Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 688

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 688 (NJ DDR 1958, S. 688); Dem Senat ist es offenbar entgangen, daß mit der vom Verklagten bestrittenen Erklärung des Klägers, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, die Rechtshängigkeit des Klageanspruchs keineswegs erlischt, daß vielmehr, wenn eine Erledigung tatsächlich nicht vorliegt, der Kläger andererseits aber auch die Klage nicht zurücknimmt, in der Sache selbst entschieden werden muß. In einem solchen Fall hat also das Gericht zunächst zu prüfen, ob die vom Verklagten bestrittene Erledigung der Hauptsache eingetreten ist oder nicht. Bejaht es diese Frage, so ist nur über die Kosten zu entscheiden und in den Gründen klarzustellen, daß und warum sich die Hauptsache erledigt hat. Verneint es die Frage, so ist dem Kläger nach §139 ZPO unter Hinweis auf diesen Standpunkt des Gerichts die Zurücknahme der Klage anheimzugeben. Will der Kläger dieser Anregung nicht entsprechen, so wird ihn das Gericht weiter darauf hinweisen, daß er dann den Klageantrag zur Sache wenigstens hilfsweise stellen möge; das weitere Verfahren ergibt sich dann zwangsläufig aus der Beurteilung der Sache und den gestellten Anträgen. Beantragt der Kläger in erster Linie, die Sache für erledigt zu erklären, und hilfsweise, nach dem Klageantrag zu erkennen, so ist, wenn das Gericht beide Anträge für unbegründet hält, die Klage durch streitiges Urteil abzuweisen. Beharrt aber der Kläger allein auf dem unbegründeten Erledigungsantrag und stellt er keinen Antrag zur Klage, so ist der Fall des § 333 ZPO gegeben, da ohne Antragstellung eine Verhandlung im Sinne des Gesetzes nicht vorliegt; die Klage ist in diesem Fall also auf Antrag des Verklagten durch Versäumnisurteil abzuweisen. In beiden Fällen ergeht auch die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers, um derentwillen der Senat die unzulässige Unterstellung einer Klagerücknahme für erforderlich gehalten hat. Wie wichtig die Einhaltung dieses gesetzlichen Weges ist, ergibt sich mit aller Klarheit, wenn man einen Fall unterstellt, in dem tatsächlich eine vom Gericht verkannte Erledigung der Hauptsache gegeben ist, wobei berücksichtigt werden muß, daß die Frage, ob eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, keineswegs immer sehr einfach zu beantworten ist. Im vorliegenden Fall mag den Klägern im Ergebnis kein Unrecht geschehen sein, da nach dem mitgeteilten Sachverhalt die Klage tatsächlich von vornherein unbegründet war und sich nicht erst nachträglich erledigt hat. Ist aber wirklich eine Erledigung der Hauptsache eingetreten und wird das auf Bestreiten des Verklagten vom Gericht unzutreffenderweise nicht anerkannt, so hat der Kläger (der in diesem Fall zweckmäßigerweise stets den Klageantrag als Hilfs-antratf stellen wird) die Möglichkeit, gegen das klageabweisende Urteil Berufung einzulegen und diese darauf zu stützen, daß die Hauptsache entgegen seinem Hauptantrag nicht für erledigt erklärt worden ist. Unterstellt hingegen das Gericht fälschlich eine Klagerücknahme, so schneidet es damit dem Kläger jede Möglichkeit ab, die vielleicht unrichtige Auffassung der I. Instanz durch das Berufungsgericht nachprüfen zu lassen, weil die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 271 Abs. 3 worauf sich denn auch die Entscheidung des Stadtgerichts in der vorliegenden Sache gründet unzulässig ist. Es zeigt sich also, daß die Auffassung des Senats nicht nur gegen das Dispositionsprinzip verstößt, sondern auch dazu führt, der klagenden Partei ein ihr bei richtigem Verfahren zustehendes und möglicherweise begründetes Rechtsmittel vorzuenthalten. Im übrigen fällt auf, daß das Stadtbezirksgericht bei der Behandlung des vorliegenden Falles anscheinend auch die ihm durch § 139 ZPO auf erlegten Verpflichtungen übersehen hat. Die Klage war in dieser Sache deshalb gegen den Verklagten gerichtet worden, weil die Kläger diesen für den Eigentümer des Grundstücks hielten, dessen Belastung mit einer Hypothek für die Kläger mit der Klage verlangt wurde. Tatsächlich war nicht der Verklagte der Grundstückseigentümer, sondern seine Ehefrau. In einem solchen Fall dem Kläger ohne weiteres die Klagerücknahme anheimzustellen bzw. die Klage abzuweisen, entsprach der formalistischen bürgerlichen Prozeßpraxis. Dagegen ist es die Verpflichtung unserer Gerichte, dazu beizutragen, daß der Rechtsschutzanspruch der Bürger nicht durch formale Versehen vereitelt oder erschwert wird und daß Prozesse in der ökonomischsten Weise durchgeführt werden. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 139 ZPO. Nach dieser Bestimmung wäre es Aufgabe des Gerichts gewesen, die Kläger darauf hinzuweisen, daß sie im Wege der Klageänderung die bereits erhobene Klage gegen die Ehefrau richten könnten, wobei es keine Rolle spielt, ob der Irrtum der Kläger über die Person des wirklich passiv Legitimierten verschuldet war oder nicht. (Wegen der Zulässigkeit dieser Art der Klageänderung vgl. Zivilprozeßrecht der DDR, Berlin 1957, Bd. I, S. 376.) Einem etwaigen Widerspruch des Verklagten gegen die Klageänderung hätte dadurch begegnet werden können, daß das Gericht die Klageänderung nach § 264 ZPO fjir sachdienlich erklärte, denn die Zulassung der Klageänderung lag im wohlverstandenen Interesse sämtlicher Beteiligten einschließlich des Gerichts an der Vermeidung eines zweiten Prozesses; auch dem Verklagten und seiner Ehefrau konnte ja die Verlängerung der Ungewißheit über die Rechtslage nicht erwünscht sein. Da der Prozeß sich noch in seinen Anfängen befand, war seine Durchführung gegen die neue Partei mit keinerlei Schwierigkeiten verknüpft. Eine erhöhte Verpflichtung zur Beratung der Kläger in diesem Sinne hatte natürlich ein etwaiger Prozeßbevollmächtigter der Kläger. Anders wäre die Sache nur, wenn das Gericht bereits davon überzeugt war, daß die Klage auch gegen die Ehefrau sachlich unbegründet war; dies dürfte hier kaum der Fall gewesen sein, da nach dem Sachverhalt über die Behauptung, es liege ein Verstoß gegen die Preisvorschriften vor, offenbar noch nicht Beweis erhoben worden war. Prof. Dr. Hans Nathan § 6 der VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen vom 9. Juni 1955 (GBl. I S. 429); § 271 BGB. Die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist dann nicht gerechtfertigt, wenn dem Schuldner nur geringfügige Fristüberschreitungen bei der Zahlung zur Last gelegt Werden können. BG Gera, Beschl. vom 13. Dezember 1957 T 116/57. Die Gläubigerin hat wegen einer laufenden Unterhaltsforderung in Höhe von 60 DM monatlich für das eheliche Kind der Parteien den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Diesen Antrag hat das Kreisgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Schuldner am 9. Oktober 1957 durch Einzahlung bei der Post seiner Verpflichtung nachgekommen sei, da ihm eine Frist bis 11. Oktober 1957 bewilligt worden war. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Gläubigerin wurde vom Kreisgericht durch Beschluß vom 29. Oktober 1957 zurückgewiesen. Die Gläubigerin hat gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt und im wesentlichen vorgetragen, daß der laufende Unterhalt am 24. eines jeden Monats fällig sei. Wenn sie am 24. eines jeden Monats nicht im Besitz des Unterhaltsbeitrages sei, dann stände ihr das Recht der Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel zu. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen : Der Senat schließt sich der Ansicht des Kreisgerichts an, daß eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme im vorliegenden Fall nicht erforderlich ist. Zwangsvollstrekkungsmaßnahmen einzuleiten, ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Schuldner nicht zahlt und die Befriedigung des Gläubigers mit staatlichen Machtmitteln erzwungen werden muß. Der Schuldner hat jedoch gezahlt, und zwar am 9. Oktober 1957 durch Einzahlung bei der Post für den ihm bis 11. Oktober 1957 gestundeten Unterhaltsbeitrag und am 24. Oktober 1957 für den am .gleichen Tag fälligen Unterhalt für den Monat Oktober. Wenn die Gläubigerin wegen des Postweges erst zwei oder drei Tage später in den Besitz des Geldes kommt, so ist die Zahlung zwar nach dem Buchstaben des Gesetzes nicht rechtzeitig. Dies ist jedoch kein Grund, den Schuldner als so böswillig hinzustellen, daß ihm nur mit Zwangsmaßnahmen beizukommen wäre. Eine so rigorose Handhabung kann bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht gebilligt werden. Der Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist deshalb mit Recht abgelehnt worden. 688;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 688 (NJ DDR 1958, S. 688) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 688 (NJ DDR 1958, S. 688)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen Strafverfolgung fehlt oder kein Ermittlungsverfahrenjnzuleiten und die Sache an ein gesellschaf lichssPrtgdW der Rechtspflege zu übergeben, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Das Betreten von Grundstücken, Wohnungen oder anderen Räumen gemäß Gesetz. Der Gewahrsam gemäß Gesetz. Die Nutzung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Maßnahmen nach dem Gesetz durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit. Die Beendigung der auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen Rechtsmittel und Entschädigungsansprüche bei Handlungen der Untersuchungsorgane Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten; durch planmäßige und kontinuierliche Maßnahmen Sicherheit und Ordnung im Innern geleistet. Eingeordnet in die Lösung der Ges amt aufgaben Staatssicherheit wurde in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten sowie im kameradschaftlichen Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X