Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 641

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 641 (NJ DDR 1958, S. 641); Strafbescheiden haben, soweit dazu eine Ermächtigung durch Gesetz oder Verordnung vorliegt.2 Das Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 17. Januar 1957 gibt hier einen wichtigen Hinweis. Es schafft Klarheit, welche Stellung einzelne staatliche Organe bzw. Staatsfunktionäre im System des gesamten Staatsapparats einzunehmen haben. Der Inhalt dieses Gesetzes läßt den Schluß zu, daß es erforderlich ist, den Vorsitzenden des Rates und seine Stellvertreter in weitem Umfang von der Entscheidung von Einzelfällen frei zu machen. Nur so kann dieser Personenkreis seinen eigentlichen Hauptaufgaben (Leitungsaufgaben), die das Gesetz vom 17. Januar 1957 ihm zuschreibt, mehr Zeit widmen. Die Hauptaufgabe des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter besteht nicht darin, eine Vielzahl von Individualentscheidungen zu treffen, Einzelfälle zu lösen. Den Großteil ihrer Kräfte haben diese Staatsfunktionäre für Entscheidungen von Grundfragen der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung ihres Zuständigkeitsbereichs frei zu halten. Einzelentscheidungen sollten sie nur noch dort treffen, wo das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt oder außerordentliche Umstände es erfordern. Die Auffassung, die verantwortungsvolle Stellung der Räte der Kreise und Bezirke bzw. deren Vorsitzenden und Stellvertreter dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß ihnen möglichst viele Fragen zur Entscheidung übertragen werden, kann nicht richtig sein.3 Der Streit wird allerdings kein Ende nehmen, wenn der Gesetzgeber bei einer Veränderung oder Ergänzung der Bestimmungen für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens nicht klarer formuliert. Denn beachtliche Argumente lassen sich auch für andere Lösungswege ins Feld führen. Bei einer gesetzlichen Neuregelung sollte auch die Möglichkeit geprüft werden, bestimmten Fachabteilun-gen der Räte der Bezirke oder Kreise (insbesondere den Wirtschaftsräten bzw. Plankommissionen) das Recht zum Erlaß von Ordnungsstrafen zu übertragen. Folgt man dem Vorschlag, den Abteilungsleitern der Räte mehr Rechte zu geben, so würde zugleich ein weiteres Problem gelöst. Nach § 7 der Ordnungsstraf-VO können Minister in Ordnungsstrafverfahren ihres Fachbereichs eingreifen und bereits erlassene Entscheidungen aufheben oder abändern. Diese Bestimmung widerspricht den Prinzipien des demokratischen Zentralismus, die im Gesetz vom 17. Januar 1957 ihren Ausdruck gefunden haben. Nach diesem Gesetz können die Minister lediglich Entscheidungen der unterstellten Fachorgane der Räte aufheben oder ändern, nicht aber Entscheidungen der Vorsitzenden der Räte oder deren Stellvertreter. Weshalb § 7 der Ordnungsstrafe noch nicht abgeändert wurde, obwohl § 49 Abs. 2 des Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht das verlangt, ist eine Frage, auf die keine Antwort gegeben werden kann.4 * Nach der OrdnungsstrafVO haben die Vorsitzenden der Räte der Stadtbezirke kein Recht zum Erlaß von Ordnungsstrafen. Die Staatsanwaltschaft erzwang in mehreren Fällen die Einhaltung der Verordnung. In Einspruchsentgegnungen brachten die Räte der Stadtbezirke zum Ausdruck, daß die augenblickliche Regelung unangebracht sei. Sie begründeten dies mit den Pflichten und Rechten der Räte der Stadtbezirke, die denen der Räte der Kreise im wesentlichen gleichen. Die Forderung der Räte der Stadtbezirke auf Änderung der OrdnungsstrafVO erscheint berechtigt. Besonders nach der Verringerung der Zahl der Stadt- 2 z. B. die Organe der staatlichen Bauaufsicht nach § 7 Abs. 2 der VO über die Staatliche Bauaufsicht vom 17. Februar 1955 (GBl. I S. 169) und VO zur Änderung dieser VO vom 7. Februar 1957 (GBl. I S. 123). 3 vgl. hierzu auch Menzel, Bemerkungen zum Prinzip der persönlichen Verantwortung im Staatsapparat der DDR, Staat und Recht 1956, Heft 7, insbes. S. 887/888, der von einem anderen Gesichtspunkt ausgehend kritische Bemerkungen macht. 4 vgl. dazu: a) Beschluß vom 24. Januar 1957 über die Ordnung zur Leitung der örtlichen Räte durch den Ministerrat (GBl. I S. 123), Albschn. H Ziff. 1 Buchst, b und Ziff. 3 Buchst, g. b) Beschluß des Ministerrates über die Anleitung und Kontrolle der Fachabteilungen bei den Räten der Bezirke und Kreise durch die Ministerien und Staatssekretariate mit eigenem Geschäftsbereich vom 3. Mai 1955 (GBl. n S. 66), insbesondere Ziff. 3. r bezirke im Laufe des Jahres 1957 und der Verlagerung von Kompetenzen auf die unteren Räte ist die Verantwortung der Räte der Stadtbezirke gestiegen. Größeren Pflichten sollten aber größere Rechte folgen. Eine Erweiterung der Ordnungsstrafbefugnis auf die Räte der Stadtbezirke ist angebracht. In diesem Zusammenhang soll auf ein weiteres Problem hingewiesen werden, das Praktikern Schwierigkeiten bereitet. Vor Erlaß der OrdnungsstrafVO waren in vielen Beschlüssen der Gemeindevertretungen (z. T. als Ortssatzungen bezeichnet) Ordnungsstrafbestimmungen enthalten. Mit Erlaß der Verordnung vom 3. Februar 1955 sind diese Bestimmungen gegenstandslos geworden. Die Gemeinden haben z. Z. nicht immer ausreichende Möglichkeiten, die Einhaltung von Beschlüssen (Ortssatzungen) durchzusetzen. Noch vorhandene ältere landesrechtliche Bestimmungen werden zu Recht nicht mehr oder nur mit größter Vorsicht herangezogen, da diese den Erfordernissen der sozialistischen Verwaltung meist nicht mehr entsprechen. Es mangelt z. Z. aber an Möglichkeiten, Zuwiderhandlungen zu ahnden. Natürlich ist eine Ordnungsstrafe nicht das einzig mögliche Mittel zur zwangsweisen Durchsetzung von Beschlüssen o. ä. Auf jeden Fall existiert hier eine offene Frage. Zur Verfolgungs- und. Vollstreckungsverjährung Es werden mitunter für weit zurückliegende Ordnungswidrigkeiten Ordnungsstrafen ausgesprochen. Einzelne Räte der Kreise vollstrecken vor Jahren ausgesprochene Ordnungsstrafen. Solche Maßnahmen finden bei den Betroffenen kein Verständnis. Da weder die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten noch die Verjährung der Vollstreckung von Ordnungsstrafen in der OrdnungsstrafVO geregelt ist, gab es in bestimmtem Umfang Schwierigkeiten, wenn Staatsanwälte berechtigt darauf hinwiesen, daß Ordnungsstrafen für bereits Jahre zurückliegende Verstöße zweifelhaften Wert haben. Je weiter das zu rügende Verhalten eines Bürgers zurückliegt, desto geringer ist der erzieherische Erfolg jeder ausgesprochenen Strafe, insbesondere der Ordnungsstrafe. Dabei kann man zum Schließen der Lücke nicht ohne weiteres wie es bereits in der Praxis versucht wurde § 67 Abs. 3 StGB analog anwenden. Eine Verjährungsfrist von drei Monaten ist zu kurz. Erfahrungsgemäß werden zahlreiche Ordnungswidrigkeiten bei Kontrollen (z. B. zur Einhaltung der VO zum Schutze der Jugend) festgestellt. Kontrollen können aber in der Regel nicht laufend, sondern nur in bestimmten Abständen stattfinden. Sechs bis zwölf Monate dürften für die Verfolgungsverjährung, 1 bis 2 Jahre für die Vollstreckungsverjährung angemessen sein. Die Ordnungsstrafverordnung sollte entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus sollte eine Frist für die Bearbeitungsdauer des Ordnungsstrafverfahrens geschaffen werden. Die Zeit vom Tag des Beginns der Ermittlungen bis zum Tag des Erlasses der Ordnungsstrafe müßte begrenzt sein. Eine solche Frist würde zur zügigen Bearbeitung der Ordnungsstrafvorgänge beitragen. Außerdem wäre eine Frist zur Benachrichtigung des Betroffenen in den Fällen vorzusehen, in denen es nicht zur Verhängung einer Ordnungsstrafe kommt, das eingeleitete Verfahren also eingestellt wird. Der Bürger, der bei Ermittlungen im Ordnungsstrafverfahren gehört wurde und damit Kenntnis von der Einleitung eines Verfahrens hat, ist naturgemäß am Ausgang der Sache interessiert. Er hat auch ein Recht darauf zu erfahren, wie die Angelegenheit endet. Erlaß von gebührenpflichtigen Verwarnungen Nach der Verordnung über gebührenpflichtige Verwarnungen vom 14. Februar 1951 (GBl. S. 126) sowie den Ergänzungsanordnungen hierzu (vom 28. November 1951 - GBl. S. 1119; vom 30. Juli 1954 - ZB1. S. 400; vom 12. Oktober 1955 GBl. II S. 364; vom 7. Februar 1956 GBl. I S. 207) sind Angehörige der Deutschen Volkspolizei sowie Angestellte des Verkehrswesens, der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe, der volkseigenen Wasserwirtschaftsbetriebe und der Bezirkseichämter unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, gebührenpflichtige Verwarnungen zu erteilen. Voraussetzung dafür ist jeweils die Existenz eines Über- 641;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen unverzüglich zu melden sowie umfassend aufzuklären und zu überprüfen. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung jedes inoffiziellen Mitarbeiters imtrennbarer Bestandteil der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchfüurung der Untersuchungshaft ?r. Ordnungs- und Veraaltonsregeln für Verhaftete - Hausordnung - Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit Geheime Verschlußsache - RataizicL.

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