Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 670

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 670 (NJ DDR 1958, S. 670); und verallgemeinerungsfähigen Ergebnisse schon vom Tatbestand her eine exakte Differenzierung zu erreichen, wird sich auch de lege ferenda die Verweisung auf den ,minderschweren Fall' nicht ganz vermeiden lassen. Dies aber wäre im Grunde genommen nur ein spezifischer Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes von der unterschiedlichen Strafwürdigkeit formell gleichartiger Handlungen. Ob und in welcher Weise das Übertretungsgesetzbuch all diese Fälle erfassen muß, mag zunächst dahingestellt bleiben. Zu denken wäre etwa an ein Blankett. Rechtsverletzungen, welche nicht vom materiellen Verbrechensbegriff erfaßt werden und somit nicht kriminalstrafwürdig sind, trotzdem aber mit einer wie auch immer gearteten anderen Straffolge verbunden werden sollten, müßten eine einheitliche Kennzeichnung und folglich auch eine einheitliche Regelung erfahren. Der im geltenden Recht gemachte Unterschied zwischen Übertretungen und Ordnungswidrigkeiten welcher auch in neueren Rechtsakten immer wieder zu finden ist ist bei der Neugestaltung zu beseitigen. Abgesehen davon nämlich, daß eine eindeutige Abgrenzung zwischen Übertretungen und Ordnungs-Widrigkeiten ohnehin- äußerst schwierig sein dürfte, insofern vielfach überhaupt nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen in diesem Falle eine Übertretungsregelung und in jenem eine Ordnungsstrafregelung getroffen wurde, ist nicht einzusehen, wieso Rechtsverletzungen, die einen gleichen materiellen Gehalt und zudem die gleiche Grundrichtung aufweisen, eine unterschiedliche Rechtsform besitzen und so verschieden behandelt werden sollten.2 Ursprünglich mag für eine solche Unterscheidung maßgebend gewesen sein, daß in dem einen Falle, bei den Übertretungen, die „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ (in der Regel) als Objekt der Einwirkung in Erscheinung trat und demgemäß polizeiliche Befugnisse und Mittel einsetzen sollten, wogegen bei der erst viel später entstandenen Rechtsform der Ordnungsstrafe in der Regel die Tätigkeit anderer staatlicher Organe den Bezugspunkt bildete. Immerhin ist diese Unterscheidung nie konsequent durchgeführt worden. Für einen sozialistischen Staat kann eine derartige Unterscheidung überhaupt keinen Sinn haben. (Ob und wieweit es notwendig sein wird, in Verfahrensfragen für diese oder jene Kategorie von Rechtsverletzungen gewisse Modifizierungen zuzulassen, mag zunächst dahingestellt bleiben; dies kann unbeschadet dessen am Wesen jedoch nichts ändern.) Eine ungleiche Behandlung von Erscheinungen ist nur dann und dort gerechtfertigt, wo diese selbst ihrem inneren Kern nach ungleich sind und folglich wesentliche Unterschiede aufweisen. Wo dies nicht der Fall ist, kann eine unterschiedliche juristische Qualifizierung nur Unklarheiten hervorrufen; sie trägt nicht zur Bewußtseinsbildung der Bürger bei und ist so kein aktives Element für die Verwirklichung des Sieges des Sozialismus. So betrachtet, müßten leichte Rechtsverletzungen, deren Verübung die ordnungsgemäße Verwirklichung der staatlichen Aufgaben erschwert bzw. stört, d. h. die sioh unmittelbar gegen die operativ-vollziehende Tätigkeit staatlicher Organe richten oder die den reibungslosen Ablauf des gesellschaftlichen Zusammenlebens der Bürger beeinträchtigen und damit zugleich die rechtsschützende (polizeiliche) Tätigkeit sozialistischer Staatsorgane berühren, dem einheitlichen Übertretungsbegriff unterfallen. Eine zweite Frage ist, ob alle Rechtsverletzungen, welche in diesen Bereich fallen, eine (mögliche) Ordnungsstrafe zur Folge haben sollten. Ausscheiden sollten solche Fälle, in denen die geforderte Verhaltensweise nur ergänzenden Charakter trägt, d. h. in die Erfüllung einer umfassenderen Rechtspflicht eingeht. Eine eigenständige Sanktion ist 2 vgl. hierzu Schüsseler, Das Wesen der Übertretungen im Strafrecht der Deutschen Demokratischen. Republik und das Verfahren bei der Bestrafung von Übertretungen, Berlin 1956. hier nur für letztere erforderlich, weil und sofern die Einhaltung der ergänzenden staatlichen Forderung unerläßliche Voraussetzung ist, um die eigentliche Rechtspflicht wahmehmen zu können. Die Meldeordnung (GBl. 1951 S. 835) verpflichtet alle Bürger, sich in den dort näher bestimmten Fristen an- bzw. abzumelden. Als Sanktion für .die Nichterfüllung dieser Pflicht ist die Möglichkeit einer Ubertretungsstrafe vorgesehen. In der 3. DB zur Meldeordnung (GBl. 1952 S. 14) wird bestimmt, daß bei der Anmeldung das Hausbuch vorzulegen ist, ohne daß hier eine eigenständige Sanktion für den Fall vorgesehen und auch erforderlich wäre, wo ein Meldepflichtiger bei seinem Erscheinen auf der zuständigen Volkspolizeidienststelle das Hausbuch nicht vorlegt. Die in der 3. DB geforderte Verhaltensweise ist hier nicht nur nachholbar, sondern ohne ihre Verwirklichung ist die Erfüllung der Meldepflicht überhaupt nicht möglich, so daß eine eigenständige Sanktion in diesen Fällen keinen rechten Sinn hätte. Komplizierter liegen die Dinge in solchen Fällen, in denen das geforderte Verhalten zwar noch zu erbringen ist, andererseits aber von vornherein einer eigenständigen Rechtspflicht nicht nachgekommen und somit auch eine (mögliche) Sanktion verwirkt wird. Nehmen wir als Beispiel die VO zum Schutze gegen übertragbare Krankheiten (GBl. 1955 S. 421). Werden hier bestimmte Schutzmaßnahmen nicht erfüllt, z. B. angeordnete Desinfektionen nicht vorgenommen, so lassen sich diese ohne weiteres noch nachholen, immerhin aber ist eine Pflichtverletzung eingetreten, weil es nicht schlechthin um die Herbeiführung eines bestimmten äußeren Erfolges geht, sondern vor allem auch darum, daß die Staatsdisziplin ignoriert wurde. In diesen und ähnlichen Fällen wird vielfach so verfahren, daß entweder nur vom sog. Verwaltungszwang in Gestalt des Zwangsgeldes als eines Beugemittels Gebrauch gemacht oder daß beides ganz und gar nebeneinander geltend gemacht wird (oder doch dem Gesetz nach geltend gemacht werden kann). Wie sollte man hier in Zukunft verfahren? Es dürfte schwerlich einem Zweifel unterliegen, daß auch derartige Handlungen ihrem materiellen Gehalt nach zu den Ordnungswidrigkeiten zu zählen und demzufolge in das neue Gesetzbuch über die Bestrafung von Übertretungen mit aufzunehmen wären. In all diesen Fällen kommt wie in jedem anderen Falle ein disziplinloses Verhalten zum Ausdruck, durch das eine Beeinträchtigung des reibungslosen Ablaufs des gesellschaftlichen Zusammenlebens herbeigeführt wird. Ob und wieweit der von der Rechtsnorm gekennzeichnete „Erfolg“ dabei noch nachholbar ist, muß insoweit außer Betracht bleiben und steht auf einem anderen Blatt. Eine andere Frage ist es freilich, ob außerdem das sog. Zwangsgeld weiterhin angewendet werden sollte. In dieser Hinsicht wird man sicherlich zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Anwendung einer staatlichen Zwangsmaßnahme genügen sollte, und diese Zwangsmaßnahme sollte wesentlich Erziehungsmittel, nicht aber Mittel zur Herbeiführung irgendeines äußeren Erfolges sein. Wo es sich in besonderen Fällen als notwendig erweist, trotzdem die schnelle Realisierung bestimmter Maßnahmen selbst zu garantieren, bleibt in der Ersatzvomahme immer noch ein ausreichendes Mittel, um einer Verzögerung durch den Pflichtigen wirkungsvoll entgegentreten zu können. Das Zwangsgeld aber dürfte unter den veränderten gesellschaftlichen Bedingungen keine Existenzberechtigung mehr besitzen. Aus dem Ordnungsstrafrecht völlig ausgeschieden und einer ausschließlich disziplinarischen Ahndung überlassen werden sollten jedoch alle Rechtsverletzungen, die im Rahmen eines Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses begangen werden, d. h. solche Fälle, in denen die Pflichtverletzung und die Einwirkung auf die entsprechenden gesellschaftlichen Beziehungen gleichsam von innen heraus erfolgt. Hier müßte man es mit einer disziplinarischen Ahndung bewenden lassen. Der materielle Gehalt dieser Handlungen dürfte im wesentlichen auf der gleichen Ebene liegen, indem 670;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dor gerichteten Formierung Jugendlicher Ausdruck dessen unter anderem die vom Gegner bereits seit Bahren verbreitete feindliche These Bleib daheim und wehr dich täglich.

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