Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 678

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 678 (NJ DDR 1958, S. 678); „Das Programm der Wählervereinigung ist, darin ist dem Berufungsgericht beizutreten, kein offen kommunistisches Programm. Da das Programm die Grundlage der politischen Tätigkeit der Vereinigung ist, könnte man daraus den Schluß ziehen, daß die Wählervereinigung keine verfassungswidrige Organisation der aufgelösten KPD ist. Die Tatsache, daß die einzelnen Forderungen des Programms auch von anderen Personen als von Kommunisten vertreten werden können, kann, wie schon gesagt, zur Verneinung der Frage führen, ob die Wählervereinigung eine verfassungswidrige Vereinigung ist. Den Charakter als Ersatzorganisation bestätigt es nur.“19 Diese Konstruktion des Bundesverwaltungsgerichts steht selbst im Widerspruch zu der oben zitierten Definition des Begriffs Ersatzorganisation der KPD, wie sie vom Bundesverfassungsgericht gegeben wurde. Denn dort wird ausdrücklich betont, daß es „auf die Verfolgung der politischen Ziele“ ankommt. Das Bundesverwaltungsgericht erhebt die Gesinnungsverfolgung von Kommunisten geradezu zum Dogma. Sobald Forderungen wie die auf Erhaltung des Friedens, Erhaltung der Demokratie, nach friedlicher und demokratischer Wiedervereinigung erhoben werden, also Ziele verfolgt werden, die offensichtlich dem Grundgesetz entsprechen und von der großen Mehrheit der westdeutschen Bevölkerung gebilligt werden, ist für das Bundesverwaltungsgericht der Beweis erbracht, daß es sich um eine kommunistische Ersatzorganisation handle. * Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als eines Klassengerichts des klerikal-faschistischen Staates der is Urteilsbegründung S. 9. Monopolisten, Militaristen und Junker beleuchtet die Auffassung dieser Kreise von dem Begriff „freie Wahlen“ und von den bürgerlich-demokratischen Rechten des Volkes. Es bewahrheitet sich die marxistische Erkenntnis, daß die Bourgeoisie nur so weit an demokratischen Rechten interessiert ist, als ihr dies für ihre Klasseninteressen zweckmäßig erscheint. Für die Arbeiterklasse gibt es dabei „nur soviel an Demokratie und Freiheit, wie sie sich im Kampfe gegen Monopolkapital und Militarismus erobert“29. Von denselben Leuten, die stereotyp die Begriffe der „Freiheit des Individuums“, des „Rechtsstaates“, der „Demokratie“ usw. im Munde führen, werden ohne Hemmungen das aktive und passive Wahlrecht großer Bevölkerungskreise beseitigt bzw. beschränkt, wenn es darum geht, daß sich fortschrittliche Menschen zur Wahl stellen, die sich konsequent für die Lebensinteressen der Arbeiterklasse und des Volkes einsetzen. Die Gefährlichkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht darin, daß jede politische Organisation und Vereinigung, in der Kommunisten tätig sind, zur Ersatzorganisation der KPD gestempelt und verboten werden kann. Das gilt für die Gewerkschaften, für die Ausschüsse gegen den Atomtod, für Konsumgenossenschaften usw. Die Beseitigung der bürgerlich-demokratischen Rechte der Kommunisten und ihre Unterdrückung ist in der Konsequenz gleichbedeutend mit einem Schlag gegen alle Bevölkerungsschichten, die sich für eine friedliche und demokratische Entwicklung einsetzen und die volksfeindliche NATO-Politik bekämpfen. 20 20 Thesenentwurf zum Parteitag der Kommunistischen Partei Deutschlands im Sommer 1957, Abschn. m, These 10, Abs. 2. Rechtsprechung Strafrecht § 2 WVO; § 1 StEG. 1. Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 WVO erfordert kein Handeln des Täters mit staatsfeindlicher Zielsetzung. Das Nichtvorliegen einer solchen Zielsetzung ist kein Kriterium für die Abgrenzung des Normalfalls vom minderschweren Fall. 2. Werden Waffen unbefugt in Gewahrsam gehalten, um sie gegen Staatsfunktionäre oder den Bestand unserer Gesellschaftsordnung einzusetzen, dann ist tateinheitlich mit § 2 WVO auch der den Charakter dieser Tat in vollem Umfang kennzeichnende Tatbestand eines Verbrechens gegen den Staat (§§ 13,17, 18 oder 19 StEG) erfüllt. 3. Die Bedeutung und Schutzbedürftigkeit des angegriffenen Objekts ist ein wichtiges Kriterium für die Anwendung des § 1 StEG. 4. Beim Vorliegen eines minderschweren Falls von unbefugtem Waffenbesitz wird die Anwendung des § 1 StEG nur in seltenen Fällen vertretbar sein. OG, Urt. vom 6. Juni 1958 - lb Zst 11/58. Der 32 Jahre alte Angeklagte fand im Jahre 1950 beim Umbau des Wohnhauses seines Schwiegervaters eine Pistole 08, Baujahr 1918, mit 17 Schuß dazugehöriger Munition. Nach Angabe seines beim Umbau ebenfalls anwesenden Schwiegervaters sollte die Pistole von dessen Schwiegervater aus dem ersten Weltkrieg mitgebracht worden sein. Der Angeklagte wurde schließlich beauftragt, die Waffe nebst Munition dem zuständigen staatlichen Organ abzugeben. Der damals 24 Jahre alte Angeklagte beabsichtigte jedoch, die Gegenstände in einen Fluß zu werfen, weil er bei deren Abgabe Maßnahmen gegen sich befürchtete. Von dieser Absicht gab er einem anderen Bürgqr Kenntnis, der ihm erwiderte, daß er die Waffe doch nicht etwa wegwerfen wolle. Daraufhin versteckte der Angeklagte die Pistole nehst Munition, ohne sie sich angesehen zu haben, im Scheunengiebel des Grundstücks. Nach einem Jahr besah er sich die Waffe und stellte deren Schußfähigkeit fest. Geschossen hat er damit nicht; er verpackte sie wieder und legte sie in das Versteck zurück. In den nachfolgenden Jahren kümmerte er sich nicht wieder um die Gegenstände. Auf Grund dieser Feststellungen hat das Kreisgericht den Angeklagten durch Urteil vom 25. Februar 1958 wegen unerlaubten Waffenbesitzes in einem minderschweren Fall (§ 2 Abs. 1 und 2 WVO) zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten bedingt unter Festsetzung einer Bewäh-rungszeit von drei Jahren verurteilt (§ 1 StEG). Gegen dieses rechtskräftige Urteil richtet sich der Kassationsantrag, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Dem Antrag ist zuzustimmen, daß angesichts der grundsätzlich durch jeden unerlaubten Waffenbesitz eintretenden allgemeinen großen Gefährdung der öffent. liehen Sicherheit, d. h. Sicherheit des Staates und seiner Bürger, diese Straftaten grundsätzlich als Normalfall gemäß § 2 Abs. 1 WVO zu beurteilen sind. Dieser Hinweis ergibt sich' bereits eindeutig aus dem Gesetz, und zwar sowohl aus seiner Systematik als auch aus der Strafandrohung dieser Gesetzesbestimmung. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Obersten Gerichts ist der Grundsatz in NJ 1957 S. 617, 1958 S. 12 näher erläutert und auf eine Reihe von Kriterien für die Abgrenzung des Abs. 1 von Abs. 2 des § 2 WVO hingewiesen worden. Im vorliegenden Fall hätte der Waffenbesitz des Angeklagten sowohl aus objektiven wie auch aus subjektiven Gründen nicht als minderschwerer Fall beurteilt werden dürfen. Die vom Kreisgericht hierzu angeführten Umstände sind nicht geeignet, diese rechtliche Beurteilung zu begründen. Dem steht schon der nahezu achtjährige Besitz der Waffe, insbesondere aber die angesichts ihrer Feuerkraft und demzufolge in ihrer Gefährlichkeit nicht zu unterschätzende Waffenart (Pistole Kal. 9 mm) sowie der Besitz dazugehöriger Munition, entgegen. In diesem Zusammenhang hätte auch die vom Kreisgericht im Hinblick auf die Art des Aufbewahrungsorts selbst festgestellte Möglichkeit des Zugangs und der Aneignung der Waffe durch andere Bürger und die dadurch erhöhte Gefahr, daß die Waffe auch in die Hände von Gegnern unseres Staates gelangen und von diesen zu staatsfeindlichen Aktionen verwendet werden konnte, beachtet werden müssen. 678;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 678 (NJ DDR 1958, S. 678) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 678 (NJ DDR 1958, S. 678)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Veränderung der politisch-operativen Lage ergeben, realisiert. Zum. Mit führen von Funkanlagen aller- Art ist im Transitverkehr zwischen der und Westberlin von den Transitreisenden an den Grenzübergangsstellen der Sicherung, Beobachtung und Kontrolle der Transit-strecken und des Transitverkehrs - Westberlin und - Gewährleistung der politisch-operativen Arbeit unter den veränderten Bedingungen in allen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der operativen und Berichterstattung sind diesem Grundsatz unterzuOici. In der ersten Zeit der Zusammenarbeit kommt es in Ergänzung der beim Werbungsgesprach aufgezeigten Grundlegende und der Anforderungen zur Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung die Möglichkeit von Befragungen mit dem Beschuldigten zu geben. Genossen. Es ist erforderlich, die Ereignis- und Tatortuntersuchung weiter zu vervollkommnen. Besonders kommt es darauf an, die Anleitung und Kontrolle der noch planmäßiger, kontinuierlicher und systematischer durchzuführen. Das erfordert auch Überlegungen und Entscheidungen, wie eine systematische und qualifizierte Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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