbogen enthalten manchmal Lücken; denn häufig sind viele Dinge nicht geklärt, und es wurde nicht alles getan, um die objektive Wahrheit zu erforschen. Gerade aber bei der Abgrenzung zwischen Hetze und Staatsverleumdung, bei der festgestellt werden muß, ob der Täter aufwiegeln oder verhetzen wollte und ob er es objektiv auch getan hat, muß die Wahrheit allseitig erforscht werden, darf man sich nicht mit der Tatsache, daß der Täter die bekanntgewordene Äußerung getan hat, zufrieden geben. Dies verdeutlicht das Leipziger Strafverfahren gegen Arthur P. (I 128/58). Die Tat, wegen der dieser Angeklagte am 24. Juni gern. § 19 Abs. 1 Ziff. 1 verurteilt wurde, ist im Urteil folgendermaßen dargestellt: „Im März des Jahres hat der Angeklagte in der unverkennbaren Absicht, Unruhe hervorzurufen und die Belegschaft gegen die Betriebsleitung und die BGL auszuspielen, tendenziöse und unwahre Gerüchte hinsichtlich der Verteilung einer Sonderprämie im Kombinat verbreitet.“ Andererseits ist im Auswertungsbogen die Frage, ob dritte Personen Anlaß zur Tat gegeben haben, folgendermaßen beantwortet: „Durch die Absicht führender Wirtschaftsfunktionäre, die Sonderprämie nur führenden Wirtschaftsfunktionären (also anscheinend sich selbst, E. L.) zukommen zu lassen, wurde Unruhe unter der Belegschaft hervorgerufen.“ Demnach scheinen die von dem Angeklagten verbreiteten Gerüchte so unwahr nicht gewesen zu sein; die Sache war keineswegs allseitig ermittelt und deshalb nicht anklagereif. Den sichersten Hinweis, ob Hetze oder Staatsver-lesumdung vorliegt, gibt uns die Beantwortung der Frage, welches Objekt dm konkreten Fall angegriffen wurde. Hetze ist ein Staatsverbrechen. § 19 StEG schützt die ideologischen und politischen Grundlagen der DDR. Der Hetzer will auf das Bewußtsein seiner Hörer einwirken und bei ihnen eine feindliche Einstellung gegen das Angriffsziel seiner hetzerischen Äußerungen erzeugen. Er will das Vertrauen zur Arbeiter-und-Bauern-Maeht oder zur Partei der Arbeiterklasse erschüttern. Richtet sich die Hetze gegen einen Bürger wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer staatlichen Einrichtung oder gesellschaftlichen Organisation, so will der Täter eines der wichtigsten Grundprinzipien unserer gesellschaftlichen Ordnung angreifen: die Mitarbeit der Werktätigen an der Lenkung und Leitung des Staates. Die Staatsverleumdung richtet sich gegen die Tätigkeit der Organe des Staates oder gesellschaftlichen Organisationen oder gegen einen Bürger wegen seiner Tätigkeit im Staatsapparat oder in gesellschaftlichen Organisationen. Das Motiv des Verleumders ist nicht wie beim Hetzer in einer staatsfeindlichen Einstellung zu sehen, sondern entspringt oft zurückgebliebenem Bewußtsein. Häufig sind auch Prahlsucht, Geltungsbestreben oder auch augenblickliche Verärgerung Gründe, die zu einer Staatsverleumdung führen. Eine solche verleumderische, entstellende oder herabsetzende Äußerung kann sich natürlich auch hemmend auf das Bewußtsein der Zuhörer auswirken und Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Maßnahmen oder an der Lauterkeit der angegriffenen Personen wecken. Darin liegt die Gesellschaftsgefährlichkeit der Staatsverleumdung begründet. Diese Äußerungen wirken aber nicht aufhetzend und aufwiegelnd in feindlichem Sinne auf die Zuhörer. Es zeigt sich also, daß ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal zwischen Hetze und Staatsverleumdung in der subjektiven Seite der Tat zu finden ist. Darin liegt zugleich die große Schwierigkeit einer richtigen Abgrenzung beider Delikte. Selten wird ein Täter bei der ersten Vernehmung zugeben, daß er aus staatsfeindlichen Motiven gehandelt hat. Das Motiv seines Handelns und das Ziel seines Angriffs können jedoch fast immer aus den objektiven Tatumständen erkannt werden. In welcher Richtung die Ermittlungen zu führen sind, dafür geben die Fragen des erwähnten Auswertungsbogens Hinweise. Nicht zufällig nimmt die Frage nach der Person des Täters breiten Raum ein: soziale Stellung, soziale Herkunft, augenblickliche politische Haltung und Vergangenheit des Täters sind in dieser Hinsicht wichtig. Die Ermittlungsorgane müssen den Leumund des Täters in seinem Wohnbezirk und im Betrieb sowie seine Einstellung zur Arbeit genau ermitteln. Dafür sind Beurteilungen eines Kollektivs erforderlich. Auskünfte sind also nicht bei einem Nachbarn, sondern beim Wirkungsbereichsausschuß der Nationalen Front einzuholen; nicht nur der Kaderleiter des Betriebes, sondern auch der Parteisekretär und die Mitglieder der Brigade, in der der Täter arbeitet, sind zu befragen. Auf diese Weise wird man sehr schnell feststellen können, ob eine einmalige Entgleisung oder eine fortgesetzte Handlung des Täters vorliegt, ob es sich um einen Hetzer oder um einen Prahler oder einen aus irgendwelchen Gründen Verärgerten handelt. Selbstverständlich ist es nicht einfach, einen Menschen allseitig einzuschätzen. Im Leben eines Menschen gibt es bekanntlich Widersprüche, die sich auf sein Handeln und Tun auswirken. Diese Widersprüche muß man zu klären versuchen. So geht z. B. aus dem Urteil eines Leipziger Gerichts und dem dazu gehörigen Auswertungsbogen hervor, daß der Täter aus der Arbeiterklasse stammt, jetzt als Aktivist ausgezeichnet wurde ünd einige Verbesserungsvorschläge machte. Dann aber heißt es, daß er im Betrieb wegen seiner negativen Einstellung zum Arbeiter-und-Bauern-Staat bekannt ist. Als Motiv für seine Tat er wurde nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1 StEG verurteilt wird „starke Westhörigkeit“ angegeben. Abschließend heißt es: „Der Verurteilte hat sein fehlerhaftes Verhalten erkannt und bereits während der Ermittlungen und der Hauptverhandlung zu erkennen gegeben, daß er dies bereut.“ Vorausgesetzt, daß der Auswertungsbogen richtig ausgefüllt wurde, sind hier eine Reihe von Widersprüchen ungeklärt geblieben. Widersprüche zwischen dem sonstigen Verhalten des Täters und seiner Straftat sind nicht selten. Das wird dadurch bewiesen, daß 60 Prozent der Täter eine gute Einstellung zu ihrer Arbeit haben. Auf dem V. Parteitag der SED wurde aber festgestellt, daß in der Einstellung zur sozialistischen Arbeit das wichtigste Kriterium für die Einstellung zum sozialistischen Staat gesehen werden muß. Eine große Bedeutung bei der Abgrenzung zwischen Hetze und Staateverleumdung kommt auch dem Zeitpunkt der feindlichen Äußerung zu. Dieselbe Äußerung, die zu einer anderen Zeit von den Zuhörern nicht weiter beachtet wird, kann unter bestimmten Umständen 695;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 695 (NJ DDR 1958, S. 695) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 695 (NJ DDR 1958, S. 695)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der operativer! Verwendbarkeit dieser Personen für die subversive Tätigkeit des Feindes und zum Erkennen der inoffiziellen Kräfte Staatssicherheit in deh Untersuchüngshaftanstalten und Strafvollzugseiniichtungen, Unzulänglichkeiten beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Gewährleistung festgelegter individueller Betreuungsmaßnahmen für Inhaftierte. Er leitet nach Rücksprache mit der Untersuchungsabteilung die erforderliche Unterbringung und Verwahrung der Inhaftierten ein Er ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher.

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