Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 680

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 680 (NJ DDR 1958, S. 680); etwa 40 cm weit. Zur gleichen Zeit wollten die Geschädigten auf dem Solokrad des G. mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h an dem parkenden PKW in einem Abstand von 65 cm vorbeifahren. Sie stießen an die geöffnete Wagentür und kamen zu Fall. G. erlitt einen geschlossenen Unterschenkelbruch und war bis zur Hauptverhandlung noth nicht arbeitsfähig. Der Zeuge Sch. erlitt einen Kniescheibenriß und war bis 17. November 1957 arbeitsunfähig. Die Straße ist 6,60 m breit und verläuft an der Unfallstelle gradlinig. Zur Zeit des Unfalls herrschte nicht der sonst auf dieser Straße übliche Verkehr. Dem Krad kamen lediglich zwei Radfahrer auf der gegenüberliegenden Straßenseite entgegen. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Bezirksgericht L. am 31. Januar 1958 das Urteil des Kreisgerichts L. im Schuld- und Strafausspruch bestätigt, im übrigen jedoch dahin abgeändert, daß der Angeklagte dem Grunde nach verurteilt wird, den Geschädigten Schadensersatz zur Hälfte zu leisten. Das Bezirksgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Tür 40 cm weit geöffnet hatte, und hat ausgeführt, selbst wenn der seitliche Abstand, in welchem G. an dem PKW vorbeifahren wollte, 65 cm betragen haben sollte, sei das nicht der erforderliche Sicherheitsabstand. G. hätte auf Grund der ihm obliegenden allgemeinen Sorgfaltspflicht in einem Sicherheitsabstand von etwa 1 m an dem PKW vorbeifahren müssen, um einer durch das unvermittelte öffnen der Wagentür auftretenden Gefahr sofort begegnen zu können. Nach seinen persönlichen Fähigkeiten sei für ihn voraussehbar gewesen, daß durch das dichte Vorbeifahren an einem parkenden PKW Gefahren entstehen konnten. Seine Mitschuld sei zumindest ebenso groß wie die des Angeklagten. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts beantragt, soweit dieses den Schadensersatz betrifft. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: * Das Bezirksgericht hat das Verhalten des Kradfahrers G. zu Unrecht als fahrlässig beurteilt. Er war auch nicht verpflichtet, „auf Grund der ihm allgemein obliegenden Sorgfaltspflicht“ in einem Sicherheitsabstand von etwa einem Meter an dem parkenden PKW vorbeizufahren. Das Bezirksgericht ist bei seiner Entscheidung offenbar von der Auffassung ausgegangen, der Führer eines Kraftfahrzeugs müsse während seiner Beteiligung am Straßenverkehr immer damit rechnen, daß andere Verkehrsteilnehmer gegen die Verkehrsregeln verstoßen, und diese Möglichkeit bei seinem Verhalten im voraus berücksichtigen. Diese Ansicht ist unrichtig. Nach der Präambel der StVO vom 4. Oktober 1956 ist es für jeden Bürger der Deutschen Demokratischen Republik eine gesellschaftliche Pflicht, ständig an der Verbesserung der Sicherheit und Disziplin im Straßenverkehr mitzuwirken. Die StVO wendet sich damit an das Verantwortungsbewußtsein aller Bürger als Teilnehmer am Straßenverkehr. Diesem Gedanken entsprechen auch die Grundregeln des § 1 StVO, die u. a. Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme aller Verkehrsteilnehmer fordern und jeden zur Kenntnis der für ihn geltenden Verkehrsbestimmungen und ihrer gewissenhaften Einhaltung verpflichten. Damit kann jeder Teilnehmer am Straßenverkehr von jedem anderen die erforderliche Rüdesicht und ein Verhalten erwarten, das Gefährdung, Schädigung, Behinderung und Belästigung anderer vermeidet. Er kann grundsätzlich darauf vertrauen, daß auch die anderen Verkehrsteilnehmer sich ihrer Pflichten bewußt sind und sich entsprechend verhalten. Dieser Grundsatz findet dort seine Grenzen, wo erfahrungsgemäß aus der jeweiligen Verkehrssituation oder aus anderen konkreten Umständen voraussehbar ist, daß sich ein anderer Verkehrsteilnehmer möglicherweise verkehrswidrig verhalten wird. In solchen Fällen muß auf die zu erwartende Verkehrswidrigkeit eines anderen durch besondere Vorsicht Rücksicht genommen werden. So wird beispielsweise aus der erheblichen und unverminderten Geschwindigkeit, mit welcher sich ein von links kommendes Fahrzeug einer Straßenkreuzung nähert, darauf geschlossen werden müssen, daß dessen Fahrer möglicherweise die Vorfahrt eines anderen nicht beachtet. Hier muß durch entsprechende Vorsicht einem Unfall vorgebeugt werden. Für den Kradfahrer G. bestand jedoch im vorliegenden Fall kein konkreter Anlaß zu besonderer Vorsicht. Selbst wenn er den Angeklagten hätte in dem PKW sitzen sehen, konnte und brauchte er im Vertrauen auf ein verkehrsmäßiges Verhalten des Angeklagten allein aus diesem Umstand noch nicht vorauszusehen, daß der Angeklagte entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 20 StVO handeln und die Fahrzeugtür sogar zur Fahrbahnseite hin öffnen und damit den Verkehr gefährden werde. Derartige Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers zu stellen, würde bedeuten, daß er z. B. auch an jeder Grundstücksausfahrt langsam und mit Sicherheitsabstand vorbeifahren müßte. Soweit ein Kraftfahrer durch besonders rücksichtsvolles Verhalten weitestgehend alle ihm möglich erscheinenden Gefahrenquellen auszuschalten versucht, ohne dadurch den übrigen Verkehr zu behindern, trägt er in anerkennenswerter Weise dazu bei, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu erhöhen. Allein daraus, daß er das nicht tut, sondern falls nichts auf das Gegenteil hindeutet mit Recht darauf vertraut, daß sich die anderen Verkehrsteilnehmer richtig verhalten, kann nicht seine Mitschuld an einem Unfall hergeleitet werden, den ein anderer durch Nichtbeachtung wichtiger Grundregeln des Verhaltens im Straßenverkehr schuldhaft verursacht hat. Das Bezirksgericht hat zu Unrecht eine Mitschuld des Kradfahrers G. an dem Unfall bejaht. §§ 9 Ziff. 2, 19 Abs. 1 StEG. Voraussetzungen für das Absehen von Strafe, wenn der Täter faschistische Propaganda durch Anwendung des Hitlergrußes betrieben hat. BG Dresden, Urt. vom 8. August 1958 I BS 203/58. Die 18jährige Angeklagte wurde in kleinbürgerlichen Verhältnissen geboren und, da die Eltern geschieden sind, von der Mutter erzogen. Nach der Entlassung aus der 6. Klasse der Grundschule im Jahre 1954 nahm sie eine Stelle als Stationsgehilfin in einem katholischen Krankenhaus an. Im August 1956 reiste die Angeklagte nach Westdeutschland, um ihren Vater zu besuchen. Dieser veranlagte sie, bei ihm in Westdeutschland zu bleiben. Im Februar 1958 kehrte die Angeklagte jedoch wieder in die DDR zurück. Sie arbeitet als Straßenbahnschaffnerin bei den Verkehrsbetrieben der Stadt G. Anfang März grüßte die Angeklagte beim Betreten des Personalraums des Betriebes vier im Raum anwesende Kollegen mit „Heil Hitler“ und erhob dabei den Arm bis etwa in Augenhöhe. Die Zeugin H. machte die Angeklagte darauf aufmerksam, daß es verboten ist, diesen Gruß zu gebrauchen, und sie deswegen bestraft werden könnte. Sofort nach diesem Vorkommnis suchte die Angeklagte von sich aus die Parteileitung ihres Betriebes auf, um von dort Aufklärung zu erhalten. Bisher hat sie noch nie an einer politischen Schulung teilnehmen können. Während ihrer Tätigkeit im katholischen Krankenhaus hatte sie keine Möglichkeit, sich gesellschaftlich zu organisieren. Die Angeklagte versieht ihren Dienst als Schaffnerin einwandfrei und hat eine vorbildliche Arbeitsdisziplin. Aus den Gründen: Die Angeklagte hat mit dem Ausspruch des Hitlergrußes faschistische Propaganda betrieben und damit den Tatbestand des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 StEG objektiv und subjektiv erfüllt. Gern. § 9 Ziff. 2 StEG erfolgte jedoch keine Bestrafung, weil aus dem gesamten Verhalten der Angeklagten zu erkennen ist, daß bei ihr eine grundlegende Wandlung eingetreten ist, die erwarten läßt, daß sie die sozialistische Gesetzlichkeit nunmehr achten wird. Diese grundlegende Wandlung nach der Tat sieht der Senat darin, daß die Angeklagte sich sofort nach der Tat selbst darum bemühte, Aufklärung zu erhalten, und sich zu diesem Zweck an die Parteileitung des Betriebes wandte. Ihr Verhalten kann nicht so ausgelegt werden, daß sie sich, um die zu erwartende Strafe zu mildern, in ein besonders gutes Licht setzen wollte. Trotz ihres aufgeschlossenen Charakters wird ihr eine Weiterentwicklung auf ideologischem Gebiet aus eigenen Kräften schwerfallen. Sie bedarf also einer guten Anleitung und wird leicht zu führen sein. Dies geht u. a. auch daraus hervor, daß sie in letzter Zeit Aussprachen mit ihr aufgeschlossen gegenüber stand. Ihre Aufgeschlossenheit ist verständlich, wenn man bedenkt, daß die Angeklagte auf Grund ihres Alters sie war 1945 erst fünf Jahre alt vom Faschismus nicht beein-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 680 (NJ DDR 1958, S. 680) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 680 (NJ DDR 1958, S. 680)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Jahre gestiegen ist ergibt sich bezüglich des Anteils von Verfahren, die auf der Basis von Arbeitsergebnissen des ElfS eingeleitet wurden, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur erfahrene und im politisch-operativen UntersuchungsVollzug bewährte Mitarbeiter betraut werden, Erfahrungen belegen, daß diese Ausländer versuchen, die Mitarbeiter zu provozieren, indem sie die und die Schutz- und Sicherheitsorgane zu desorientieren und durch Vortäuschen von Straftaten zu beschäftigen sowie staatliche Organe, Betriebe und fortschrittliche Bürger zu verleumden und einzuschüchtern.

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