Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 650

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 650 (NJ DDR 1958, S. 650); Bei Einzelstrafen, die bedingt und unbedingt ausgesprochen worden sind, kann demnach das Prinzip der Summierung der Strafen (Kumulationsprinzip §§ 77, 78 StGB ) Platz greifen, d. h. die erkannten Strafen treten in voller Höhe nebeneinander. Eine Schlechterstellung für den Angeklagten tritt dadurch nicht ein, da es von seinem eigenen Verhalten abhängt, ob die bedingte Verurteilung hinfällig wird. OG, Urt. vom 22. August 1958 1 a Ust 138/58. Der Angeklagte wurde am 6. Juni 1958 vom Kreisgericht W. wegen eines im März 1958 begangenen Diebstahls zu zwei Monaten Gefängnis nicht bedingt rechtskräftig verurteilt. Wegen einer am 1. Juni 1958 im Zustand der Volltrunkenheit begangenen gefährlichen Körperverletzung wurde er am 22. Juli 1958 vom Bezirksgericht R. gemäß § 330a StGB bedingt zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Auf der Grundlage des § 79 StGB hat das Bezirksgericht eine Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis bedingt ausgesprochen. Der dagegen eingelegte Protest führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht und der Staatsanwalt gehen gleichermaßen unrichtig davon aus, daß die Vorschrift des § 79 StGB auch dann Anwendung finden müsse, wenn die vorliegenden Einzelstrafen bedingte und unbedingte Gefängnisstrafen sind. Dieser Ansicht kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe ist eine Strafart neuen, sozialistischen Typs, bei der die Repressivfunktion hinter der Erziehungsfunktion zurücktritt. Die Repressivfunktion bleibt jedoch insofern erhalten, als der Verurteilte mit der Vollstreckung redmen muß, wenn er während der Bewährungsfrist erneut straffällig wird und zu mehr als drei Monaten Gefängnis verurteilt werden muß. Die bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe muß in ihrem Maß der Schwere der Tat entsprechen und bleibt insoweit angedrohte Freiheitsstrafe. Die Anwendung des § 1 StEG ist keine ausschließliche Strafzumessungsfrage, sondern gibt beim Vorliegen der in ihm beschriebenen besonderen Umstände der ausgesprochenen Freiheitsstrafe einen völlig anderen, grundsätzlich auf den Verzicht von Repressivmaßnahmen ausgerichteten Charakter. Daraus ergibt sich, daß eine vergleichende Betrachtung, welche von diesen beiden Strafarten die schwerere i. S. von § 74 StGfB ist, nicht möglich ist. Sie könnten sich, als Freiheitsstrafen gegenübergestellt, nur nach ihrem Maß vergleichen lassen, womit im vorliegenden Fall die Ansicht des Staatsanwalts des Bezirks widerlegt wäre; eine solche Betrachtungsweise verbietet sich jedoch überhaupt, weil damit das Wesen der bedingten Verurteilung als neue, sozialistische Strafart, die grundsätzlich nicht auf den Freiheitsentzug abzielt, völlig negiert 'würde. Daraus folgt werter, daß die Erhöhung der schwersten Einzelstrafe (Asperationsprinzip), worauf der § 74 StGB beruht, nicht möglich ist, wenn sich bedingt und unbedingt ausgesprochene Einzelstrafen gegenüberstehen, weil der völlig andersgeartete Charakter dieser Strafarten eine Vermischung der beiden Strafarten mit der Folge, daß mit der Gesamtstrafe entweder die bedingte oder die unbedingte Einzelstrafe beseitigt wird, nicht zuläßt. Eine in der Strafart einheitliche Gesamtstrafe wäre aber nicht zu umgehen, d. h., daß in einem Gesamtstrafausspruch nicht zugleich auf bedingte und unbedingte Gefängnisstrafen erkannt werden kann (vgl. hierzu Urteil des OG vom 24. Juni 1958 2 Zst III 19/58 NJ 1958 S. 535). Bei Einzel-strafen, die bedingt und unbedingt ausgesprochen worden sind, kann demnach nur das Prinzip der Summierung der Strafen (Kumulationsprinzip §§ 77, 78 StGB) Platz greifen, d. h. die erkannten Strafen treten in voller Höhe nebeneinander. Eine Schlechterstellung für den Angeklagten tritt dadurch nicht ein, da es von seinem eigenen Verhalten abhängt, ob die bedingte Verurteilung hinfällig wird. Eine Schlechterstellung träte aber tatsächlich ein, wenn der Auffassung des Staatsanwalts des Bezirks zu folgen wäre, nämlich daß die nachträgliche Gesamtstrafenbildung i. S. von § 79 StGB immer eine unbedingte Verurteilung zur Folge haben müsse. Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, hätte das Bezirksgericht nicht nach § 79 StGB verfahren dürfen; der Strafausspruch ist deshalb unrichtig. § 1 Buchst, a der AO über Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln vom 23. März 1949 (ZVOB1. S. 211); § 44 StGB; § 1 StEG. 1. Ein Verbrechen gegen § 1 Buchst, a der AO über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln ist erst vollendet, Wenn die Zahlungsmittel aus dem Währungsgebiet der DM der Deutschen Notenbank hinausgebracht sind. Der Tatbestand des § 1 der genannten Anordnung hat keinen Unternehmenscharakter. 2. Von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 StGB ist kein Gebrauch zu machen, wenn die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände das versuchte Verbrechen als sehr gefährlich für die Gesellschaft charakterisieren. 3. Die für eine bedingte Verurteilung notwendigen positiven gesellschaftlichen Qualitäten des Angeklagten fehlen, wenn sein ganzes bisheriges Leben zeigt, daß er dem gesamten gesellschaftlichen Geschehen in der DDR ablehnend gegenübersteht. OG, Urt. vom 26. Juli 1958 - 2 Zst II 51/58. Durch Urteil des Kreisgerichts J. vom 18. März 1958 ist die Angeklagte wegen versuchten Vergehens gegen .§ 1 Buchst, a der Anordnung über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln i. V. mit § 12 dieser AO und §§ 9 und 12 WStVO zu drei Monaten Gefängnis bedingt verurteilt worden. Die Bewährungszeit ist bis zum 1. April 1960 bemessen worden. Dem Urteil liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Die 46 Jahre alte Angeklagte entstammt einer Großbauernfamilie. Die Eltern besaßen im ehemaligen Westpreußen eine etwa 350 Morgen große Landwirtschaft. Die Angeklagte besuchte in D. eine Privatschule und später in B. die Letteschule. Seit 1934 lebt sie J. Von ihren Eltern erbte sie 25 000 DM. Einen Teil dieses Geldes hat sie im Baugeschäft ihres Schwagers in J. angelegt. Zur Zeit beträgt ihr Vermögen 23 000 DM. Sie ist nicht berufstätig. Politischen Organisationen hat die Angeklagte zu keiner Zeit angehört. In der Nacht vom 23. zum 24. Januar 1958 unternahm die Angeklagte eine Reise nach Berlin, um ihren in Westberlin lebenden Bruder zu besuchen und sich mit diesem über ihre kranke Schwester, die in J. lebt, auszusprechen. Auf dieser Reise führte sie eine Schlaf decke, einen Bademantel, zwei Handtücher, zwei Kopfkissenbezüge, einen Bettbezug, ein Bettlaken und 2700 DM der Deutschen Notenbank bei sich. Das Geld befand sich in einem Briefumschlag, den die Angeklagte in der Manteltasche trug. Auf dem Bahnhof Friedrichstraße wurden die Sachen und das Geld bei der Gepäckkontrolle festgestellt und durch Einziehungsbescheid des AZKW vom 24. Januar 1958 eingezogen. Das Kreisgericht hat die Feststellung getroffen, daß über das wahre Motiv des Handelns der Angeklagten keine Klarheit herbeigeführt werden konnte. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zutreffend wird im Kassationsantrag darauf hingewiesen, daß das Kreisgericht einseitig von den Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung ausgegangen ist. Danach hat die Angeklagte unter Mitführung der 2700 DM und der Bettwäsche die Reise zu ihrem in Westberlin wohnhaften Bruder nur unternommen, um sich mit diesem über ihre kranke Schwester, die in J. lebt, auszusprechen, nicht aber, um ihre illegale Abwanderung vorzubereiten. Diese Darstellung der Angeklagten ist äußerst unglaubhaft und steht im Widerspruch zu den Angaben, die sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 24. Januar 1958 in Berlin und am 19. Februar 1958 in J. über den Zweck ihrer Reise gemacht hat. So hat sie in Berlin erklärt, daß sie nicht sagen könne, aus welchem Grund sie überhaupt die Reise nach Westberlin angetreten habe. Gleichzeitig hat sie aber eingestanden, daß sie die 2700 DM in Westberlin eintauschen und einen Teil des eingetauschten Geldes für eine Reise aufheben sowie die Wäsche- und Kleidungsstücke bei ihrem Bruder abstellen wollte, um sie zur Verfügung zu haben, falls sie später einmal nach Westberlin oder Westdeutschland verziehen sollte. In J. hat sie schließlich angegeben, daß sie aus Anlaß der Wiederkehr ihres Hochzeitstages beabsichtigt habe, 650;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 650 (NJ DDR 1958, S. 650) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 650 (NJ DDR 1958, S. 650)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der zulässigen strafprozessualen Tätigkeit zustande kamen. Damit im Zusammenhang stehen Probleme des Hinüberleitens von Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz in strafprozessuale Maßnahmen. Die Ergebnisse der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz Betroffene ist somit grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr notwendigen Angaben über das Entstehen, die Umstände des Wirkens der Gefahr, ihre Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind und zur Gewährleistung innerer Stabilität beizutragen.

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