Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 654

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 654 (NJ DDR 1958, S. 654); China und Island verteidigen ihre Souveränität Zur Ausdehnung der Territorialgewässer Von Prof. Dr. GERHARD REINTANZ, Halle (Saale) Der britisch-isländische Fischerei-Konflikt und die ständige Verletzung der chinesischen Territorialgewässer durch USA-Kriegsschiffe in den letzten Wochen lenkten in wachsendem Maße das Interesse der Weltöffentlichkeit auf sich. Die Probleme der Territorial- oder Hoheitsgewässer, die erst vor wenigen Monaten auf der internationalen Seerechtskonferenz in Genf1 ausführlich diskutiert worden waren, haben plötzlich eine höchst aktuelle Bedeutung erlangt. * Unter dem Begriff „Dreimeilenzone“ versteht man eine Seezone, die sich in einer Breite von 3 Seemeilen (etwa 5,5 km) vor der Meeresküste eines Staates entlang zieht und der Staatsgewalt des Uferstaates voll unterworfen ist. Ein Überblick über die Entwicklung der Territorialgewässer in den letzten drei Jahrhunderten zeigt, daß es zwar eine Anzahl von Staaten gegeben hat, die ihre Staatsgewalt. bis zu drei Seemeilen von der Küste entfernt in das offene Meer erstredeten, daß aber immer mehr Staaten unbestritten eine größere Breite ihrer Hoheitsgewässer für sich in Anspruch nahmen. Im 18. Jahrhundert galt in Südeuropa eine Sechsmeilen-Zone und in Nordeuropa eine Viermeilen-Zone; diese Zonenbreiten haben sich bei einer ganzen Reihe von Staaten dieser Gebiete bis heute erhalten. Am Ende des vorigen Jahrhunderts konnte Ri vier feststellen, daß die Entfernung von drei Meilen „offenbar zu gering ist und durchaus keinen Anspruch auf allgemeine Geltung hat“1 2. Die völkerrechtliche Praxis zeigt, daß heute nur noch etwa ein Drittel der Küstenstaaten der Dreimeilenzone anhängt3; somit sind z. B. R i p e r t und Fitz-m a u r i c e, die diese Zone als eine feststehende, allgemeine Norm des Völkerrechts verteidigen, im Unrecht4. Auf der Haager Kodifikationskonferenz 1930 und der Genfer Seerechtskonferenz 1958 konnte keine Verständigung über eine einheitliche Breite der Hoheitsgewässer erzielt werden. An der alten Dreimeilen-Zone hielten in Genf vor allem die meisten NATO-Mächte fest; im Verlauf der Verhandlungen waren sie unter dem Eindruck ihrer Isolierung in dieser Frage zu gewissen Konzessionen bereit und sprachen sich z. T. für eine Sechsmeilen-Zone und einige Sonderrechte für die Fischerei der Küstenstaaten aus. Für die größeren NATO-Mächte war entscheidend, daß erweiterte Hoheitsgewässer demonstrative und provokatorische Operationen ihrer Flotten beeinträchtigen würden; dieses Moment war vor allem für die USA und Großbritannien bedeutsam. Ferner ging es diesen NATO-Mächten darum, bestimmte küstennahe Fischgründe unbehelligt nutzen zu können; dieser Gesichtspunkt traf vor allem für Belgien, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Westdeutschland zu. Für eine Ausdehnung der Hoheitsgewässer aus Wirtschafts- und Sicherheitsgründen sprachen sich insbesondere die jungen, antiimperialistischen Staaten Asiens und Afrikas aus. Sie wollten ihrer im Aufbau befindlichen Seefischerei die ausreichende natürliche Grundlage sichern und sich vor den großen kapitalistischen Fangflotten 1 vgL Graefrath, Küstengewässer, Freiheit der Meere und Shell, ln: Deutsche Außenpolitik 1958, Heft 2, S. 112 ft.; Schön, Die Genier Seerechtskonferenz und ihre Ergebnisse, in: Deutsche Außenpolitik 1958, Heft 7, S. 682 ff.; deutscher (nichtamtlicher) Text der Genfer Konvention vom 29. April 1958 über Territorialgewässer und Ergänzungszonen, in: Deutsche Außenpolitik 1957, Heft 8, S. 799 ff. 2 Rivier, Lehrbuch des Völkerrechts, Stuttgart 1899, S. 134. 3 vgl. Nikolajew, Probleme der Territorialgewässer im Völkerrecht, Moskau 1954, S. 276 ff., und Dokument der Genfer Seerechtskonferenz A/Conf. 13/C. 1/L. 11/Rev. 1, S. 4 ff. 4 Ripert, Droit maritime, Paris 1950, Bd. 3, S. 31: „Das Territorialgewässer erstreckt sich nach den allgemein geltenden Regeln bis auf drei Seemeilen von den Küsten“; Fitzmaurice, Yearbook of the International Law Commission, New York 1956, Bd. 1, S. 167: „Die Dreimeilen-Grenze ist die einwandfreie Regel des Völkerrechts.“ schützen. Selbstverständlich bestimmten angesichts der SEATO-Manöver und der Versuche der USA, sich in ihre inneren Angelegenheiten einzumischen, auch Fragen der Sicherheit ihre Haltung4 Die gegenwärtige Staatenpraxis zeigt, „daß die Staaten selbst, von ihren Interessen ausgehend, die Breite der Territorialgewässer zwischen 3 bis 12 Seemeilen festsetzen“5 *; innerhalb der Territorialgewässer übt allein der Küstenstaat seine Souveränität aus. Diese Staatenpraxis spiegelt den gegenwärtigen Stand des Völkerrechts in dieser Frage wider. Wenn ein Staat seine Territorialgewässer auf 12 Seemeilen ausdehnt, hält er sich im Rahmen des völkerrechtlich Zulässigen. Seine neue Seegrenze ist von den anderen Staaten zu respektieren; wer sie verletzt, begeht einen Rechtsbruch, der völkerrechtliche Sanktionen nach sich zieht. * In den letzten Jahrzehnten haben sich die Fischereigründe auf der nördlichen, am stärksten bevölkerten Halbkugel immer näher an die Eisgrenze herangeschoben eine Entwicklung, der auch die Hochseefischerei unserer Republik in wachsendem Maße Rechnung trägt. Neue Fanggebiete werden im Süd-Pazifik und vor der afrikanischen Westküste erschlossen. Angesichts der drohenden Überfischung einzelner Fanggebiete wurde auf der Konferenz zur Erhaltung der Tierressourcen (living resources) des Meeres in Rom 1955 von maßgeblichen Fachleuten betont, „daß der Küstenstaat ein besonderes Interesse und eine besondere Verantwortlichkeit für die Erhaltung des biologischen Reichtums in der Nähe seiner Küsten hat“8. Auf der Genfer Seerechtskonferenz wurde ebenfalls anerkannt, daß „ein Küstenstaat ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung der Produktivität der Tierressourcen in jedem Gebiet der hohen See hat, das an seine Territorialgewässer angrenzt“7. Dieses Interesse bedarf des rechtlichen Schutzes. Innerhalb seiner Territorialgewässer regelt jeder Staat selbst die Fischerei. Auf hoher See ist der Fischfang frei. Für einige Fanggebiete der hohen See bestehen jedoch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die die Vertragsstaaten zu bestimmtem, dem Schutz der Tierbestände dienendem Verhalten verpflichten; erwähnt sei z. B. der Nordseefischerei-Vertrag von 1882, das Robben-Abkommen von 1911/1957 für den Nord-Pazifik, die Konvention über die Regelung der Fischnetzgrößen und der Mindestgröße der Fische von 1946 für den Nord-Atlantik, das Walfang-Abkommen von 1946 u. a. Außenseiter sind durch diese Verträge nicht gebunden und können die Wirksamkeit solcher Schutzmaßnahmen erheblich beeinträchtigen. Die Genfer Konvention über Fischerei und Erhaltung der Tierressourcen des Meeres von 1958 versucht, die Fragen des Schutzes der Fischbestände, in die komplizierte wirtschaftliche Probleme hineinspielen, zu regeln. Ihre Wirksamkeit bedarf noch der Erprobung. Auf jeden Fall müssen gegen einige die Schlichtung von Streitigkeiten betreffende Regeln wegen der Schmälerung der souveränen Rechte der Staaten Vorbehalte geltend gemacht werden. 4a Das wird vor allem die indonesische Regierung am 12. Dezember 1957 bewogen haben, unter Hinweis auf den besonderen geographischen Charakter des aus Tausenden von Inseln bestehenden Archipels zu erklären, „daß alle Gewässer, die die zum indonesischen Archipel gehörenden Inseln umgeben, sie trennen und verbinden, ohne Rücksicht auf ihre Oberflächengestaltung und ihre Ausmaße einen Teil des indonesischen Territoriums bilden und folglich einen intre-grierenden Teil der inneren oder nationalen Gewässer bilden, der der völligen Souveränität Indonesiens unterworfen ist“ (Revue Gänörale de Droit, International Public 1958, Nr. 1, S. 163). 3 Völkerrecht, Moskau 1957, S. 209 und .240. 8 Report of the international Technical Conference on the Convention of the Living Resources of the Sea, 18. April bis 10. Mai 1955, Rom, S. 6. 7 Art. 6 (1) der Genfer Konvention über Fischerei und die Erhaltung der Tierressourcen des Meeres vom 29. April 1958. 654;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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