Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 67

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 67 (NJ DDR 1958, S. 67); führung der Beweisaufnahme erforderlich waren, und z. B., wenn der Beklagte zwei Informationsreisen zur Vorbereitung seines Anwalts auf den Beweistermin liquidiert hat, die Kosten für diese Reisen oder eine von ihnen abzusetzen. Entsprechendes gilt in allen Fällen, in denen die Frage entstehen kann, ob eine 'bestimmte Prozeßhandlung eine fehlerhafte, d. h. also nicht zweckentsprechende Prozeßführung einer Partei darstellt oder durch eine solche Prozeßführung notwendig geworden ist vgl. außer § 96 z. B. §§ 94, 95, 97 Abs. 2, 278 Abs. 3, 276 Abs. 3 Satz 2, 278 Abs. 2, 283 Abs. 2, 344 ZPO - stets ist es Sache des Gerichts, die kostenrechtlichen Folgerungen aus einer fehlerhaften Prozeßführung zu ziehen'. Das kann auch gar nicht anders sein; wäre das Sache des Kostenfestsetzungsverfa'hrens, so würde man dem Sekretär das Recht einräumen, die gesamte Prozeßführung der Parteien und des Gerichts zu überprüfen und gegebenenfalls, wie der Artikel von Pfeiffer zeigt, die gerichtliche Kostenentscheidung zu berichtigen. Abwegig ist schließlich auch das letzte Argument Pfeiffers, das eine entsprechende Anwendung des § 6 GKG auf die nach seiner Meinung durch fehlerhafte Prozeßführung entstandenen außergerichtlichen Kosten vorschlägt. Es liegt dm juristischen Begriff des Wortes „Kostenniederschlagung“, daß es sich immer nur auf die eigenen Kosten des Gerichts oder irgendeiner anderen staatlichen Stelle oder eines Anwalts usw. beziehen kann. Fremde Kosten kann man nicht „nieder-schlagen“! Was sich ergeben kann, wenn der Sekretär eine ihm nicht gegebene Zuständigkeit in Anspruch nimmt, das lehrt am besten der von Pfeiffer vorgetragene Fall, in welchem entgegen seiner Auffassung weder die Prozeßführung der Klägerin noch die vom Gericht getroffenen Entscheidungen zu beanstanden sind, soweit sich das aus der Wiedergabe des Sachverhalts entnehmen läßt. Die vom Beklagten zunächst gegen den Klaganspruch erhobenen sachlichen Einwendungen können außer Betracht bleiben, denn der Beklagte hat sie, wie er durch die Bezahlung der Hauptforderung zum Ausdruck brachte, nicht aufrechterhalten. Die Bezahlung erfolgte aber offenbar zu spät. Daß eine Partei, der eine Überweisung erst zwei Tage vor dem Termin zugeht, ihren möglicherweise an einem anderen Ort wohnhaften Anwalt nicht mehr rechtzeitig von dem Eingang benachrichtigen kann, braucht weder auf einem Verschulden der Partei noch des Anwalts zu beruhen. Sache des Beklagten war es, entweder den Termin selbst oder durch einen Vertreter wahrzunebinen oder wenigstens gleichzeitig mit der Absendung des Geldes auch das Gericht von der erfolgten Zahlung zu benachrichtigen; in beiden Fällen wäre es nicht zum Erlaß des Versäumnisurteils gekommen. Das Wesentliche für die Beurteilung der kostenrechtlichen Lage aber ist der Umstand, daß dem Beklagten durch das Versäumnisurteil keinerlei Mehrkosten entstanden: hätte der gegnerische Anwalt rechtzeitig von der Zahlung erfahren, so hätte er das Versäumnisurteil wegen der vom Beklagten ja nicht gezahlten Kosten erwirkt und dadurch wären da ja auch die Hauptforderung bereits in der niedrigsten Gebührenstufe lag genau dieselben Kosten entstanden! Was in dieser Sache, abgesehen von der zweimaligen Säumnis des Beklagten, wirklich „schief gelaufen“ ist, hat Pfeiffer gar nicht erkannt: es ist die unzweckmäßige Strafrecht § 2 StGB; § 14 StEG; Art. 6 der Verfassung. 1. Das StEG ist gegenüber Art. 6 der Verfassung das müdere Gesetz. 2. Angaben über Stärke, Ausrüstung, Bewaffnung u. a. von militärischen Einheiten sind Spionage i. S. von § 14 StEG. 3. Zur Strafzumessung bei Spionage. OG, Urt. vom 9. Januar 1958 la Ust 116/57. Behandlung der Angelegenheit durch die Rechtäantrags-stelle. Aus den Angaben des Beklagten und dem ihr vorgelegten Versäumndsurteil mußte sie erkennen, daß die vor dem Termin erfolgte Zahlung nicht mehr rechtzeitig zur Kenntnis des Anwalts der Klägerin gelangt war. Dementsprechend hätte sie sich, am einfachsten telefonisch, von dem Anwalt bestätigen lassen sollen, daß er inzwischen die Information über die Zahlung erhalten habe und wegen der Hauptforderung keine Vollstreckung betreiben werde, und hätte im übrigen den Beklagten darüber belehren sollen, daß und warum er noch die Kosten zu zahlen habe und daß diese ebenso hoch gewesen wären, wenn nur ein Kostenversäumnis-urteil ergangen wäre. Das wäre die einfachste Erledigung der Sache und eine zweckmäßige und unbürokratische Arbeit gewesen, mit der die Aufgabe, den Rechtsuchenden zu helfen und ihnen unnötige Kosten zu ersparen, am besten erfüllt worden wäre. Statt dessen gab die Rechtsantragsstelle dem Beklagten den widersinnigen Rat, den Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl zurückzunehmen und gleichzeitig gegen das Versäumnisurteil Einspruch eimzulegen (!). Durch die Einspruchseinlegung wurde die Anberaumung eines neuen Termins, eine neue Verhandlungundeine Entscheidung über die weiteren Kosten erzwungen, die schon im Hinblick auf die erneute Säumnis des Beklagten nicht anders als geschehen ergehen konnte (aber in gleicher Weise auch hätte ergehen müssen, wenn der Beklagte anwesend gewesen wäre es sei denn, er hätte den Nachweis führen können, daß die Unkenntnis des Anwalts hinsichtlich der Zahlung der Hauptforderung auf dessen oder der Klägerin Verschulden beruhte). Dabei spielt es keinerlei Rolle, ob die Entscheidung unmittelbar aus § 91 ZPO oder aus § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO hergeleitet wurde, denn auch im letzteren Fall kann das Gericht nicht, wie Pfeiffer offenbar glaubt, nach freiem Ermessen entscheiden, sondern muß „unter Be1 rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes“ erkennen, d. h. in der Regel so, wie über die Kosten entschieden worden wäre, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte2. Es zeigt sich also, daß in dem mitgeteilten Fall nicht nur unzulässigerweise im Kostenfestsetzungsverfähren eine Überprüfung der erlassenen Urteile vorgenommen wurde, sondern auch das Ergebnis dieser Überprüfung mit großer Wahrscheinlichkeit falsch ist. Ergänzend müssen die unklaren Vorstellungen des Artikels über das geltende Kostensystem beanstandet werden: weder Gerichts- noch Anwaltskosten gelangen durch diesen oder jenen „Termin“ zur Entstehung, sondern werden durch bestimmte Prozeßhandlungen ausgelöst, unabhängig von der ,Zahl der Termine; auch hat die Entstehung der Gebühr in keiner Weise etwas mit der Menge der im konkreten Fall aufgewendeten Arbeit zu tun: die Verhandlungsgebühr des § 13 Ziff. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 RAGebO entstand für den Anwalt der Klägerin mit der Verhandlung über den Einspruch völlig unabhängig davon, wieviel Arbeit diese Verhandlung verursachte. Es ist erfreulich, daß der in jeder Beziehung verfehlte Kostenfestsetzungsbeschluß nach der Mitteilung von Pfeiffer auf Erinnerung hin aufgehoben wurde. Prof. Dr. HANS NATHAN, Berlin 2 vgl. Näheres hierzu in: Das Zivilprozeßrecht der DDR, Band I, Berlin 1957, S. 408. Am 4. Juni 1956 meldete sich der Angeklagte zur Deutschen Grenzpolizei. Nach dem Besuch eines vier-monatigen EinweisungsLehrgangs wurde er 'dem Kommando K zugeteilt. Der Angeklagte hielt sich oft in Gaststätten auf. Dort nahm er übermäßig viel alkoholische Getränke zu sich, so 'daß er wiederholt im angetrunkenen Zustand zur Dienststelle gebracht werden mußte. Dies war auch am 19. Mai 1957 der Faß. Da sich der Angeklagte der Disziplin nicht fügen wollte, faßte er den Entschluß, nach Westdeutschland zu desertieren. Er verließ die Unterkunft durch das Fenster und überschritt die Demarkationslinie an einer Stelle, die ihm als unbewacht bekannt war. Rechtsprechung 67;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität vorbestrafte Personen, Ant rags teiler auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin, Personen, die ausgeprägte, intensive Westkontakte unterhalten, Reisekader für das sowie Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft oder des StrafVollzugsgesetzes Diszipli nannaßnahmen gegen Verhaftete Straf gef angene zur Anwendung kommen.

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