Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 636

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 636 (NJ DDR 1958, S. 636); Allerdings muß m. E. der Sekretär die Erinnerung stets dann “dem Gericht zur Entscheidung vorlegen, wenn er nicht in vollem Umfang abhelfen will, weil es sonst zu weiteren Erinnerungen nach § 34 Abs. 1 AnglVO kommen kann. Bei Erinnerungen ist also stets zuerst zu prüfen, welcher Art sie sind. Im Gegensatz zur Erinnerung nach § 34 Abs. 1 AnglVO, die, also fristgebunden ist, ist die Erinnerung nach § 766 ZPO unbefristet. Letztere muß sich immer gegen einen ganz bestimmten, entweder bereits vorgenommenen oder zumindest drohenden Vollstreckungsakt richten und ist dann nicht mehr möglich, wenn der Vollstreckungsakt bereits beendet ist. Letztlich ist die Frage zu klären, die in bezug auf den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 34 Abs. 1 AnglVO von besonderer praktischer Bedeutung werden kann, ob bei Versäumnis der ein wöchigen Frist unter den Voraussetzungen des § 233 Abs. 1 ZPO auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen ist. Nach § 233 Abs. 1 ZPO findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur noch gegen den Ablauf von Notfristen statt, nachdem die in der genannten Bestimmung noch erwähnten Fristen weggefallen sind. Gemäß § 223 Abs. 3 ZPO sind Notfristen nur diejenigen Fristen, die in der ZPO als solche bezeichnet sind. Die einwöchige Frist des § 34 Abs. 1 AnglVO ist in der AnglVO nicht als Notfrist bezeichnet. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist also die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Erinnerungsfrist des § 34 Abs. 1 AnglVO nicht möglich. Die klare Bestimmung des § 223 Abs. 3 ZPO läßt m. E. auch eine analoge Anwendung des § 233 Abs. 1 ZPO auf die Fristversäumnis nach § 34 Abs. 1 AnglVO nicht zu. Da sich dadurch für den Betreffenden man denke nur an den oben erwähnten Zuschlagsbeschluß ganz wesentliche Nachteile ergeben können, dürfte zu erwägen sein, ob § 34 AnglVO nicht entsprechend zu ergänzen ist. n Von Dr. HEINZ PÜSCHEL, Dozent am Institut für Prozeßrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Die von Peter aufgeworfenen Fragen berühren nicht nur das Recht der Zwangsvollstreckung in Grundstücke. Sie erfordern eine Klärung des allgemeinen Charakters der Erinnerung, die gegen Entscheidungen und Verfügungen des Sekretärs in Zwangsvollstrekkungssachen gegeben ist. Vor allem aber zwingen sie zu einer erneuten Überprüfung der gerichtsverfassungsrechtlichen Stellung des Sekretärs in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsorgan. Der Sekretär hat mit der Übertragung der wichtigsten Aufgaben des Vollstreckungsgerichts auf ihn (§§ 29 Abs. 2, 31 AnglVO) eine Stellung erlangt, die mit der des früheren Rechtspflegers nicht zu vergleichen ist. Während letzterer nach der VO über die Zuständigkeit der Rechtspfleger vom 20. Juni 1947 (ZVOB1. S. 78) nur ein zur Entlastung des Richters eingesetztes Hilfsorgan, gewissermaßen nur der verlängerte Arm des Richters1, war, hat der Sekretär u. a. auch auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung einen Bereich eigener funktioneller Zuständigkeit erhalten, in den das Vollstreckungsgericht, unter dessen Aufsicht der Sekretär hier steht, nicht ohne weiteres eingreifen darf1 2. Es ist in dieser Zeitschrift schon wiederholt darauf aufmerksam gemacht3 und in dem von Peter zitierten Urteil des OG vom 5. April 1957 hervorgehoben worden, daß die weitreichende Übertragung eigener Vollstreckungsgewalt an den Sekretär die Einschaltung einer starken richterlichen Kontrolle erfordert. Diese gerichtsverfassungsrechtlich begründete Kontrolle des Sekretärs wird im Wege des Erinnerungsverfahrens ausgeübt, wie es in § 34 AnglVO geregelt ist. 1 vgl. z. B. § 3 Abs. 1 Buchst, b der VO vom 20. Juni 1947, wonach der Rechtspfleger die ihm übertragenen Sachen dem Richter vorzulegen hatte, wenn „sich bei ihrer Bearbeitung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen solche Schwierigkeiten ergeben, daß die Vorlegung erforderlich erscheint“; ferner Abs. 2, wonach der Richter die vorgelegten Sachen bearbeitete, sofern und solange er dies für erforderlich hielt, und sich auch darauf beschränken konnte, dem Rechtspflegen bindende Richtlinien für die Erledigung der Sache zu geben. Da der Rechtspfleger nur der verlängerte Arm des Richters war, stand das Recht, die vom Rechtspfleger getroffene und von einem Verfahrensbeteiligten angefochtene Entscheidung in erster Instanz abzuändem, folgerichtig nicht dem Rechtspfleger, sondern nur dem Richter zu (vgl. § 10 Abs. 3 der VO vom 20. Juni 1947). Wenn Artzt in NJ 1953 S. 45 unter Berufung auf das in diesem § 10 Abs. 3 verwendete Wörtchen „kann“ meint, daß das Aibhilferecht im Belieben des Richters gestanden hätte, so ist das unzutreffend, da dieses „kann“ nur im Sinne einer Befugnis aufgefaßt werden darf, von der Gebrauch zu machen der Richter verpflichtet ist, wo immer er sich nach sorgfältiger Überprüfung des Falles von der Stichhaltigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs überzeugt hat (zu dieser Problematik vgl. auch „Das Zivilprozeßrecht der Deutschen Demokratischen Republik“, Bd. 1 S. 83). 2 vgl. Wallis, Die Zuständigkeit des Sekretärs im Zwangs-vollstreCkungsverfahren, NJ 1954 S. 84. 3 Artzt, Die Zuständigkeit des Sekretärs im Zwangsvollstreckungsverfahren, NJ 1953 S. 44 ff.; Koch, Anm. zum Beschl. des OG V. 14. Oktober 1954, NJ 1955 S. 126. Die Erinnerung nach § 34 AnglVO ist nicht auf bestimmte Arbeitsbereiche des Sekretärs beschränkt, sondern grundsätzlich gegen alle seine Entscheidungen und Verfügungen gegeben, auch gegen die im Bereich der Zwangsvollstreckung ergehenden. Indem das Vollstreckungsgericht ohne mündliche Verhandlung über die Erinnerung entscheidet, übt es die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der von dem Sekretär getroffenen Entscheidungen, insbesondere der Vollstreckungsmaßnahmen, aus. Durch die Einschaltung des Rechtsbehelfs der Erinnerung. mit eventuell nachfolgender Beschwerde (§ 34 Abs. 3 AnglVO) soll das in der Hand des Sekretärs liegende Verfahren so wenig wie möglich verzögert und die eigene Verantwortung und die Entscheidungsfreudigkeit des Sekretärs nicht beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund wird der Sekretär in § 34 Abs. 2 AnglVO ermächtigt, auf Grund einer Erinnerung seine Entscheidung zu ändern, d. h. der Erinnerung nach nochmaliger Überprüfung der Sache stattzugeben. Dieses für die Eigenverantwortlichkeit des Sekretärs charakteristische Abhilferecht, das dem Gerichtsvollzieher bei den gegen seine Entscheidungen und Vollstreckungsmaßnahmen gerichteten Erinnerungen nicht zusteht, ist neben der Übertragung weitgehender funktioneller Zuständigkeit auf den Sekretär in Zwangsvollstreckungssachen und der Aufsicht des Vollstrek-kungsgerichts im Wege des Erinnerungsverfahrens ein dritter, sehr wesentlicher Faktor, den man nicht außer acht lassen darf, wenn man ip Einzelfragen des Vollstreckungsrechts von einer zutreffenden gerichtsverfassungsrechtlichen Stellung des Sekretärs ausgehen will. Von dieser Grundposition aus muß die Auffassung abgelehnt werden, daß gegen Entscheidungen des Sekretärs im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren die in den §§ 95 ff. ZVG besonders geregelte Beschwerde zulässig sei. Es liegt auf der Hand, daß mit einer solchen schematischen Anwendung sanktionierten Rechts auf die nach Inkrafttreten der neuen Gerichtsverfassung entstandene Situation das Vollstreckungsgericht (Kreisgericht) als Aufsichtsorgan völlig ausgeschaltet und damit ein Verstoß gegen die Prinzipien der AnglVO begangen werden würde. Hierüber hat das Urteil des OG vom 5. April 1957 (NJ 1957 S. 667), das auch gegen den vom Sekretär im Zwangsversteigerungsverfahren erlassenen Zuschlagsbeschluß die Erinnerung als zulässigen Rechtsbehelf erklärt, grundsätzlich Klarheit geschaffen. Es erhebt sich nun die Frage, ob nicht der Versuch Peters, die in dem Urteil des OG aufgestellten Rechtsgrundsätze mit seinem vorstehenden Beitrag zu ergänzen, im Grunde genommen ebenfalls auf eine Negierung der Aufsichtsfunktion des Vollstreckungsgerichts hinausläuft. Steht es mit der neuen Gerichts- 636;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 636 (NJ DDR 1958, S. 636) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 636 (NJ DDR 1958, S. 636)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitäten, sind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X