Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 684

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 684 (NJ DDR 1958, S. 684); publik als ein Verrat an unserem Staat angesehen, weil sie einerseits die Position der Anbedter-und-Bauern-Macht schwächt, andererseits aber die volksfeindlichen Bestrebungen des Adenauerregimes stärkt. Nicht nur, daß jeder Mensch, der die Deutsche Demokratische Republik verläßt, damit im Dienst des westdeutschen Kapitalismus arbeitet und die Politik der Bonner Regierung unterstützt, sich also gegen unseren Staat entschieden hat, es ist auch zur Genüge bekannt, wie bedenkenlos die Tatsache des illegalen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik und die Menschen, die sich dazu hergeben, selbst zur Hetze gegen unsere Republik, ihre Organe und die in ihr bestehenden politischen Parteien und Massenorganisationen und zur Verleumdung und Behinderung unseres sozialistischen Aufbaus mißbraucht werden. Es ist daher klar, daß jede Unterstützung eines solchen Verhaltens selbst einem Verrat an der Sache der Arbeiterklasse gleichkommt. Die insoweit entstandenen Rechtsanschauungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Paßgesetzes vom 11. Dezember 1957 (GB1.I S. 650) nunmehr gesetzlich dahin bekräftigt worden, daß das illegale Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik eine Handlung ist, die strafrechtlich verfolgt wird (§ 8 Abs. 1 PaßG). Allerdings haben der Kläger und seine gesetzliche Vertreterin bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Deutsche Demokratische Republik verlassen. Das kann aber nicht dazu Veranlassung geben, ihre Entscheidung als ein zu billigendes Verhalten anzusehen, das dazu führen könnte, Unterhaltsansprüche gegen den Verklagten anzuerkennen. Es kann keinem in unserem Staat lebenden Bürger, der pflichtbewußt seine Arbeit für den Aufbau des Sozialismus verrichtet, zugemutet werden, einem an sich Unterhaltsberechtigten, der sich außerhalb dieser unserer sozialistischen Rechtsordnung stellt, Unterhalt zu gewähren, wenn dieser den Staat, an dessen ständiger Festigung auch der Unterhaltsverpflichtete mitarbeitet, durch sein illegales Verlässen verrät. Diese Auffassung muß aber nicht nur in solchen Fällen Platz greifen, in denen der Unterhaltsberechtigte selbst den Entschluß zur illegalen Abwanderung faßt, sie muß auch Geltung haben, wenn es sich um minderjährige Kinder handelt, die mit dem gesetzlichen Vertreter illegal nach Westdeutschland gehen. Sicherlich kann diesen Kindern selbst kein Vorwurf gemacht werden, weil sie in der Regel sich über die Folgen dieses Schrittes nicht im klaren und darüber hinaus verpflichtet sind, sich da aufzuhalten, wo sich ihr gesetzlicher Vertreter befindet. In solchen Fällen und das trifft auch für den vorliegenden zu muß aber der selbst unterhaltspflichtige gesetzliche Vertreter, der die Bedeutung der illegalen Abwanderung kennen muß, auch die alleinige Verantwortung für Nachteile, die ihm oder dem minderjährigen Kinde entstehen, übernehmen. Das Kind kann sich daher wegen der Bestreitung seines gesamten Unterhalts nur an diesen halten. § 9 EheVO. Ein Elternteil, der illegal die Deutsche Demokratische Republik verläßt, begeht Verrat an unserem Staat und der Arbeiterklasse. Ihm darf die Sorge für ein aus der Ehe hervorgegangenes minderjähriges Kind nicht übertragen werden. Solange das Kind nicht in die Deutsche Demokratische Republik zurückgekehrt ist, trifft die Unterhaltspflicht den flüchtigen Elternteil.' OG, Urt. vom 25. August 1958 1 ZzF 35/58. Die Parteien waren miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist eine am 6. März 1950 geborene Tochter hervor-gegangen, die sich jetzt bei ihrer Mutter der Klägerin im Eheverfahren aufhält. Diese hat während des Berufungsverfahrens unter Mitnahme des Kindes illegal die Deutsche Demokratische Republik verlassen und ist mit dem Kind nach Westdeutschland gegangen. In dem Scheidungsverfahren hat das Kreisgericht die Ehe der Parteien geschieden, das Sorgerecht für das Kind gemäß dem Antrag der Klägerin und entgegen dem Antrag des Verklagten der Klägerin übertragen. Darüber hinaus hat es den Verklagten verurteilt, für das Kind an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 75 DM zu zahlen. Die eheliche Wohnung hat es der Klägerin zur alleinigen Fortsetzung des Mietverhältnisses zugewiesen. Zur Begründung der Sorgerechtsentscheidung hat es ausgeführt, daß das Kind bei der Klägerin nicht schlechter aufgehoben sei als bei dem Verklagten, der ohnedies aus beruflichen Gründen nicht in der Lage sei, das Kind selbst zu betreuen, und damit andere Personen beauftragen müßte. Auch halte es den Verklagten in pädagogischer Hinsicht für die Erziehung des Kindes nicht für ausreichend geeignet. Auf die Berufung des Verklagten, mit der er in erster Linie Abweisung der Klage, hilfsweise die Übertragung des Sorgerechts auf ihn sowie eine andere Unterhalts- und Wohnungsregelung anstrebte, hat das Bezirksgericht mit Urteil vom 9. Mai 1957 das Urteil des Kreisgerichts nur im Punkt der Wohnungsregelung im Sinne des Berufungsantrages geändert. Hinsichtlich der Form der Unterhaltszahlung hat es außerdem ausgesprochen, daß die Zahlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften über den innerdeutschen Zahlungsverkehr zu erfolgen habe. Im übrigen aber hat es die Berufung des Verklagten zurückgewiesen. Zur Sorgerechtsregelung hat es in seiner Entscheidung ausgeführt, daß sowohl die Mutter als auch der Vater dem Kind in Liebe zugetan seien und daß das Kind auch an beiden Eltern hänge. Die Beweisaufnahme habe für die Klägerin im wesentlichen nichts Ungünstiges ergeben, während andererseits der Verklagte sich in pädagogischer Hinsicht dem Kind gegenüber nicht immer richtig verhalten habe. Wenn seine pädagogischen Fähigkeiten als Berufsausbilder auch außer Zweifel ständen, so müsse doch beachtet werden, daß die Erziehung eines noch verhältnismäßig kleinen Kindes, dessen gefühlsbetonte Bindung zur Klägerin, als dem sie mütterlich umhegenden Elternteil, stärker sei als zum Verklagten, nicht mit der Berufsausbildung Jugendlicher gleichgesetzt werden könne. Bei dieser Sachlage habe auch der Umstand keine Bedeutung, daß die Klägerin mit dem Kind nunmehr in Westdeutschland wohne. Gegen dieses Urteil, allerdings nur soweit es die vom Kreisgericht getroffene Entscheidung auf Übertragung des Sorgerechts über das Kind an die Klägerin und auf die Unterhaltsleistung des Verklagten bestätigt, richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Bereits das festgestellte, moralisch nicht zu billigende Verhalten der Klägerin muß zu ernsten Bedenken gegen die vom Bezirksgericht getroffene Sorgerechtsregelung Anlaß geben. Wie schon das Kreisgericht in seinem Urteil feststellt, hat die Klägerin die eheliche Treue bereits einige Jahre vor dem Scheidungsverfahren verletzt. Aus den vom Verklagten vorgelegten Abschriften von Briefen der Klägerin an eine Freundin geht hervor, daß sie im Jahre 1953 ein ehebrecherisches Verhältnis zu einem anderen Mann unterhalten hat, auf den sie ihren brieflichen Darstellungen zufolge offenbar ihr ganzes Denken und Empfinden eingestellt hatte. Dieses Verhalten zeigt, daß die Klägerin schon damals ihre Familie und die damit verbundenen Pflichten nicht so geachtet hat, wie es von ihr als Ehefrau und Mutter gefordert werden muß. Es kann auch moralisch nicht gebilligt werden, daß sie nach der Darstellung des Verklagten lange vor Erhebung der Scheidungsklage, wie ebenso auch nachher, oftmals ihrer Wohnung bis tief in die Nacht ferngeblieben ist. In einigen Fällen ist sie sogar erst am nachfolgenden Tage zurückgekehrt. Daß ihre jeweilige Abwesenheit lediglich aus beruflichen Gründen die Klägerin ist selbständige Schneiderin notwendig gewesen sei, kann ihr nach den gegebenen Umständen keinesfalls geglaubt werden. Schließlich hat sie im Sommer 1956, als das Scheidungsverfahren bereits vor dem Kreisgericht anhängig war, Beziehungen zu einem anderen, im gleichen Haus wohnenden Manne aufgenommen. Sie hat zwar in ihrer Vernehmung vor dem Kreisgericht jedwede Liebesbeziehungen zu diesem Mann bestritten, jedoch zeigt die spätere Entwicklung, daß ihre Aussage auch insoweit als unglaubwürdig betrachtet werden muß. Das ergibt sich insbesondere aus der richtigen Feststellung des Bezirksgerichts, daß mit Sicherheit die Beziehungen zu dem Mann, der sich schon vor ihr im Sommer 1956 illegal nach Westdeutschland begeben hatte, den Anlaß dafür gaben, daß die Klägerin ihm kurze Zeit darauf, am 27. Juli 1956, nachfolgte. 684;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 684 (NJ DDR 1958, S. 684) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 684 (NJ DDR 1958, S. 684)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Alternative an den Staatsanwalt entspricht der Regelung der über die ausschließlich dem Staatsanwalt vorbehaltene Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuch von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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