Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 681

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 681 (NJ DDR 1958, S. 681); flußt ist, aber auch in ihrem bisherigen Leben keine bewußte Formung ihres Bewußtseins erhalten hat. Es ist auch positiv zu werten, daß die Angeklagte nicht nur an sich und ihre persönliche Entwicklung denkt, sondern auch an das Kollektiv, was sich darin ausdrückt, daß sie eine vorbildliche Arbeitsdisziplin zeigt und an ihren freien Tagen Dienst für andere Kollegen übernimmt, um einen zeitlich bedingten Schaffnermangel zu überbrücken. Auf selbstlose Art wird sie also für den sozialistischen Aufbau tätig. §§ 9 Ziff. 2, 20 StEG. Voraussetzungen für das Absehen von Strafe in Fällen von Staatsverleumdung. KrG Riesa, Urt. vom 5. September 1958 S 308/58. Der 49jährige Angeklagte ist im VEB Stahl- und Walzwerk R. 1. Kokillenmann. Wegen seiner guten Leistungen wurde er einmal als Bestarbeiter und einmal als Aktivist ausgezeichnet. Der Angeklagte ist zielstrebig und jederzeit bereit, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, um die Planerfüllung zu sichern. In der Gewerkschaft leistet er ebenfalls gute Arbeit. Sein ganzes Streben bestand stets darin, die Wartezeiten im Betrieb zu verringern, damit ein möglichst hoher Produktionsausstoß erreicht wird. Eines Tages führte die Betriebsleitung mit dem Zeugen J., dem 2. Kokillenmann in der Brigade des Angeklagten, wegen verschiedener Bummelschichten eine längere Aussprache. Während dieser Zeit fehlte J. in der Brigade, und der Angeklagte mußte dessen Arbeit zusätzlich verrichten. Darüber war er verärgert. Als er erfuhr, daß dem Zeugen J. eine Verwarnung erteilt worden war, die er nicht für berechtigt hielt, steigerte sich seine Erregung, und er begann im Umkleideraum in übler Weise Betriebsleitung, AGL und Parteileitung wegen ihrer Maßnahme zu verleumden. Danach hat der Angeklagte den Umkleideraum verlassen. In der Beweisaufnahme der Hauptverhandlung hat der Angeklagte unumwunden und reuevoll diesen Sachverhalt wiedergegeben. Aus den Gründen: Es kann in unserer Gesellschaftsordnung nicht geduldet werden, daß sich bewußtseinsmäßig noch nicht weit entwickelte Arbeiter durch Arbeitsbummelei und Schlendrian unserer Entwicklung entgegenstellen, während die besten Arbeiter sich mit allen Kräften bemühen, die Arbeitsproduktivität zu steigern. Daher entspricht es den Interessen der Arbeiterklasse, wenn sich Funktionäre der gesellschaftlichen Organisationen und der Wirtschaft mit solchen rückständigen Arbeitern auseinandersetzen und sie erzieherisch beeinflussen, wenn' sie die Arbeitsdisziplin verletzen. Obwohl der Angeklagte wie sich aus seiner vorbildlichen Einstellung zur Arbeit und seiner guten gesellschaftlichen Tätigkeit ergibt ein verhältnismäßig weit entwickeltes sozialistisches Bewußtsein besitzt, hatte er für die erzieherische Maßnahme gegenüber seinem Arbeitskollegen J. nicht das erforderliche Verständnis. Durch seine Äußerung hat er den Feinden der Arbeiterklasse, die einen Spalt zwischen die führenden Funktionäre und die Masse der Arbeiter treiben wollen, einen Handlangerdienst erwiesen und den Tatbestand der Staatsverleumdung (§ 20 Ziff. 1 StEG) verletzt, denn er hat Maßnahmen staatlicher Einrichtungen und gesellschaftlicher Organisationen öffentlich verleumdet. Die Maßnahmen bestanden darin, seinen Kollegen J. zu einer sozialistischen Arbeitsdisziplin mit Hilfe einer Verwarnung zu erziehen. Obwohl der Angeklagte einer Staatsverleumdung schuldig ist, hat das Gericht unter Anwendung des § 9 Ziff. 2 StEG von einer Bestrafung abgesehen. Der Angeklagte hat sich in der Vergangenheit äußerst positiv verhalten; er ist ein vorbildlicher Arbeiter und winde für seine Leistungen ausgezeichnet. Nachdem er seine- verwerflichen Äußerungen getan hatte, hat er sich Gedanken über sein Verhalten gemacht und erkannt, daß er fälsch gehandelt hatte. Diese Erkenntnis führte dazu, daß er sich in den folgenden Tagen bei der AGL und bei der Betriebsleitung entschuldigte. Auch sein Verhalten in der Hauptverhandlung zeigte dem Gericht, daß in der Person des Angeklagten eine grundlegende Wandlung eingetreten ist. Unumwunden gab er seine Tat zu und sah ihre Verwerflichkeit ein. Es ist deshalb zu erwarten, daß der Angeklagte die sozialistische Gesetzlichkeit in Zukunft stets achten wird. Diese begründete Erwartung beruht auf seiner Erkenntnis, etwas Falsches getan zu haben, und den daraus gezogenen richtigen Schlußfolgerungen sowie der Tatsache, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Das Gericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte das ihm entgegengebrachte Vertrauen rechtfertigen wird. § 49 StVO; § 1 StEG. Sind die bedingte Verurteilung, der öffentliche Tadel oder eine Geldstrafe allein oder nebeneinander verhängt grundsätzlich ausreichende Erziehungsmittel, wenn sich die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit eines Fahrzeugführers lediglich aus der Blutalkoholuntersuchung, nicht aber zugleich aus einer unsicheren, rücksichtslosen oder sonst verkehrsgefährdenden Fahrweise ergibt? BG Frankfurt (Oder), Urt. vom 25. Juli 1958 BSB 345/58. Der 52jährige Angeklagte war am 24. April 1958 mit seinem Kraftfahrzeug unterwegs. In L. trank er drei Glas Weinbrand. Dann fuhr er nach E., wo er nochmals in ein Lokal einkehrte und weitere vier Glas Weinbrand trank. Daraufhin setzte er sich ans Steuer, um nach Hause zu fahren. Nach kurzer Fahrt wurde er von einem Volkspolizeiangehörigen angehalten und dem Krankenhaus zur Entnahme einer Blutprobe zugeführt. Nach dem Ergebnis der Untersuchung im Krankenhaus stand der Angeklagte unter leichter Alkoholeinwirkung. Das vorläufige Gutachten der Blutalkoholuntersuchungsstelle B. stellt fest, daß der Angeklagte einen Blutalkoholgehalt von 2,64 pro mille hatte. Das Kreisgericht E. verurteilte den Angeklagten gern. § 49 StVO wegen Trunkenheit am Steuer bedingt zu einer Gefängnisstrafe von vier Wochen. Die Bewährungszeit setzte es auf zwei Jahre fest. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Protest des Kreisstaatsanwalts, der imrichtige Anwendung des § 1 StEG rügt. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, die angefochtene Entscheidung falle aus dem Rahmen der gesamten Urteile des Kreisgerichts, da für derartige Handlungen sonst ständig kurze Freiheitsstrafen ausgeworfen worden seien. Nur so sei auch der erzieherische Erfolg der Strafe gegeben. Das angefochtene Urteil benachteilige die früher gern. § 49 StVO unbedingt Verurteilten. Der Protest ist unbegründet. Aus den Gründen: \ Das Bezirksgericht vertrat bisher die Auffassung, daß bei einer Verletzung des § 49 StVO grundsätzlich eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe ausgesprochen werden müsse. Nach sorgfältiger Überprüfung dieser Auffassung wird sie nunmehr nicht weiter aufrechterhalten. Es ist durchaus nicht gerechtfertigt, grundsätzlich unbedingte Freiheitsstrafen auszusprechen. Sicher darf das in hohem Maße verantwortungslose Verhalten eines Kraftfahrers, der trotz Alkoholgenusses ein Kraftfahrzeug führt, in seiner Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht unterschätzt oder bagatellisiert werden. Andererseits dürfen aber auch die verhängten Strafen und insbesondere die Strafarten in ihrer Wirkung nicht falsch eingeschätzt werden. Strafart und Dauer müssen für jede Straftat gesondert, .entsprechend dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der abzuurteilenden Handlung, sorgfältig ausgewählt werden. Die Strafandrohung des § 49 StVO, die die Ansicht der Arbeiter-und-Bauern-Macht über die Stärke der generellen Gesellschaftsgefährlichkeit derartiger Delikte zum Ausdruck bringt, sieht Gefängnis bis zu zwei Jahren und Geldstrafe oder eine dieser beiden Strafen vor. In Verbindung mit § 1 StEG bedeutet diese Strafandrohung praktisch die Möglichkeit, für jede Verletzung des § 49 StVO eine bedingte Gefängnisstrafe auszusprechen, wenn nicht auf Geldstrafe erkannt wird. Nach Auffassung des Senats sollte auf eine unbedingte Gefängnisstrafe nur dann erkannt werden, wenn die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht nur durch Untersuchung des Blutalkoholspiegels festgestellt wurde, sondern auch aus der Fahrweise des Angeklag- 681;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effaktivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie wachsende Tragweite. Das bedeutet, daß alle sicherheitspolitischen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges noch entschiedener an den aktuellen Grundsätzen und Forderungen der Sicherheitspolitik der Partei der achtziger Oahre gemessen werden müssen. die Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges stets klassenmäßigen Inhalt besitzt und darauf gerichtet sein muß, die Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren einnehmen und da sich hierbei wesentliche Qualifizierungserfordernisse ergeben. Ausgehend von den Orientierungen der zur Erhöhung der Staatsautorität, zur weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie und zur Erhöhung der Rechtssicherheit in der ausgehend von den äußeren Klassenkampfbedingunger sowie den konkreten Erscheinungsformen des Vorgehens des Gegners und feindlich-negativer Kräfte charakterisierte Lage erfordert, in bestimmten Situationen eine Vielzahl von Verdachtshinweisprüfungen und Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz mit einer größeren Anzahl von Personen gleichzeitig durchzuführen.

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