Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 668

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 668 (NJ DDR 1958, S. 668); schaftliche Betätigung in der Weise zu verstärken, daß jedes Mitglied mindestens eine gesellschaftliche Aufgabe zusätzlich übernimmt (Mitarbeit in der Nationalen Front, Patenschaft für eine LPG, Mitarbeit in einem Aktiv des Kreistages, Beteiligung an der gesellschaftlichen Arbeit des Kreisgerichts oder dergleichen). 4. Die Mitgliederversammlung beauftragt die Mitglieder Bahr und Dr. Maczkowsky in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder des Bezirksverbands der VDJD, dafür Sorge zu tragen, daß unverzüglich, spätestens im Laufe von zwei Monaten, in Cottbus eine Tagung der VDJD im Bezirksmaßstab durchgeführt wird, auf der vor allen Mitgliedern der Vereinigung die Hauptprobleme des Rechtes der sozialistischen Genossenschaften erläutert und diskutiert werden. Die Mitglieder empfehlen, für das Referat zu dieser Veranstaltung einen maßgeblichen Wissenschaftler zu gewinnen. 5. Die Mitglieder sehen einen weiteren Beitrag zur Erfüllung der vor ihnen stehenden Aufgaben darin, die Angehörigen des Mittelstandes über die gesellschaftlichen und ökonomischen Probleme aufzuklären und sie für den Schritt zum Sozialismus zu gewinnen. Stellungnahme des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Karl-Marx-Stadt Der von Oberinstrukteur Neumann in NJ 1958 S. 426 veröffentlichte Beitrag: „Zur Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien (Eine notwendige Antwort an Rechtsanwalt Marquardt)“ ist in der Vorstandssitzung des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Karl-Marx-Stadt eingehend besprochen worden. Auch die Auffassung und das Verhalten des Rechtsanwalts Marquardt wurden in dieser Sitzung behandelt. Letztlich haben sich die Parteileitung und die BPO des Kollegiums der Rechtsanwälte mit dem Verhalten des Kollegen Marquardt beschäftigt. Der Vorstand schloß sich voll der Meinung des Oberinstrukteurs Neumann an und hält es ebenfalls für zweckmäßig, auch in den Fällen, in denen die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind, das persönliche Erscheinen anzuordnen, um eine beschleunigte Erledigung der Verfahren zu erreichen. Er mißbilligte das Verhalten des Rechtsanwalts Marquardt, der zum Ausdruck gebracht hatte, daß er seine Mandanten veranlassen werde, in den Verhandlungen nicht zur Wahrheitsfindung beizutragen. Der Vorstand ist weiterhin der Meinung, daß das Güteverfahren die Gerichte in vielen Fällen geradezu veranlassen muß, die Parteien persönlich zu laden, um einen gütlichen Ausgleich zu finden und die Absetzung unzweckmäßiger Vergleiche auf Widerruf zu vermeiden. Es ist auch u. E. nützlich, wenn sich die Mandanten selbst eine Meinung über die Auffassung des Gerichts bilden, zumal dann die erzieherische Wirkung auf die Prozeßbeteiligten weit erfolgreicher ist. Dies gilt um so mehr in unserer heutigen Zeit, wo menschliche Interessengegensätze beim Mitwirken der Parteien häufig unter Hinweis auf die gemeinsamen Aufgaben aller Bürger beigelegt werden können. Rechtsanwalt Marquardt hat die Unrichtigkeit seiner Auffassung inzwischen eingesehen. Mit der kommentarlosen Übersendung des Schreibens des Rechtsanwalts Marquardt an die Justdzver-waltungsstelle des Bezirks Karl-Marx-Stadt wollten wir keinesfalls zum Ausdruck bringen, daß wir dessen Ansicht teilen. Es wäre deshalb richtiger gewesen, das Schreiben mit unserer Stellungnahme versehen der Justizverwaltungsstelle zu übersenden, um so eine gemeinsame Aussprache zu erzielen. Die am Vorstand des Rechtsanwaltskollegiums geübte Kritik besteht insoweit zu Recht. Rechtsanwalt Dr. GOTTHOLD IRMISCH, 2. Vorsitzender des Kollegiums der Rechtsanwälte des Bezirks Karl-Marx-Stadt Zur Diskussion Gedanken zur künftigen Regelung des Ordnungsstrafrechts Von ROLF SCHÜSSELER, wiss. Aspirant am Institut für Staats- und Rechtstheorie der Martin-Luther-Universität Halle I Man ist nicht selten geneigt, über den Fragen des Strafrechts, des Arbeitsrechts, des Zivilrechts usw. das Ordnungsstrafrecht zu übersehen. Indessen gibt es eine ganze Reihe von gewichtigen Gründen, die es erforderlich machen, auch diese Problematik in den Kreis der . Erörterungen einzubeziehen. Es ist zunächst die Neukodifikation des Strafrechts selbst, die zu einer solchen Aufgabenstellung zwingt. In das neue StGB sollen nur solche Straftaten aufgenommen werden, die sich gegen grundlegende gesellschaftliche Verhältnisse richten, einen erheblichen materiellen bzw. ideellen Schaden für die sozialistische Gesellschaft herbeiführen und nach der Überzeugung der Volksmassen unter gar keinen Umständen geduldet werden können.1 Demzufolge werden eine ganze Reihe von Rechtsverletzungen aus der Strafrechtsregelung ausgeschieden, die nunmehr eine andere Ausgestaltung verlangen. Das sind nicht nur die l ich beziehe mich hier auf die Ausführungen von Lekschas und Benneberg vor der Gesetzgebungskommission, die mir freundlicherweise zur Einsicht überlassen wurden. Vgl. z. B. auch Lekschas, Über die Strafwürdigkeit von Fahrlässigkeitsverbrechen, Berlin 1958; Lekschas/Renneberg, Probleme der sozialistischen Strafgesetzgebung in der DDR, Staat und Recht 1958, Heft 8, S. 795 ff. Übertretungen, welche im Strafrecht als der schärfsten und härtesten juristischen Waffe der Arbeiterklasse im Klassenkampf keine Existenzberechtigung besitzen, weil sie sich ihrem materiellen Gehalt nach von den Straftaten qualitativ unterscheiden, sondern auch andere, im StGB oder in strafrechtlichen Nebengesetzen bislang noch als Verbrechen (Vergehen) qualifizierte Handlungen, wie z. B. die Beleidigungsdelikte, leichte Körperverletzungen, Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Natur- und Denkmalsschutzes usw. Künftighin kann hier offensichtlich nur das Ordnungsstrafrecht Platz greifen, das die Reaktionsweisen des sozialistischen Staates auf leichte Verstöße gegen den reibungslosen Ablauf des gesellschaftlichen Zusammenlebens zur Geltung bringt, oder auch das Disziplinarrecht für Rechtsverletzungen, die innerhalb eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses begangen werden. Sodann ist zu bedenken, daß Übertretungen (Ordnungswidrigkeiten) in der Praxis immerhin noch verhältnismäßig häufig auftreten. Gerade in diesen „kleinen Dingen“ tritt die aus einem rückständigen Bewußtsein geborene Undiszipliniertheit, der Mangel an Verantwortungsbewußtsein gegenüber der Gesellschaft, das Sich-Hinwegsetzen über die im Gesamtinteresse aller Werktätigen gezogenen Schranken in relativ brei- 668;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 668 (NJ DDR 1958, S. 668) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 668 (NJ DDR 1958, S. 668)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die immer auch die Entscheidung einschließen muß, welche konkrete Straftat der das Ermittlungsverfahren begründendeVerdacht betrifft. Aus der Bestimmung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründen, und daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Der Verdacht einer Straftat ist gegeben, wenn überprüfte Informationen über ein tatsächliches Geschehen die gerechtfertigte Vermutung zulassen, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenzen Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von und Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte für Oahre. Die Angeklagten waren im Herbst Lodz arbeitsteilig durch ihren.

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