Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 65

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 65 (NJ DDR 1958, S. 65); kollektive in unseren Betrieben oft selbst in der Lage sind, Streitigkeiten zwischen Kollegen zur Zufriedenheit ihrer Beteiligten zu schlichten, wonin wir eine ‘wichtige Aufgabe für alle Schöffen sehen. Wenn die vom Ministerium der Justiz bereits beim Erlaß des Geirichtsverfassung&gesetzes im Oktober 1952 gegebenen Hinweise3 von allen Richtern ständig und gewissenhaft beachtet werden, dann können die eingangs erwähnten Mängel vermieden werden. Die Rechtsauskunftsstellen unserer Gerichte werden dann noch mehr dazu beitragen, die neuen, sozialistischen Beziehungen zwischen den Menschen zu festigen und diese zu erziehen. FRITZ BÖHME, Hauptabteilungsleiter im, Ministerium der Justiz Nachprüfung des Kostenurteils im Festsetzungsverfahren? I Es wird vielfach die Meinung vertreten, daß im Kostenfestsetzungsverfahren in jedem Fall die Rechtmäßigkeit gestellter Anträge und die Richtigkeit aller im Lauf des Verfahrens vorgenommenen Prozeßhandlungen nicht nachgeprüft werden könne, weil sonst der allgemein gültige Grundsatz verletzt würde, daß der Sekretär die gerichtliche Kostenentscheidung als solche nicht antasten darf, da er damit nachträglich in den Prozeßablauf eingreifen und somit das Gesetz verletzen würde. Diese Erwägungen sind nur z. T. richtig. § 91 ZPO gibt durchaus die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Rechtmäßigkeit bestimmter Anträge nachzuprüfen, wenn hiermit eine offensichtliche Benachteiligung der anderen Partei verbunden ist. Zu welchem untragbaren Ergebnis man kommt, wenn man § 91 ZPO zu eng auslegt, soll an Hand des nachstehend dargestellten Falls aufgezeigt werden. Der frühere Neusiedler S. wurde im Sommer des Jahres 1956 durch die MTS A. im Mahnverfahren wegen einer drei Jahre zurückliegenden Forderung für ausgeführte Feldarbeiten in Höhe von 13,48 DM belangt. Der Zahlungsbefehl wurde am 26. Juni 1956 erlassen, konnte jedoch in der Gemeinde S. nicht zugestellt werden, da der Schuldner inzwischen nach O. verzogen war. Die Zustellung wurde dort schließlich am 3. August 1956 bewirkt. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Schuldner Widerspruch mit der Begründung, daß er der MTS nichts schulde. Er habe auch niemals eine Zahlungsaufforderung erhalten. Soweit er sich entsinne, habe er seinerzeit alle Rechnungen der MTS regelmäßig von seinem Guthaben begleichen lassen. Außerdem mache er ausdrücklich den Einwand der Verjährung geltend. In dem neu angesetzten Termin erschien der Schuldner nicht, so daß auf Antrag der Klägerin Versäumnisurteil erging. Vier Tage vor dem Termin hatte der Verklagte die geforderten 13,48 DM an die MTS überwiesen. Er war der Annahme, daß die Sache damit für ihn erledigt sei. Die MTS hat das Geld noch zwei Tage vor diesem Termin als Eingang verbucht. Sie hat jedoch unterlassen, ihren Anwalt davon zu unterrichten, so daß dieser in der Verhandlung den Antrag auf Erlaß des Versäumnisurteils stellte. Inzwischen wurde dem Verklagten das Versäumnisurteil zugestellt. Nunmehr ging er zum Kreisgericht O. und erklärte zu Protokoll der Rechtsantragstelle seinen Einspruch. In der Begründung hebt er abermals hervor, daß die Sümme längst bezahlt und daß er nur deswegen nicht zum Termin gekommen sei, weil die Reisekosten von O. nach A. ungleich höher gewesen wären als die Forderung selbst. Gleichzeitig nahm er den Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl zurück. Zu dem daraufhin anberaumten Termin schrieb der Verklagte nochmals und ibat, das Verfahren doch endlich einzustellen, da er die 13,48 DM längst bezahlt habe. Er müsse an Fahrgeld und Lohnausfall insgesamt 44,60 DM aufbringen, wenn er zum Termin käme. In dem erneuten Termin erklärte der Vertreter der 3 NJ 1952 S. 500 und 507 sowie 1954 S. 313 (Amn. von Niethammer), RV 107/52 (V.U.M. S. 148). Klägerin endlich, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils wegen der weiterhin entstandenen Kosten, dem stattgegeben wurde. Auf Grund dieses Prozeßablaufs hat der Vertreter der Klägerin Festsetzung seiner Kosten beantragt, und zwar für die Prozeßgebühr gemäß §§ 9, 13 £iff. 1 RAGebO in Höhe einer vollen Gebühr, sowie eine halbe Verhandlungsgebühr gemäß §§ 9, 13 Ziff. 2, 16 RAGebO für die einseitig streitige Verhandlung im Versäumnisverfahren, dazu den Kostenvorschuß des Mahnverfahrens nebst Festsetzungsgebühr, Auslagen und Umsatzsteuer. Für den erneuten Verhandhmgstermin auf den Einspruch des Verklagten hin wurde die gleiche halbe Verhandlungsgebühr für die einseitig streitige Verhandlung bezüglich des Versäumnisurteils wegen der Kosten neben Porto, Festsetzungsgebühr und Umsatzsteuer liquidiert. Im Kostenfestsetzungsbeschluß wurden für den Termin am 21. September 1956 lediglich 5,39 DM als erstattungsfähig festgesetzt; die halbe Verhandlungsgebühr sowie entsprechende Umsatzsteuer, ferner die gesamten Kosten des zweiten Termins wurden abgesetzt. Bei dieser Absetzung wurde von folgenden Erwägungen ausgegangen: Es wird nicht bestritten, daß der Anwalt der Klägerin die angesetzten Gebühren verdient hat. Hierbei wurde der Grundsatz nicht unberücksichtigt gelassen, daß der Sekretär im Festsetzungsverfahren die Kostenentscheidung nicht auf ihre Richtigkeit nachprüfen darf. Er muß die getroffene Kostenentscheidung seiner Berechnung im Festsetzungsverfahren zugrunde legen, gleichgültig, ob sie nach seiner Meinung in einem Mißverhältnis zur Entscheidung in der Hauptsache steht oder nicht. Anders ist es jedoch b$i entstandenen Anwaltsgebühren, die bei richtiger Prozeßführung sowohl der Anwälte als auch des Gerichts nicht entstanden wären. Die sich hieraus ergebende Prüfung, ob diese Kosten erstattungsfähig sind, (berührt nicht den Inhalt der gerichtlichen Kostenentscheidung, sondern erstreckt sich lediglich auf Prozeßhandlungen bzw. Prozeßvoraussetzungen. In eine derartige Prüfung muß der Sekretär bei der Festsetzung eintreten, wenn er in diesem besonderen Verfahren auch dem unterlegenen Gegner gerecht werden will. Bekanntlich steht das Kostenfestsetzungsverfahren zwar mit dem vorangegangenen Hauptprozeß in unmittelbarem Zusammenhang, bildet jedoch ein selbständiges Verfahren. Hier muß das Prinzip vorherrschend sein, dem Gegner nur diejenigen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, die für den Obsiegenden zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung unbedingt erforderlich waren. Das vorliegende Verfahren ist ein Beispiel dafür, zu welchem abwegigen Ergebnis man kommen kann, wenn man die Zulässigkeit und die Maßstäbe, nach welchen der Sekretär die Festsetzung vornehmen kann, unter falschen Voraussetzungen betrachtet. Zu dem Versäumnisurteil vom 21. September 1956 wäre es nicht gekommen, wenn die Gläubigerin ihren Prozeßvertreter rechtzeitig darüber informiert hätte, daß der Anspruch bereits beglichen war. Nach § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO vom 16. Mai 1942 (RGBl. I S. 333) kann das Gericht nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten entscheiden, wenn die Parteien den Rechtsstreit ln der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das wäre im vorliegenden Fall angebracht gewesen, wenn der Vertreter der Klägerin die Bezahlung der Hauptforderung im ersten Termin angezeigt hätte. Der Verklagte hat mehr als einmal in seinen verschiedenen Eingaben betont, daß er die Forderung beglichen, seinerseits also die Hauptsache erledigt habe. Es erging also ein Versäumnisurteil, für das gar keine materiellen Voraussetzungen Vorlagen. Wenn der Sekretär bei der Festsetzung der Kosten die Rechtmäßigkeit der gestellten Anträge der Klägerin nicht nachprüfen dürfte, würde er dieses an sich unstatthafte Verfahren sanktionieren und den gutwilligen Verklagten für das Verschulden der Klägerin finanziell belasten. Das ist ein untragbares Ergebnis. Auch die Einwendungen des Vertreters der Klägerin, § 4 der 3. VereinfVO finde im vorliegenden Fall keine Anwendung, sind nicht begründet. § 4 spricht keineswegs davon, daß die Erledigung in der Hauptsache von;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Untersuchungsarbeitdie absolute Wahr- heit über bestimmte strafrechtlich, relevante Zusammenhänge festgestellt und der Vvahrheitsivcrt Feststellungen mit Gewißheit gesichert werden kann, die Beweis führu im Strafverfahren in bezug auf die Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sowie bei anderen Abschlußarten und bei Haftentlassungen zur Wiedereingliederung des früheren Beschuldigten in das gesellschaftliche Leben.

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