Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 66

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 66 (NJ DDR 1958, S. 66); den Parteien in der mündlichen Verhandlung gleichzeitig erklärt werden muß. Das Gesetz läßt auch den Fall zu, daß eine Partei die Erledigung bereits vorher schriftlich anzeigt, während die andere die Erledigung im Termin bestätigt. Die (Bestimmung ist wie dazu geschaffen, um in derartigen Fällen Versäumnisurteile zu vermeiden, die nur die Kosten betreffen. Bei der Absetzung der Verhandlungsgebühr ist davon ausgegangen worden, wie vom Anwalt der Klägerin hätte richtig verfahren werden müssen, um dem Stand der Sache gerecht zu werden. Das Ergebnis dieser Erwägungen wurde zur Grundlage der Kostenfestsetzung gemacht. Bei den' abgesetzten Anwaltskosten des zweiten Termins ist die Benachteiligung des Verklagten noch offensichtlicher, die er durch die volle Erstattung der gegnerischen Anwaltsgebühren erfahren würde. Auch zu dem in diesem Termin ergangenen zweiten Versäumnisurteil hätte es bei richtiger Sächbehandlung nicht kommen können. Der Antrag des Vertreters der Klägerin auf Erlaß eines Versäumnisurteils wegen der weiteren Kosten war auf jeden Fall unstatthaft. Dafür, daß der Anwalt nur anwesend war und die Erledigung in der Hauptsache erklärte, entstanden keine Kosten, auch nicht dafür, daß er die Rücknahme des Widerspruchs zur Kenntnis nahm. Um das Entstehen von Anwaltskosten auch in tatsächlicher Hinsicht zu rechtfertigen, muß sich eine Tätigkeit ergeben, mag sie sich auch nur auf den weiteren Fortgang des Verfahrens 'beziehen. Der Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfest-setzungsbeschluß wurde vom Gericht stattgegeben. Es machte sich dabei die Ansicht des Anwalts der Klägerin zu eigen, „daß der Sekretär im Kostenfestsetzungsverfahren nicht das Recht habe, über die sachliche Richtigkeit gestellter Anträge zu entscheiden“. In Anbetracht des geschilderten Sachverhalts ist dies unverständlich. Im Gerichtskostenrecht gilt der Grundsatz, daß diejenigen Kosten und Auslagen niederzuschlagen sind, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Man muß aus § 6 GKG einen Analogieschluß für das Kostenfestsetzungsverfahren ziehen, daß nämlich auch diejenigen Kosten und Auslagen gegenüber einem unterlegenen Gegner nicht festgesetzt werden können, die durch Stellung richtiger Anträge des Obsiegenden und bei richtiger Entscheidung des Gerichts vermieden worden wären. GÜNTHER PFEIFFER, Sekretär beim Kreisgericht Altentreptow II Den Ausführungen Pfeiffers, die sich über grundlegende Prinzipien unseres Kostenrechts hinwegsetzen, ist mit Entschiedenheit zu widersprechen. Sie laufen darauf hinaus, daß Pfeiffer für den Sekretär das Recht in Anspruch nimmt, sich wie ich es gelegentlich zweier ähnlich gelagerter Fälle bereits früher formuliert habe1 „zur höheren Instanz über dem Gericht aufzuwerfen, dessen Kostenurteil er die Durchführung versagt“. Das tritt besonders klar im Fall des zweiten der im Sachverhalt erwähnten Versäumnisurteile in Erscheinung: das Gericht ist der Auffassung, daß der Beklagte die weiteren Kosten zu tragen habe (die sich in der vorliegenden Sache, da keine neue Gerichtsgebühr in Frage kam, praktisch auf die Anwaltskosten der Klägerin beschränkten) und erläßt eine entsprechende Entscheidung; der Sekretär ist der Meinung, daß diese Kosten „bei richtiger Prozeßführung sowohl des Anwalts als auch des Gerichts nicht entstanden wären“, und verweigert ihre Festsetzung. Mit dieser Entscheidung revidiert Pfeiffer, der hier wohl über einen von ihm selbst erlassenen Beschluß berichtet, tatsächlich das gerichtliche Kostenurteil, obwohl er anfangs selbst richtig ausführt, daß der Sekretär im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berechtigt sei, die gerichtliche Kostenentscheidung „anzutasten“, und weiter unten ebenfalls zutreffend sagt, „daß der Sekretär im Festsetzungsverfahren die Kostenentscheidung nicht auf ihre Richtigkeit nachprüfen darf“. Er versucht diesen Widerspruch dadurch zu überbrücken, daß er meint, eine Nachprüfung der Frage, ob bestimmte Kosten „bei richtiger Prozeßführung des An- * X NJ 1953 S. 626. waits und des Gerichts“ entstanden wären und erstattungsfähig seien, berühre nicht den Inhalt der Kosten-entscheddung, sondern erstrecke sich „lediglich auf Prozeßhandlungen bzw. Prozeßvoraussetzungen“. Was soll das heißen und welche gesetzlichen Bestimmungen hat Pfeiffer hier im Auge? Prozeßhandlungen und Pro-zeßvoraussetzungen sind genau die Tatsachen, deren Berechtigung bzw. Vorliegen das Gericht zu prüfen und bei der Kostenentscheddung zu berücksichtigen hat, nicht der Sekretär. Oder will Pfeiffer sagen, daß, wenn das Gericht die Klage, den Einspruch, die Berufung das alles sind Prozeßhandlungen für begründet hält oder wenn es die Prozeßvoraussetzungen (Sachurteilsvoraussetzungen) seiner Zuständigkeit oder der Zulässigkeit des Rechtswegs für gegeben hält und das alles sowohl in der Entscheidung zur Hauptsache wie in der Kostenentscheidung zum Ausdruck bringt, der Sekretär im Kostenfestsetzungsverfahren berechtigt sei, etwa die Klage für unbegründet oder den Rechtsweg für unzulässig zu erklären und diese Auffassung bei der Kostenfestsetzung zugrunde zu legen? Darauf läuft seine These hinaus. Der Sekretär mag mit seiner Auffassung sogar recht haben:; das ändert nichts daran, daß nicht er, sondern nur die höhere Instanz zur Nachprüfung der Begründetheit von Prozeßhandlungen oder des Vorliegens der notwendigen Sachurteilsvoraussetzungen und damit zugleich zur Entscheidung der Frage, ob das erstinstanzliche Kostenurteil richtig war berufen ist. Richtig ist es natürlich, wenn Pfeiffer weiter ausführt, daß die unterliegende Partei dem Gegner nur die zur zweckentsprechenden Prozeßführung notwendig gewesenen Kosten zu erstatten hat (§ 91 Abs. 1 ZPO) aber bei der Anwendung dieser Bestimmung verkennt er eben, inwieweit die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Frage der Notwendigkeit beim Gericht liegt und inwieweit bei dem über den Kostenfest-setzungsantrag entscheidenden Sekretär. Das Verhältnis dieser beiden Zuständigkeiten läßt sich etwa wie folgt zusammenfassen: ob die durch eine bestimmte Prozeßhandlung verursachten Kosten von der Erstattung aus-zunehmen sind, weil diese Prozeßhandlung für die Durchführung der Sache nicht notwendig war, oder weil die Kosten sonst unnötigerweise von der obsiegenden Partei verursacht worden sind, muß in der Kostenentscheidung selbst zum Ausdruck kommen für diese Entscheidung ist allein das Gericht zuständig; ob aber die für diese Prozeßhandlung zur Festsetzung angemeldeten Kosten zu deren Durchführung auch tatsächlich erforderlich waren, entscheidet der Sekretär, wobei er zu beachten hat, daß für die Gebühr eines Anwalts die Frage nach der Notwendigkeit gemäß § 91 Abs. 2 nicht zu stellen ist. Ein Beispiel mag das verdeutlichen: Der Beklagte hat durch den materiell unbegründeten Einwand der örtlichen Unzuständigkeit eine umfangreiche ergebnislose Beweisaufnahme verursacht. Nachträglich bringt er Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, daß die Klage aus Rechtsgründen von vornherein unbegründet war und im ersten Termin ohne Beweisaufnahme hätte abgewiesen werden können, wenn der Beklagte diese Tatsachen sofort vorgetragen hätte. Hier hat das Gericht zu erwägen, ob nicht dem obsiegenden Beklagten gemäß § 96 ZPO eine Vorschrift, von der unsere Gerichte noch lange nicht genügend Gebrauch machen die Kosten des Beweisverfährens auferlegt werden müssen. Geschieht das aber nicht, d. h. verurteilt das Gericht den Kläger schlechthin zur Kostentragung, so ist es nicht Sache des Sekretärs, nunmehr im Kostenfestsetzungsverfahren die Frage der Notwendigkeit der Beweisaufnahme an sich nachzuprüfen und etwa die vom Anwalt des Beklagten berechnete Beweis- und weitere Verhandlungsgebühr mit der Begründung abzusetzen, daß die Beweisaufnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich war; damit würde er in1 die Zuständigkeit des Gerichts ein-greifen, das seine wenn auch vielleicht unrichtige gegenteilige Auffassung bereits durch seine Kostenentscheidung, d. h. die Nichtanwendung des § 96 ZPO, zum Ausdruck gebracht hat. Sache des Sekretärs ist es vielmehr zu prüfen, ob die vom Beklagten angemeldeten Kosten des Beweisverfährens auch wirklich im Umfang der Anmeldung zur zweckentsprechenden Durch- 66;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 66 (NJ DDR 1958, S. 66) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 66 (NJ DDR 1958, S. 66)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit allerdings der Orientierung der einschlägigen strafprozeßrechtliehen Literatur in der DDR. Diese Feststellung bezieht sich aus schließlich auf solche Prüfungsverfahren, die mit der Entscheidung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens alle Beweisgegenstände und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind, im Rahmen der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Ergeben sich auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen unvorhergesehene Möglichkeiten der Verwirklichung politisch-operativer Zielstellungen, hat durch die Untersuchungsabteilung eine Abstimmung mit der zuständigen operativen Diensteinheit zu erfolgen, in deren Ergebnis diese über die Realisierung der erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen entscheidet. Für die Durchführung von Befragungen mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der ist auf strafrechtlich relevante Handlr-nven, die Nachweisführung für die Schaffung von Voraussetzungen oder Bedingungen zur Begehung der Straftat zu Konzentrieren.

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