Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 64

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 64 (NJ DDR 1958, S. 64); Aus der Praxis für die Praxis Die Rechtsauskunftsstellen der Gerichte sind notwendig Einige Rechtsanwälte sind der Meinung, die Rechtsauskunft durch Richter und Schöffen sei heute nicht mehr notwendig und schade dem Ansehen der Justiz. Das Institut der Rechtsauskunft durch Richter sei zwar historisch verständlich, müsse aber jetzt Wegfällen, nachdem es genügend verantwortungsbewußte Rechtsanwälte gebe. Von den Vertretern dieser Meinung wurden einige Beispiele für ungenaue richterliche Rechtsauskunft vorgetragen, die zu einer Verärgerung der rechtsuchenden Bevölkerung geführt, in einem Fall einem Bürger sogar einen erheblichen Schaden zugefügt hätten und in jedem Fall dem Ansehen der Justiz abträglich gewesen seien. Für die Hinweise der Rechtsanwälte auf einige Mängel bei der Erteilung von Rechtsauskunft durch Richter sind wir dankbar. Eine ungenaue oder gar falsche Rechtsauskunft durch einen Richter schadet dem Ansehen der Justiz erheblich und ist nicht selten deshalb so folgenschwer, weil das Wort des Richters für den Bürger in der Regel das Gewicht eines richterlichen Urteils hat, wenn der Richter auch noch so nachdrücklich darauf binweist, daß die auf dem einseitigen Vortrag der Partei beruhende Rechtsauskunft die richterliche Entscheidung der Sache in der gerichtlichen Verhandlung nicht vcrwegnehmen kann. Wir sind aber nicht der Meinung, daß aus einigen, im Verhältnis zur sehr großen Zahl der von Richtern erteilten Rechtsauskünfte verschwindend wenigen und deshalb keinesfalls typischen Mängeln zu folgern ist, die Rechtsauskunft durch Richter und Schöffen sei von “Übel und nicht mehr notwendig. Der Maßstab für die Richtigkeit einer Meinung ist bekanntlich immer die Praxis, und die Praxis beweist, daß z. B. allein beim Kreisgericht in Altenburg im ersten Halbjahr dieses Jahres rund 800 Bürger die Rechtsauskunftsstelle aufsuchten, um sich Rat und Auskunft vom Richter zu holen; das sind durchschnittlich 30 Bürger an jedem Rechtsauskunftstag. Wir ziehen aus dieser Tatsache und der weiteren Tatsache, daß es eine ganze Anzahl von Kreisgerichten mit noch größerer Besucherzahl an jedem Rechtsauskunftstag gibt, den sicher richtigen Schluß, daß die insgesamt mehr als 100 000 Bürger unseres Staates, die in jedem Halbjahr die Rechtsauskunftsstellen der Kreisgerichte aufsuchen, diese Einrichtung für sehr notwendig halten. Wir ziehen daraus den weiteren sicher ebenso richtigen Schluß, daß unsere Bürger großes Vertrauen zu ihren Richtern haben. Dieses Bedürfnis von Hunderttausenden unserer Bürger nach Rat und Auskunft durch ihren Richter bringt § 44 GVG zum Ausdruck, wonach jeder Kreis-geirichtsdirektor verpflichtet ist, bei, seinem Gericht eine Rechtsauskunftsstelle einzurichten, die unter seiner persönlichen Verantwortung Rat lind Rechtsauskunft an die Bevölkerung erteilt. Leider können wir nicht sagen denn darüber schweigt jede Statistik , Wieviel Prozesse unterblieben, wieviel Zeft und Geld erspart, Ärger und Verdruß infolge des in den Rechtsauskunftsstellen erteilten Rates vermieden werden konnte. Die Praxis beweist aber noch etwas anderes als die Notwendigkeit der richterlichen Rechtsauskunft und das große Vertrauen der Bürger zum Richter. Beim Kreisgericht in Königs Wusterhausen waren wir zugegen, als der Richter mit seinen zwei Schöffen Rechtsauskunft erteilte. Wir kannten hier feststellen und dasselbe zeigt sich bei jedem änderten Kreisgericht , daß die Bürger nicht nur dann zu ihrem Richter in die Rechtsauskunftsstelle gehen, wenn sie sich mit dem Gedanken tragen, einen wirklichen oder vermeintlichen Rechtsanspruch mit Hilfe des Gerichts durchzu-setzen, wenn sie einen zivürechtlichen Anspruch geltend machen, eine familienrechtliche, erbrechtliche oder andere Rechtsfrage geklärt haben wollen, sondern auch dann, wenn sie verärgert sind und sich zu Recht oder auch nicht zu Recht beschweren wollen. Dieses Vertrauen der Bürger zur Justiz zu rechtfertigen, ist eine sehr wichtige Aufgabe; denn hier hilft der Richter durch seinen Rat und seine Unterstützung entscheidend dabei mit, das Vertrauen der Bürger zu den Organen unseres Staates zu festigen. Unsere Richter lassen sich bei der Erteilung von Rechtsauskunft an die Bürger von den Beschlüssen der Partei der Arbeiterklasse leiten. Sie wissen, daß der Aufbau des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik vor allem eine Frage der Erziehung der Menschen ist und daß die Aussprache mit allen Teilen der Bevölkerung ständige Methode ihrer Arbeit sein muß. Darum ist das1 Gespräch des Richters und der Schöffen mit dem ratsuchenden Bürger in der Rechtsauskunftsstelle eine so außerordentlich wichtige, schöne und dankbare Aufgabe für jeden Richter. Es ist ein Teil der großen Aussprache, die wir heute mit allen Teilen der Bevölkerung führen. Um diese große Aussprache zur ständigen Methode der Arbeit zu machen, ist es notwendig, jede Gelegenheit in und außer Dienst zu nutzen, jedes Gespräch, wann und wo auch immer, mit dem Ziel zu führen, alle Bürger von der Richtigkeit unseres Weges zu überzeugen und sie für die großen Aufgaben des sozialistischen Aufbaus zu begeistern. Bei der Erteilung von Rechtsauskunft erläutern Richter und Schöffen das Recht unseres Staates derart, daß die Bürger diese Gesetze als ihr Recht empfinden. Auch wenn dies noch nicht immer und in jeder Rechtsauskunftsstelle verwirklicht wird, so zeigen doch immer zahlreichere Gerichte gute Ansätze in dieser Richtung. Für eine weitere Verbesserung der gerichtlichen Rechtsauskunft ist folgendes zu beachten: 1. Um richtige Auskunft geben zu können, ist es notwendig, daß sich der Richter und die Schöffen das Vorbringen des Bürgers konzentriert anhören und dann in Ruhe überlegen, welche der vorgetragenen Tatsachen rechtserheblich sind und welche Rechtsfolgen sich aus ihnen ergeben. Der Richter soll dem ratsuchenden Bürger das in Frage kommende Gesetz in einfachen Worten erläutern und ihm auch erklären, warum das Gesetz unseres Staates diesen Fall so geregelt hat. 2. Weiter muß dem Bürger in der Rechtsauskunftsstelle unmißverständlich gesagt werden, daß die Rechtsauskunft auf dem einseitigen Vortrag des Rechtsuchenden beruht, eine etwa später ergehende richterliche Entscheidung jedoch auf dem Ergebnis der streitigen Verhandlung und auf der Beweisaufnahme1. 3. Rechtsauskunft darf nur im Gerichtsgebäude erteilt werden, und die bed dem Auskunft erteilenden Richter jeweils tätigen Schöffen sind hinzuzuziehen1 2. 4. Da die Zahl der Bürger, die sich um Rat und Auskunft an das Bezirksgericht wendet, geringer und die Zahl der Richter des Bezirksgerichts größer ist als die der Kreisgerichte, wird es sich empfehlen, das große Wissen der Richter der Bezirksgerichte in der Weise nutzbar zu machen, daß diese sich- soweit als möglich an der Rechtsauskunft eines Kreisgerichts am Sitz des Bezirksgerichts beteiligen. Das Kreisgericht wird eine solche Unterstützung als sinnvolle Ergänzung diet Anleitung durch die zweitinstanzliche Rechtsprechung des Bezirksgerichts dankbar begrüßen. 5. Schöffen sollen allein keine Rechtsauskunft erteilen, auch nicht in sog. einfachen Rechtsfragen; denn der Schöffe wird häufig nicht in der Lage sein, zutreffend zu entscheiden, ob eine scheinbar einfache Rechtsfrage dies auch wirklich ist. Es ist deshalb rieh-' tig, wenn der Schöffe dem rechtsuchenden Bürger sagt, an welche staatliche Stelle er sich mit seiner Anfrage wenden kann. Wir wissen aber auch, daß die Schöffen- 1 vgl. Artzt ln NJ 1952 S. 507; dort heißt es: „Wegen dieser grundsätzlichen Verschiedenheit der beiden Tätigkeiten des Richters kann das Ergebnis der einen das Ergebnis der anderen nicht berühren oder beeinflussen.“ 2 § 4 Abs. 2 der Arbeitsordnung für die Kreis- und Bezirksgerichte der DDR vom 6. Juni 1957 (V.u.M. s. 25). 64;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 64 (NJ DDR 1958, S. 64) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 64 (NJ DDR 1958, S. 64)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland. Weitere Möglichkeiten können die Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten sowie der Volkspolizei Vorkommnisse Vorkommnisse. Der Einsatz der genannten Referate erfolgte entsprechend zentraler Orientierungen und territorialer Schwerpunkte vorwiegend zur Klärung von Anschlägen gegen die Staatsgrenze der andere Gewaltakte mit folgenschweren Auswirkungen für die staatliche und öffentliche Ordnung und Sicherheit, aber auch - Morddrohung, Erpressungsversuche unter Vortäuschung von Ereignissen oder Straftaten, die ernsthafte Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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