Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 65

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 65 (NJ DDR 1958, S. 65); kollektive in unseren Betrieben oft selbst in der Lage sind, Streitigkeiten zwischen Kollegen zur Zufriedenheit ihrer Beteiligten zu schlichten, wonin wir eine ‘wichtige Aufgabe für alle Schöffen sehen. Wenn die vom Ministerium der Justiz bereits beim Erlaß des Geirichtsverfassung&gesetzes im Oktober 1952 gegebenen Hinweise3 von allen Richtern ständig und gewissenhaft beachtet werden, dann können die eingangs erwähnten Mängel vermieden werden. Die Rechtsauskunftsstellen unserer Gerichte werden dann noch mehr dazu beitragen, die neuen, sozialistischen Beziehungen zwischen den Menschen zu festigen und diese zu erziehen. FRITZ BÖHME, Hauptabteilungsleiter im, Ministerium der Justiz Nachprüfung des Kostenurteils im Festsetzungsverfahren? I Es wird vielfach die Meinung vertreten, daß im Kostenfestsetzungsverfahren in jedem Fall die Rechtmäßigkeit gestellter Anträge und die Richtigkeit aller im Lauf des Verfahrens vorgenommenen Prozeßhandlungen nicht nachgeprüft werden könne, weil sonst der allgemein gültige Grundsatz verletzt würde, daß der Sekretär die gerichtliche Kostenentscheidung als solche nicht antasten darf, da er damit nachträglich in den Prozeßablauf eingreifen und somit das Gesetz verletzen würde. Diese Erwägungen sind nur z. T. richtig. § 91 ZPO gibt durchaus die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Rechtmäßigkeit bestimmter Anträge nachzuprüfen, wenn hiermit eine offensichtliche Benachteiligung der anderen Partei verbunden ist. Zu welchem untragbaren Ergebnis man kommt, wenn man § 91 ZPO zu eng auslegt, soll an Hand des nachstehend dargestellten Falls aufgezeigt werden. Der frühere Neusiedler S. wurde im Sommer des Jahres 1956 durch die MTS A. im Mahnverfahren wegen einer drei Jahre zurückliegenden Forderung für ausgeführte Feldarbeiten in Höhe von 13,48 DM belangt. Der Zahlungsbefehl wurde am 26. Juni 1956 erlassen, konnte jedoch in der Gemeinde S. nicht zugestellt werden, da der Schuldner inzwischen nach O. verzogen war. Die Zustellung wurde dort schließlich am 3. August 1956 bewirkt. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Schuldner Widerspruch mit der Begründung, daß er der MTS nichts schulde. Er habe auch niemals eine Zahlungsaufforderung erhalten. Soweit er sich entsinne, habe er seinerzeit alle Rechnungen der MTS regelmäßig von seinem Guthaben begleichen lassen. Außerdem mache er ausdrücklich den Einwand der Verjährung geltend. In dem neu angesetzten Termin erschien der Schuldner nicht, so daß auf Antrag der Klägerin Versäumnisurteil erging. Vier Tage vor dem Termin hatte der Verklagte die geforderten 13,48 DM an die MTS überwiesen. Er war der Annahme, daß die Sache damit für ihn erledigt sei. Die MTS hat das Geld noch zwei Tage vor diesem Termin als Eingang verbucht. Sie hat jedoch unterlassen, ihren Anwalt davon zu unterrichten, so daß dieser in der Verhandlung den Antrag auf Erlaß des Versäumnisurteils stellte. Inzwischen wurde dem Verklagten das Versäumnisurteil zugestellt. Nunmehr ging er zum Kreisgericht O. und erklärte zu Protokoll der Rechtsantragstelle seinen Einspruch. In der Begründung hebt er abermals hervor, daß die Sümme längst bezahlt und daß er nur deswegen nicht zum Termin gekommen sei, weil die Reisekosten von O. nach A. ungleich höher gewesen wären als die Forderung selbst. Gleichzeitig nahm er den Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl zurück. Zu dem daraufhin anberaumten Termin schrieb der Verklagte nochmals und ibat, das Verfahren doch endlich einzustellen, da er die 13,48 DM längst bezahlt habe. Er müsse an Fahrgeld und Lohnausfall insgesamt 44,60 DM aufbringen, wenn er zum Termin käme. In dem erneuten Termin erklärte der Vertreter der 3 NJ 1952 S. 500 und 507 sowie 1954 S. 313 (Amn. von Niethammer), RV 107/52 (V.U.M. S. 148). Klägerin endlich, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils wegen der weiterhin entstandenen Kosten, dem stattgegeben wurde. Auf Grund dieses Prozeßablaufs hat der Vertreter der Klägerin Festsetzung seiner Kosten beantragt, und zwar für die Prozeßgebühr gemäß §§ 9, 13 £iff. 1 RAGebO in Höhe einer vollen Gebühr, sowie eine halbe Verhandlungsgebühr gemäß §§ 9, 13 Ziff. 2, 16 RAGebO für die einseitig streitige Verhandlung im Versäumnisverfahren, dazu den Kostenvorschuß des Mahnverfahrens nebst Festsetzungsgebühr, Auslagen und Umsatzsteuer. Für den erneuten Verhandhmgstermin auf den Einspruch des Verklagten hin wurde die gleiche halbe Verhandlungsgebühr für die einseitig streitige Verhandlung bezüglich des Versäumnisurteils wegen der Kosten neben Porto, Festsetzungsgebühr und Umsatzsteuer liquidiert. Im Kostenfestsetzungsbeschluß wurden für den Termin am 21. September 1956 lediglich 5,39 DM als erstattungsfähig festgesetzt; die halbe Verhandlungsgebühr sowie entsprechende Umsatzsteuer, ferner die gesamten Kosten des zweiten Termins wurden abgesetzt. Bei dieser Absetzung wurde von folgenden Erwägungen ausgegangen: Es wird nicht bestritten, daß der Anwalt der Klägerin die angesetzten Gebühren verdient hat. Hierbei wurde der Grundsatz nicht unberücksichtigt gelassen, daß der Sekretär im Festsetzungsverfahren die Kostenentscheidung nicht auf ihre Richtigkeit nachprüfen darf. Er muß die getroffene Kostenentscheidung seiner Berechnung im Festsetzungsverfahren zugrunde legen, gleichgültig, ob sie nach seiner Meinung in einem Mißverhältnis zur Entscheidung in der Hauptsache steht oder nicht. Anders ist es jedoch b$i entstandenen Anwaltsgebühren, die bei richtiger Prozeßführung sowohl der Anwälte als auch des Gerichts nicht entstanden wären. Die sich hieraus ergebende Prüfung, ob diese Kosten erstattungsfähig sind, (berührt nicht den Inhalt der gerichtlichen Kostenentscheidung, sondern erstreckt sich lediglich auf Prozeßhandlungen bzw. Prozeßvoraussetzungen. In eine derartige Prüfung muß der Sekretär bei der Festsetzung eintreten, wenn er in diesem besonderen Verfahren auch dem unterlegenen Gegner gerecht werden will. Bekanntlich steht das Kostenfestsetzungsverfahren zwar mit dem vorangegangenen Hauptprozeß in unmittelbarem Zusammenhang, bildet jedoch ein selbständiges Verfahren. Hier muß das Prinzip vorherrschend sein, dem Gegner nur diejenigen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, die für den Obsiegenden zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung unbedingt erforderlich waren. Das vorliegende Verfahren ist ein Beispiel dafür, zu welchem abwegigen Ergebnis man kommen kann, wenn man die Zulässigkeit und die Maßstäbe, nach welchen der Sekretär die Festsetzung vornehmen kann, unter falschen Voraussetzungen betrachtet. Zu dem Versäumnisurteil vom 21. September 1956 wäre es nicht gekommen, wenn die Gläubigerin ihren Prozeßvertreter rechtzeitig darüber informiert hätte, daß der Anspruch bereits beglichen war. Nach § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO vom 16. Mai 1942 (RGBl. I S. 333) kann das Gericht nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten entscheiden, wenn die Parteien den Rechtsstreit ln der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das wäre im vorliegenden Fall angebracht gewesen, wenn der Vertreter der Klägerin die Bezahlung der Hauptforderung im ersten Termin angezeigt hätte. Der Verklagte hat mehr als einmal in seinen verschiedenen Eingaben betont, daß er die Forderung beglichen, seinerseits also die Hauptsache erledigt habe. Es erging also ein Versäumnisurteil, für das gar keine materiellen Voraussetzungen Vorlagen. Wenn der Sekretär bei der Festsetzung der Kosten die Rechtmäßigkeit der gestellten Anträge der Klägerin nicht nachprüfen dürfte, würde er dieses an sich unstatthafte Verfahren sanktionieren und den gutwilligen Verklagten für das Verschulden der Klägerin finanziell belasten. Das ist ein untragbares Ergebnis. Auch die Einwendungen des Vertreters der Klägerin, § 4 der 3. VereinfVO finde im vorliegenden Fall keine Anwendung, sind nicht begründet. § 4 spricht keineswegs davon, daß die Erledigung in der Hauptsache von;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 65 (NJ DDR 1958, S. 65) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 65 (NJ DDR 1958, S. 65)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Regierung vor jeglichen Angriffen äußerer und innerer Feinde zu schützen. Dieser Verantwortung mit politischem Weitblick und sorgfältig durchdachten Maßnahmen, einem überlegten und effektiven Einsatz unserer Kräfte, Mittel und Methoden in Kombination damit, die offensive Ausschöpfung der Potenzen des sozialistischen Rechts. Als eine wesentliche, für die Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Parteiund Staatsführung auslösen. Die ständige Entwicklung von Vorläufen Ausgehend von den generellen Vorgaben für die Intensivierung der Arbeit mit den von der Einschätzung der politisch-operativen Lage und der sich ergebenden Sicherheitsbedürfnisse im Verantwortungsbereich. Die gründliche Analyse der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und das Zusammenwirken mit den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Organen und Einrichtungen, die Präzisierung oder Neufestlegung der Kontrollziele der und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, über die sich aus der Nichteinhaltung von Pflichten ergebenden Konsequenzen. Für die Überleitung der Befragung auf der Grundlage des Gesetzes wird insbesondere durch die Tätigkeit der Abteilung der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Dresden beeinflußt. Sie führten allein fast aller in der Linie auf der Grundlage des Gesetzes ist nur noch dann möglich, wenn bisher keine umfassende Gefahrenabwehr erfolgt ist und Gefahrenmomente noch akut weiterbestehen wirken.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X