Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 638

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 638 (NJ DDR 1958, S. 638); Erinnerung nach § 34 Abs. 1 AnglVO komme auch gegen solche Entscheidungen und Verfügungen des Sekretärs nicht in Betracht, gegen die als Rechtsbehelf die unbefristete Erinnerung nach § 766 ZPO Einwendung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gegeben sei. Diese Auffassung bedarf ebenfalls einer kritischen Überprüfung auf der Grundlage des neuen Gerichtsverfassungsrechts. Peter hält die Erinnerung nach § 34 Abs. 1 AnglVO und die nach § 766 ZPO auch insoweit für zwei verschiedene Rechtsbehelfe, als sie auf eine Überprüfung der Entscheidung oder Verfügung des Sekretärs abzielen. Damit wirft er die längst fällige Frage nach dem Verhältnis zwischen diesen beiden gesetzlichen Bestimmungen auf, über das in Theorie und Praxis noch erhebliche Unklarheit herrscht. Zunächst muß hervorgehoben werden, daß § 766 ZPO nach dem Inkrafttreten der neuen Gerichtsverfassung in erster Linie nur noch die Erinnerung gegen Verfügungen oder Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers regelt. Sobald eine Erinnerung gegen eine Maßnahme des Gerichtsvollziehers eingelegt worden ist, wird damit das eigentliche Vollstreckungsverfahren zwar nicht im Rechtssinne, jedoch faktisch unterbrochen; denn der Gerichtsvollzieher muß seine Akten in diesem Fall sofort an das zu seiner Aufsicht berufene Organ, das Vollstreckungsgericht, abgeben, das über die Erinnerung zu entscheiden hat. Diese Entscheidung ist aus dem Bereich der funktionellen Zuständigkeit des Sekretärs in Zwangsvollstreckungssachen (§ 29 Abs. 2 AnglVO) durch § 29 Abs. 3 AnglVO ausdrücklich ausgenommen: Es entscheidet das zuständige Gericht als Vollstreckungsgericht! ohne mündliche Verhandlung. Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, auf Grund einer Erinnerung seine von einem Verfahrensbeteiligten oder einem Dritten beanstandete Maßnahme abzuändern. Demgegenüber erhebt § 34 AnglVO schon seinem Wortlaut nach, aber auch seiner Stellung im Abschnitt IV der AnglVO und seinem ganzen Sinn nach, der ihm auf Grund der neuen gerichtsverfassungsrechtlichen Stellung des Sekretärs beizumessen ist, den Anspruch, Rechtsbehelf und Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Verfügungen des Sekretärs ganz allgemein zu regeln, unbeschadet etwaiger Sonderbestimmungen über die Rechtsmittel (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 2 AnglVO). Da diese Neuregelung, wie oben bereits hervorgehoben worden ist, in keiner Weise erkennen läßt, daß sie sich nur auf bestimmte Arbeitsgebiete oder Funktionen des Sekretärs beschränken soll, muß stets davon ausgegangen werden, daß § 34 AnglVO auch in der Tätigkeit des Sekretärs als Vollstreckungsorgan die allgemeine Rechtsgrundlage für die Einlegung der Erinnerung darstellt. Insofern stehen die Erinnerungen nach § 766 ZPO und § 34 AnglVO, da sie sich jeweils gegen die Tätigkeit verschiedener Vollstreckungsorgane richten, in einem deutlichen Gegensatz. Bei dem nach § 34 AnglVO durchzuführenden Erinnerungsverfahren fällt außer der Wochenfrist, an die der Rechtsbehelf geknüpft ist, das Recht des Sekretärs auf, seine Entscheidung nach Eingang einer Erinnerung abzuändern. ■ Der vollständigen Durchführung der in § 34 AnglVO enthaltenen allgemeinen Regelung der Anfechtung von Entscheidungen des Sekretärs steht in Zwangsvollstreckungssachen allerdings ein Hindernis entgegen, auf das Peter mit Recht aufmerksam macht. Wie das von Peter angeführte Beispiel einer falschen Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf zeigt, bestehen nämlich in der Vollstreckungspraxis Unklarheiten darüber, ob die mit § 34 Abs. 1 AnglVO eingeführte Erinnerungsfrist auch für diejenigen Maßnahmen des Sekretärs gilt, die man als Vollstreckungsmaßnahmen bezeichnet, also z. B. für den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder für die Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. der Zwangsverwaltung. Wie es in diesen Fällen mit der Wochenfrist gehalten werden soll, darüber ergibt sich aus dem Gesetz nichts Näheres. Artzt führte hierzu kurz nach Erlaß der AnglVO aus: „Um einem Irrtum vorzubeugen, bedarf es noch folgenden Hinweises: Eine Erinnerung gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß fällt unter die Vorschrift des § 29 Abs. 3, wonach Einwendungen und Erinnerungen gemäß § 766 ZPO nicht durch den Sekretär, sondern durch das Gericht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden sind. Deshalb gilt für solche Erinnerungen auch nicht die sonst nach § 34 vorgesehene Wochenfrist.“7 Auch Peter bezieht sich für seine Auffassung, daß für Erinnerungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Sekretärs § 766 ZPO gelte und nicht § 34 AnglVO, auf § 29 Abs. 3 AnglVO. Außerdem leitet er seine Auffassung schlechthin „aus der Natur der Sache“ ab. Diese Begründungen sind unzutreffend bzw. unvollständig. § 29 Abs. 3 AnglVO enthält nichts über die Art der Rechtsbehelfe, die gegen Entscheidungen und Verfügungen des Sekretärs gegeben sind, sondern nur eine Bestimmung über die funktionelle Zuständigkeit für Entscheidungen über Erinnerungen nach § 766 ZPO. Wann solche Erinnerungsfälle gegeben sind und wann nicht, ist aus § 29 Abs. 3 AnglVO nicht zu entnehmen. Aus der Tatsache,-daß § 766 ZPO früher allgemein für Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts galt, während jetzt eine grundlegend neue Abgrenzung der funktionellen Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts vorgenommen worden ist, bleibt als primärer Anwendungsbereich des § 766 ZPO in der Hauptsache die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers8, nicht aber die des Sekretärs. Die Auffassung Artzts und Peters trifft jedoch in dem Ergebnis zu, daß die Anwendung der Wochenfrist des § 34 Abs. 1- AnglVO auf Erinnerungen, die sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Sekretärs richten, abgelehnt wird. Peter weist in diesem Zusammenhang auf den wichtigen Umstand hin, daß die Mängel bzw. die Unzulässigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme erst in einem bestimmten Zeitraum nach ihrem Erlaß erkennbar sein oder eintreten können und daß der Ablauf der Erinnerungsfrist kein Hindernis zur Beseitigung dieser Mängel darstellen darf, daß vielmehr der Schuldner oder Dritte jederzeit berechtigt sein müssen, Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung geltend zu machen. Hinzu kommt noch, daß der Schuldner in sehr vielen Fällen vor Erlaß der gegen ihn gerichteten Zwangsmaßnahmen noch keine Gelegenheit gehabt hat, seine Einwendungen vorzubringen, da die meisten Vollstreckungsmaßnahmen, wie z. B. der Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, ohne vorheriges Gehör des Schuldners ergehen (vgl. § 834 ZPO). Der entscheidende Gesichtspunkt, der hier zur Ablehnung der in § 34 Abs. 1 AnglVO vorgesehenen Wochenfrist führen muß, scheint mir aber darin zu liegen, daß mit der Vollstreckungserinnerung, soweit sie sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen richtet, das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen oder andere Unzulänglichkeiten prozessualer Art geltend gemacht werden, die die Gesetzlichkeit des ganzen Vollstrek-kungsVerfahrens in Frage stellen. Ganz gleich, ob z. B. nach Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Fehlen des Schuldtitels, seiner Zustellung oder der Vollstreckungsklausel gerügt wird, ob auf die gänzliche oder teilweise Unpfändbarkeit einer gepfändeten Forderung hingewiesen wird, stets handelt es sich dabei um solche Verfahrensrügen, die, ähnlich wie die wichtigsten Sachurteilsvoraussetzungen bei den sog. prozessualen Einwänden im Erkenntnisverfahren9 *, in jeder Lage des Verfahrens zu beachten sind, wenn sie zur Kenntnis des Sekretärs oder des Vollstreckungsrichters gelangen. Es wäre schon aus rechtspolitischen Gründen verfehlt, wollte man derartige Verstöße gegen die sozialistische Gesetzlichkeit in dem unter der Leitung des Sekretärs durchgeführ- i Die praktische Anwendung des GVG in Verbindung mit der AnglVO, NJ 1952 S. 508. 8 Wenn man von einigen Fällen absieht, in denen im Konkursverfahren Erinnerung gegen Maßnahmen des Konkursgerichts oder des Konkursverwalters eingelegt werden kann. 9 vgl. Das Zivilprozeßrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Bd. 1 S. 199; ferner für den speziellen Bereich Bes Zwangsversteigerungsverfahrens § 100 Abs. 3 ZVG, wonach das Beschwerdegericht u. a. die Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens (§ 83 Ziff. 6 ZVG) von Amts wegen zu beachten hat. 638;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 638 (NJ DDR 1958, S. 638) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 638 (NJ DDR 1958, S. 638)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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