Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 685

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 685 (NJ DDR 1958, S. 685); Dieses Verhalten der Klägerin mag zwar 'beeinflußt gewesen sein durch die bestehenden ehelichen Spannungen sowie dadurch, daß sie, wie sie in einem bereits 1954 anhängig gewesenen Scheidungsverfahren vongetragen hat, vom Verklagten in ihrem sexuellen Verlangen enttäuscht worden sei. Dessen ungeachtet bleibt es jedoch moralisch verwerflich und weist darauf hin, daß die Klägerin auch im Verhalten gegenüber ihrem Kind ihre persönlichen Interessen übermäßig in den Vordergrund gerückt hat. Diesen Umstand hat das Bezirksgericht nicht ausreichend gewürdigt; es hätte sich zumindest in den Entscheidungsgründen damit auseinandersetzen müssen. Keinesfalls kann der Auffassung des Bezirksgerichts aber gefolgt werden, wenn es dem Umstand, daß die Klägerin illegal die Deutsche Demokratische Republik verlassen hat, keinerlei Bedeutung hinsichtlich der zu treffenden Sorgerechtsentscheidung beimißt. Dabei hat es nicht berücksichtigt, daß das Personensorgerecht nicht nur die Betreuung des Kindes und die Sorge für seine Gesundheit beinhaltet, sondern auch die Pflicht zur Erziehung des Kindes zu einem verantwortungsbewußten Bürger unseres Staates, worauf im übrigen schon der Verklagte mit Recht in seinem Vortrag hingewiesen hat. Am ehesten wird naturgemäß diese Pflicht der Bürger erfüllen, der für die Ziele und Aufgaben unseres Staates und unserer Gesellschaft ein-tritt. Diese bedeutsame Pflicht völlig mißachtend, hat die Klägerin illegal die Deutsche Demokratische Republik verlassen und sich aus eigensüchtigen Motiven in das Lager der Feinde der Interessen unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates begeben. Damit hat sie unseren Staat und die Arbeiterklasse verraten. Wie sich aus ihrem Schreiben vom 25. August 1956 an den Staatsanwalt des Bezirkes ergibt, ist sie sich dessen auch bewußt gewesen. In diesem Schreiben hat sie versucht," ihre „Republikflucht“ zu entschuldigen. Ihr Verhalten wiegt um so schwerer, weil sie das minderjährige Kind mitgenommen hat, obwohl ihr bekannt war, daß unsere Gesellschaft und unser Staat gerade Kindern die größtmögliche Fürsorge angedeihen lassen, und zwar sowohl in materieller als auch in geistiger Hinsicht. Durch dieses gesellschaftswidrige Verhalten hat sie in gröblichstem Maß ihre Pflicht, das Kind zu einem verantwortungsbewußten Bürger unseres Staates zu erziehen, verletzt. Diese Pflicht, die dem Personensorgerecht entspringt, könnte nach den bisherigen Feststellungen nunmehr nur noch vom Verklagten ordnungsgemäß im Interesse des Kindes erfüllt werden. Deshalb durfte das Bezirksgericht keinesfalls der Klägerin das Sorgerecht mehr zusprechen. Es sind auch keine ernsthaften Gründe ersichtlich, die gegen eine Sorgerechtsübertragung auf den Verklagten sprechen könnten. Der Verklagte ist als Abteilungsleiter in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt und bezieht einen Nettolohn von monatlich 527,40 DM. Nach der Erklärung dieses Betriebes vom 13. Dezember 1955 war er zu dieser Zeit für die fachliche, charakterliche und gesellschaftliche Entwicklung einer großen Zahl von Lehrlingen verantwortlich. Ihm wird weiter bescheinigt, daß er durchaus genügende pädagogische Fähigkeiten besitzt, junge Menschen zu erziehen. Aus einem weiteren Schreiben des Betriebes vom 28. März 1956 geht hervor, daß er neben der Funktion als Ausbildungsleiter Mitglied des Rates für Unterricht und Erziehung in der Betriebsberufsschule ist und mehrfach wegen seiner vorbildlichen Arbeit ausgezeichnet worden ist. In einer Stellungnahme vom 13. Februar 1956 führt der Rat des Stadtbezirkes aus, daß über den Verklagten nur gut gesprochen werde. Die Hausbewohner könnten es gar nicht verstehen, daß sich die Klägerin von diesem soliden Manne scheiden lassen wolle. Zum Schluß dieses Schreibens erklärt sich der Rat des Stadtbezirkes dahin, daß das Sorgerecht dem Verklagten übertragen werden möge. Allerdings hat der Rat des Stadtbezirks mit Zuschrift vom 24. Mai 1956 seine Stellungnahme geändert und sich für die Übertragung des Sorgerechts an die Klägerin ausgesprochen, nachdem . sie durch ihren Prozeßbevollmächtigten schriftlich bei ihm interveniert hatte. Wurden diese beiden Äußerungen noch vor dem Zeitpunkt abgegeben, zu dem die Klägerin die Deutsche Demo- kratische Republik verließ und ihre Beziehungen zu dem Zeugen K. noch unzureichend bekannt waren, so ist es unverständlich und kann in keiner Weise entschuldigt werden, daß der Rat des Stadtbezirkes noch mit seinem Schreiben an das Bezirksgericht vom 8. Dezember 1956 zugunsten der Klägerin Stellung nahm mit der Begründung, allein in ihrer Abwanderung nach Westdeutschland sei keine Vernachlässigung des Sorgerechts gegenüber dem Kinde zu erblicken, die den Erlaß der vom Verklagten zur Sicherung des Verbleibens des Kindes in der Deutschen Demokratischen Republik beantragten einstweiligen Anordnung recht-fertige. Diese Stellungnahme der Jugendbehörde ist um so schärfer abzulehnen, als auch in den letzten Stellungnahmen des Rates des Stadtbezirkes nichts Wesentliches enthalten war, woraus ein ernsthaftes Bedenken gegen die Übertragung des Sorgerechts an den Verklagten hergeleitet werden konnte. Seine berufliche Tätigkeit, seine in ihr erzielten Erfolge und seine Liebe zu dem Kind gewährleisten es ohne weiteres, ihm das Sorgerecht zu übertragen. Da das Bezirksgericht die Sorgerechtsentscheidung des Kreisgerichts zu ändern hat, wird es auch über die Unterhaltspflicht der Parteien gegenüber ihrem Kinde erneut befinden müssen. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß für die Zeit, in der sich die Klägerin mit dem Kind außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufhält, nachdem sie diese illegal verlassen hat, kein Anspruch des Kindes auf Unterhalt gegenüber dem Verklagten besteht. Als Bürger unseres Staates kann der Verklagte nicht durch die Willkür und ein im höchsten Maße gesellschaftswidriges Verhalten der Klägerin gezwungen werden, durch seine Unterhaltsleistungen die ihm und seinem Staate feindlichen Bestrebungen des der NATO angehörigen westdeutschen Staates in irgendeiner Form unterstützen zu müssen, auch dann nicht, wenn nicht die an sich unterhaltsberechtigte Person, sondern ihr gesetzlicher Vertreter für das illegale Verlassen persönlich verantwortlich ist. Dies hat der erkennende Senat ~ bereits in seinem Urteil vom 21. August 1958 - 1 ZzF 34/58 (vgl. NJ 1958 S. 683) -näher dargelegt und begründet. Die Unterhaltspflicht für das Kind trifft daher in dem genannten Zeitraum allein die Klägerin. §§ 323, 767 ZPO. Verläßt ein Unterhaltsberechtigter illegal die Deutsche Demokratische Republik, so erlischt damit materiell die Verpflichtung des in der Deutschen Demokratischen Republik lebenden Unterhaltsverpflichteten. OG, Urt. vom 1. August 1958 1 ZzF 31/58. . Der am 3. April 1939 geborene Verklagte ist der eheliche Sohn des Klägers. Die Ehe der Eltern des Verklagten ist geschieden. Im Eheverfahren wurde das Sorgerecht für den Verklagten der Mutter übertragen; der Kläger hatte sich mit Vergleich vom 7. September 1949 verpflichtet, an den Verklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 30 DM zu zahlen. Der Verklagte hatte zunächst beim VEB M. begonnen, den Walzwerkerberuf zu erlernen. Seine dreijährige Lehrzeit wäre am 31. August 1956 beendet gewesen; im November 1955 hat er jedoch seine Lehrstelle aufgegeben und darauf am 24. Dezember 1955 die Deutsche Demokratische Republik ohne Beachtung der Meldevorschriften verlassen und sich nach Westdeutschland begeben. Dort hat er seit dem 1. Mai 1956 eine Lehrstelle als Konditor angenommen und erhält neben freier Kost und Wohnung im ersten Lehrjahr einen monatlichen Betrag von 12 DM, im zweiten von 15 DM und im dritten von 20 DM ausgezahlt. Im Februar 1957 hat der Kläger Klage erhoben. In der letzten Verhandlung erster Instanz hat er beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß nach seiner Auffassung der Verklagte seine Unterhaltsberechtigung verwirkt habe, weil er die Deutsche Demokratische Republik illegal verlassen und damit zugleich eigenmächtig seine Lehrstelle aufgegeben habe. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt und darüber hinaus widerklagend beantragt, den Kläger zur Zahlung eines höheren, in das Ermessen des Gerichts gestellten Unterhaltsbeitrages zu verurteilen. Er hat behauptet, daß er die Deutsche Demokratische Republik verlassen habe, um in Westdeutschland Musik zu studieren. Sein Vorhaben, 685;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 685 (NJ DDR 1958, S. 685) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 685 (NJ DDR 1958, S. 685)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit weisen in Übereinstimmung mit gesicherten praktischen Erfahrungen aus, daß dazu im Ermittlungsverfahren konkrete Prozesse und Erscheinungen generell Bedeutung in der Leitungstätigkeit und vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß kein gesetzlicher Ausschließungsgrund vorliegt und die für die Begutachtung notwendige Sachkunde gegeben ist. Darüber hinaus wird die Objektivität der Begutachtung vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu erkennen ist, zu welchen Problemen die Argumente des Gegners aufgegriffen und verbreitet werden, mit welcher Intensität und Zielstellung dies geschieht.

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