Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 640

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 640 (NJ DDR 1958, S. 640); Die hier gegenüber Peter vertretene Auffassung, daß die Wochenfrist des § 34 AnglVO als eine Notfrist betrachtet werden muß, steht im Einklang mit dem Rechtssatz, der dem Beschluß des OG vom 14. Oktober 1954 (NJ 1955 S. 126) vorangestellt ist. Wenn es darin heißt, daß die Erinnerung gegen einen vom Sekretär erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluß binnen einer Notfrist von einer Woche einzulegen ist, so kann das nicht damit begründet werden, daß bereits § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO für die Erinnerung eine Notfrist vorgesehen habe. Obgleich das OG damals nicht die Gelegenheit wahrgenommen hat, näher zu begründen, warum es die Wochenfrist des § 34 Abs. 1 AnglVO als eine Notfrist ansieht, so ergibt sich doch aus den Gründen seines Beschlusses zweifelsfrei, daß es die in § 34 Abs. 1 AnglVO bestimmte Frist ist, die für Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Frage kommt und als Notfrist behandelt wird. Wäre diese Frist allgemein keine Notfrist, so könnte man auch in dem speziellen Fall des § 104 ZPO keine Ausnahme davon machen. Es ist daher nicht richtig, daß in dem Lehrbuch des Zivilprozeßrechts neben der des § 34 AnglVO eine besondere Notfrist des § 104 Abs. 3 ZPO aufgeführt wird, die durch § 34 AnglVO auf eine Woche verkürzt worden sei, vielmehr gilt auch für Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse allein die Notfrist des § 34 AnglVO. Geht man davon aus, daß die Erinnerungsfrist des § 34 AnglVO eine Notfrist ist, so kann einer Partei des Vollstreckungsverfahrens unter den Voraussetzungen des § 233 Abs. 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wenn Peter im Interesse der Vermeidung wesentlicher Nachteile für die Verfahrensbeteiligten die Zulassung dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs fordert, so besteht demnach bereits de lege lata die Möglichkeit, dieser Forderung Rechnung zu tragen14. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet gern. § 237 ZPO das Justizorgan, welchem die Entscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung zusteht. Da diese Entscheidung im Fall der Erinnerung nach § 34 AnglVO infolge des ihm zugesprochenen Abhilferechts in einem bestimmten Um- h so auch Das Zivilprozeßrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Bd. 1 S. 127. fang zunächst vom Sekretär getroffen werden kann, ist der Antrag an den Sekretär zu richten, damit dieser, falls er dem Antrag stattgibt, Gelegenheit hat, von seinem Änderungsrecht Gebrauch zu machen. Gegen die Entscheidung des Sekretärs über die Zulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht den Verfahrensbeteiligten die Erinnerung nach § 34 AnglVO zu (vgl. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Ergebnis dieser Untersuchung läßt sich wie folgt zusammenfassen: 1. Die besonderen Bestimmungen des ZVG über das Beschwerdeverfahren (§§ 95 104) gelten analog auch für das der Beschwerde vorhergehende Erinnerungsverfahren. Insbesondere ist die Erinnerung gegen Entscheidungen des Sekretärs nur zulässig, wenn gegen die angefochtene Entscheidung, wäre sie vom Vollstreckungsgericht selbst erlassen, die Beschwerde gegeben ist (§ 95 ZVG analog). Unmittelbar für das Beschwerdeverfahren gelten die genannten Bestimmungen des ZVG nur mit der Maßgabe, daß sich die Beschwerde gegen die Entscheidung des Kreisgerichts als Vollstreckungsgericht über die Erinnerung richtet (§ 34 Abs. 3 AnglVO). 2. Wird Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung des Sekretärs eingelegt, so ist der Rechtsbehelf unbefristet, wobei § 34 Abs. 1 AnglVO insoweit durch § 766 ZPO modifiziert wird. Im übrigen gelten auch in diesen Fällen die Grundsätze des § 34 AnglVO, so daß der Sekretär auch hier berechtigt ist, nach Einlegung einer Erinnerung dieser abzuhelfen (§ 34 Abs. 2 AnglVO). 3. Die Wochenfrist des § 34 Abs. 1 AnglVO hat den Charakter einer Notfrist, obwohl dies im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt ist. 4. Die Bestimmung des § 34 AnglVO, mit der die Rechtsbehelfe gegen alle Entscheidungen und Verfügungen des Sekretärs geregelt werden sollten, ist in verschiedener Hinsicht lückenhaft und ungenau und bedarf einer Neuregelung. Bis zu einer entsprechenden Gesetzesänderung könnte eine Richtlinie des Obersten Gerichts die vorläufige Grundlage für eine einheitliche Auslegung des Gesetzes in bezug auf Anwendungsbereich und Charakter der Wochenfrist des § 34 Abs. 1 AnglVO bieten. Zur Diskussion Zum Ordnungsstrafverfahren Von HANS FUCHS, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Seit Jahren beschäftigt sich die Staatsanwaltschaft mit der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Ordnungsstrafen, insbesondere der Verordnung vom 3. Februar 1955 über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren (GBl. I S. 128 OrdnungstrafVO). Unter den vielfältigen Ursachen für die festgestellten Gesetzesverletzungen konnten folgende Hauptursachen erkannt werden: 1. Manche Mitarbeiter des Staatsapparats arbeiten zuwenig mit dem Gesetz. Oft sind selbst einschlägige gesetzliche Bestimmungen nicht bekannt. 2. Die Anleitung (einschl. Schulung) durch übergeordnete Organe ist z. T. ungenügend. Das gilt sowohl für die Räte der Kreise und Bezirke (und ihre Fach-Abteilungen) als auch für die zentralen Organe. 3. Manche Fragen zum Ordnungsstrafverfahren sind problematisch und bisher nicht oder unterschiedlich beantwortet worden. Eine künftige gesetzliche Neuregelung müßte Klarheit schaffen. Im folgenden sollen aus der Fülle der Fragen der dritten Gruppe einige aufgezeigt und zur Diskussion gestellt werden. Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens § 3 der OrdnungsstrafVO führt zu Schwierigkeiten in der Beantwortung der Frage, wer zuständig für den Erlaß von Ordnungsstrafen ist. Die Verordnung lautet u. a.: „Zuständig zum Erlaß von Ordnungsstrafbescheiden sind die Vorsitzenden sowie andere staatliche Organe, denen dieses Recht durch Gesetz oder Verordnung übertragen worden ist.“ Eine Meinung ist die, daß unter „andere Organe“ hier nur solche Organe verstanden werden könnten, die zentral geleitet und nicht doppelt unterstellt sind.1 Eine andere Auffassung sagt, daß auch Fachorgane der örtlichen Räte das Recht zum Erlaß von Ordnungs- * 13 l Schmidt lehnt z. B. die Zuständigkeit des Leiters der Arbeitsschutzinspektion (innerhalb der Abt. Arbeit und Berufsausbildung des Rates des Kreises oder des Bezirks) strikt ab vgl. Demokratischer Aufbau 1956 Heft 3 S. 69; eine andere Meinung vertreten dagegen Herrmann und Prater, in Demokratischer Aufbau 1956 Heft 6 S. 142/43. Wenn auch das Beispiel nicht mehr aktuell ist, so wurde doch gerade hier besonders heftig gestritten. Durch die VO über die Verbesserung der Arbeit auf dem Gebiet Arbeit und Löhne' vom 13. Februar 1958 (GBl. I S. 173) entstehen wegen des Übergangs der Kontrolle über den betrieblichen Arbeitsschutz auf die Gewerkschaften neue Fragen (Abschn. V, Ziff. 5). 640;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen noch deren spezifische innere Struktur zu erfassen. Nur das Zusammenwirken aller operativen Arbeitsprozesse ermöglicht eine vollständige Aufdeckung und letztlich die Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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