Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 651

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 651 (NJ DDR 1958, S. 651); ihrem Brüder in Westberlin einen überraschenden Besuch abzustatten. Bei dieser Sachlage hätte sich das Kreisgericht nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß es „eine Klärung über das wahre Motiv der Handlungen der Angeklagten nicht herbeiführen konnte“. Es hätte vielmehr erkennen müssen, daß das Mitnehmen des Geldes und der Wäschestücke eine Maßnahme war, die die Angeklagte zur Vorbereitung ihrer illegalen Abwanderung getroffen hat. Das ergibt sich nicht nur aus der Aussage der Angeklagten am 24. Januar 1958 über die von ihr beabsichtigte Verwendung des Geldes und der Wäsche, sondern auch aus dem Umstand, daß sie wie aus dem telegrafischen Bescheid des VPKA J. hervorgeht ihren Angehörigen in J. gesagt hatte, sie werde für zwei oder drei Tage zu Bekannten in die Umgebung von L. fahren. Zu einer Verheimlichung ihres Reisezieles hätte sie keine Veranlassung gehabt, wenn sie entsprechend ihren Angaben in der Haüptverhandlung tatsächlich nur aus familiären Gründen nach Berlin gefahren wäre. Die Erklärung der Angeklagten, sie habe ihrem Sohn früher einmal gesagt, er solle nicht jedem erzählen, wo sie hingefahren sei, ist nicht geeignet, den bestehenden Verdacht, ihre illegale Abwanderung vorbereitet zu haben, zu entkräften. Erforderlichenfalls wären der Sohn und die Schwester der Angeklagten zu diesem Punkt zu hören gewesen. Das Kreisgericht hat nichts getan, um die Widersprüche zwischen den verschiedenen Erklärungen der Angeklagten aufzuklären, Es hat sich begnügt, der Angeklagten die Aussagen vor dem VPKA in Berlin vorzuhalten, ohne sie nach den Gründen ihrer angeblich unrichtigen Angaben in Berlin zu befragen. Ihre Erklärung vor dem VPKA in J., sie habe die Angaben in Berlin zwar so wie niedergeschrieben gemacht, es aber anders gemeint, ist völlig unglaubhaft. ' Hätte das Kreisgericht festgestellt, daß die Angeklagte die Reise in Vorbereitung ihrer illegalen Abwanderung durchgeführt hat, wäre sie in Tateinheit auch wegen Vergehens gegen § 8 Abs. 3 des Paßgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1957 zu verurteilen gewesen. Darüber hinaus hätte der Sachverhalt durch Befragen der Angeklagten auch noch dahingehend aufgeklärt werden müssen, ob sie nicht schon bei ihren früheren Fahrten nach Westberlin Deutsche Mark der Deutschen Notenbank illegal ausgeführt hat. Aus den Angaben der Angeklagten im Ermittlungsverfahren geht hervor, daß sie seit etwa einem Jahr laufend Rückzahlungen aus dem ihrem Schwager gewährten Darlehn erhalten hat und des öfteren zum Besuch ihres Bruders nach Westberlin gefahren ist. Sollte die erneute Hauptverhandlung ergeben, daß die Angeklagte schon einmal oder sogar mehrmals Deutsche Mark der Deutschen Notenbank nach Westberlin oder Westdeutschland verbracht hat, müßte sie sofern die Anklage gemäß § 217 StPO erweitert und diese Straftat durch Beschluß des Gerichts in das Verfahren einbezogen wird wegen fortgesetzten Verstoßes gegen die Anordnung über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln verurteilt werden, unbeschadet dessen, daß es sich bei der letzten dieser Einzelhandlungen um eine Tat handelt, die nicht zur Vollendung gekommen ist. Lassen sich jedoch keine weiteren Verstöße der Angeklagten gegen die Anordnung über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln feststellen, ist die vom Kreisgericht getroffene rechtliche Beurteilung, daß die Handlung der Angeklagten einen Versuch darstellt, richtig. Zur Frage der Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung ist zu "beachten, daß eine strafbare Handlung dann vollendet ist, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sind. Ob dies der Fall ist, muß bei jedem einzelnen gesetzlichen Tatbestand besonders geprüft werden. Soweit das Gesetz zur Vollendung der Tat das Eintreten eines bestimmten Ergebnisses, also einen Erfolg verlangt, kann die Frage, ob dieser Erfolg eingetreten ist, nur aus dem jeweiligen gesetzlichen Tatbestand bestimmt werden (s. Entscheidung des OG - 2 Zst 66/50 in OGSt Bd. I S. 290). Gemäß § 1 Buchst, a der Anordnung über die Ein-und Ausfuhr von Zahlungsmitteln ist es verboten (vorbehaltlich der Bestimmungen des § 2), Deutsche Mark der Deutschen Notenbank aus dem Währungsgebiet der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank in ein anderes Währungsgebiet auszuführen. Der Tatbestand des § 1 Buchst, a erfaßt also in objektiver Hinsicht den Eintritt einer bestimmten gesellschaftsgefährlichen Folge, nämlich die, daß Deutsche Mark der Deutschen Notenbank in ein anderes Währungsgebiet verbracht worden sind. Schließlich ergibt sich auch aus der Formulierung des Absatzes 4 von § 2 der angeführten Anordnung, daß mit dem Wort „Ausführen“ die vollzogene Verbringung und nicht etwa die Tätigkeit des Ausführens zum Ausdruck gebracht wird. In Absatz 4 heißt es, daß Beträge, welche entgegen den Bestimmungen von § 2 Abs. 1 3 „mitgeführt werden“, zu beschlagnahmen sind. Daß der Gesetzgeber das Bewegen von Geld zur Staatsgrenze als „Mitführen“ charakterisiert, besagt eben, daß ein „Ausführen“ von Geld erst dann gegeben ist, wenn dieses aus dem Währungsbereich der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank verbracht ist. Folglich sind die Fälle, in denen der Täter auf dem Wege zur Staatsgrenze Deutsche Mark der Deutschen Notenbank zum Zwecke der verbotenen Ausfuhr bei sich führt, das beabsichtigte Verbrechen aberdurch die Wachsamkeit unserer Kontrollorgane oder durch andere vom Täter nicht gewollte Umstände nicht zur Vollendung gelangt, als versuchte Verbrechen zu qualifizieren. Auch bei dieser Betrachtungsweise wird der Schutzfunktion dieser Anordnung genügend Rechnung getragen, da bei einer Verurteilung wegen Versuchs die Strafe nicht geringer sein muß als bei einem vollendeten Delikt (§ 44 Abs. 1 StGB). Wegen der durch die Häufung solcher Delikte auftretenden hohen Gefährlichkeit wird daher im allgemeinen von der im § 44 StGB vorgesehenen Milderung kein Gebrauch gemacht werden können. Aus den vorstehend dargelegten Gründen wird die im Urteil des 2. Strafsenats des Obersten Gerichts vom 2. Dezember 1954 2 Zst II 221/54 vertretene Auffassung, daß der Tatbestand des § 1 der Anordnung über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln Unternehmenscharakter trüge, ausdrücklich aufgegeben. Die damalige Rechtsauffassung des Obersten Gerichts ergab sich aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Ziff. 7 des HSchG, die für das Verbringen von Geldbeträgen aus dem Währungsgebiet der Deutschen Notenbank in erster Linie maßgeblich war. Diese Bestimmung stellte das Unternehmen des Geldtransports unter Strafe. Infolgedessen mußten damals die anderen Strafbestimmungen, die sich ebenfalls auf ungenehmigte Aus- und Einfuhr von Zahlungsmitteln bezogen, entsprechend dem HSchG ausgelegt werden. Die Entscheidung 2 Zst II 221/54, in der dieser Grundsatz ausgesprochen wurde, nahm daher auch auf die Richtlinie Nr. 4 des Obersten Gerichts 1 zum HSchG Bezug. Diese Bezugnahme ist in dem Artikel von Czerwon (NJ 1958 S. 206 ff.), auf den sich der Vertreter des Generalstaatsanwalts stützt und in dem Teile des bis dahin nicht publizierten Urteils erstmals veröffentlicht wurden, ausgelassen. Inzwischen sind mit § 39 StEG der § 2 des HSchG neu gefaßt und die Richtlinie Nr. 4 aufgehoben worden. In der Neufassung des § 2 HSchG ist festgestellt, daß der ungenehmigte Warentransport kein Unternehmensdelikt mehr ist; außerdem fallen ungenehmigte Geldtransporte nicht mehr unter das HSchG. Bei dieser Sachlage ist die in der erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichts gegebene Auslegung des § 1 der Anordnung über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln als Uhternehmensdelikt nicht mehr aufrechtzuerhalten. Das angefochtene Urteil ist aber auch auf der Grundlage der bisher vom Kreisgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Strafausspruch gröblich unrichtig. Das Kreisgericht hat eine Strafe von drei Monaten Gefängnis für ausreichend erachtet, weil sich die Angeklagte bisher zu wenig um die gesellschaftlichen Aufgaben gekümmert und sie deshalb für „manche Dinge“ nicht das richtige Verständnis gehabt habe. In der Hauptverhandlung sei jedoch zu erkennen gewesen, daß sie nunmehr entsprechende Lehren gezogen habe. Aus dieser Begründung ergibt sich, daß das Kreisgericht den vom Obersten Gericht wiederholt ausgesprochenen Grundsatz, daß für die Bemessung 651;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und die Einleitung offensiver Gegenmaßnahmen auf politischem, ideologischem oder rechtlichem Gebiet, Aufdeckung von feindlichen Kräften im Innern der deren Unwirksammachung und Bekämpfung, Feststellung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft und für die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug ergeben können, sollte auch künftig diese Art der Unterbringung im Staatssicherheit vorrangig sein, da durch die mit den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen.

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