Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 635

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 635 (NJ DDR 1958, S. 635); tf Zur gerichtsverfassungsrechtlichen Stellung des Sekretärs in Zwangsvollstreckungssachen i Von RUDI PETER, Sekretär des Kreisgerichts Leipzig (Stadtbezirk Süd) Die Entscheidungen des Obersten Gerichts vom 14. Oktober 1954 - 2 Wz 12/54 - (NJ 1955 S. 126) und vom 5. April 1957 - 1 Zz 25/57 - (NJ 1957 S. 667) und auch die Anmerkung von Koch zu ersterer Entscheidung haben klargestellt, daß gegen die Entscheidung des Sekretärs über die Erteilung oder Versagung des Zuschlags die Erinnerung gern. § 34 Abs. 1 AnglVO und gegen die Entscheidung des Kreisgerichts hierüber die sofortige Beschwerde zulässig ist. Es erscheint jedoch zweckmäßig, diese Feststellung des Obersten ' Gerichts zu ergänzen, um Mißverständnisse zu vermeiden. Nach § 100 ZVG kann die Beschwerde nur auf die dort genannten Beschwerdegründe gestützt werden. Der Gesetzgeber hat eine Überprüfung und Änderung der Entscheidung über den Zuschlag nur wegen ganz bestimmter Gesetzesverletzungen vorgesehen. Daraus folgt, daß auch für eine Nachprüfung der Entscheidung über den Zuschlag des Erinnerungsverfahrens gern. § 34 Abs. 1 AnglVO sinngemäß die gleichen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 97 101 ZVG) gelten, die für das Beschwerdeverfahren maßgebend sind, daß also die nach den genannten Bestimmungen des ZVG für das Beschwerdeverfahren zu beachtenden Besonderheiten schon vom Kreisgericht zu berücksichtigen sind. Damit kann nur derjenige Erinnerung einlegen, der auch beschwerdeberechtigt ist (§ 97 ZVG). Weiterhin ist daraus zu schließen, daß für den Beginn der Erinnerungsfrist der § 98 ZVG gilt; daß das Kreisgericht bei einer erforderlichen Gegenerklärung zu bestimmen hat, wer als Gegner desjenigen Beteiligten, der die Erinnerung erhoben hat, zuzuziehen ist (das Kreisgericht kann auch die mündliche Verhandlung über die Erinnerung anordnen); daß mehrere Erinnerungen miteinander zu verbinden sind und daß eben einer der im § 100 ZVG bezeichnten Beschwerdegründe auch bei der Erinnerung vorliegen muß, wenn sie Erfolg haben soll. Wie auch sonst bei der Erinnerung nach § 34 Abs. 1 AnglVO, kann hier der Sekretär gern. § 34 Abs. 2 AnglVO eine Änderung seiner Entscheidung i. S. der Erinnerung oder der mehreren Erinnerungen vornehmen. Das OG bringt in den beiden erwähnten Entscheidungen die Ansicht zum Ausdruck, daß im § 34 Abs. 1 AnglVO eine Bestimmung über die I Rechtsbehelfe gegen alle Entscheidungen und Verfügungen des Sekretärs getroffen worden ist. Diese Bestimmung wird insbesondere im Zwangsversteigerungsverfahren eingeschränkt insofern, als nach den Bestimmungen des ZVG bestimmte Entscheidungen, die der Sekretär als Vollstreckungsorgan im Laufe des Zwangsversteigerungsverfahrens, insbesondere im Versteigerungstermin selbst, fällt, unanfechtbar sind. § 95 ZVG bestimmt, daß gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, die Beschwerde nur eingelegt werden kann, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft. Danach sind unanfechtbar z. B. die Terminsbestimmungen, die Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen, die Entscheidung über die Sicherheitsleistung (§ 70 ZVG), über die Zulassung und Zurückweisung von Geboten (§§ 71, 72 ZVG). Gesetzesverletzungen in bezug auf diese unanfechtbaren Entscheidungen des Sekretärs können gern. §§ 95, 100 ZVG, § 34 Abs. 1 AnglVO nur mit der Erinnerung gegen die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags gerügt werden. Die Erinnerung nach § 34 Abs. 1 AnglVO kommt auch gegen solche Entscheidungen und Verfügungen des Sekretärs nicht in Betracht, gegen die als Rechtsbehelf die unbefristete Erinnerung nach § 766 ZPO gegeben ist, d. h., soweit es sich um Einwendungen handelt, die die Art und Weise der Zwangsvollstrekkung betreffen. Hierunter fallen im Zwangsversteige- rungsverfahren die Einwendungen des Schuldners bzw. Antragsgegners gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung oder die Zulassung des Beitritts zum Verfahren (§ 27 ZVG), die dahin gehen, daß der Beschluß des Sekretärs fehlerhaft ist, z. B., daß die Voraussetzungen für die Anordnung oder den Beitritt überhaupt nicht Vorgelegen haben (Fehlen der Vollstreckbarkeit des Titels, seiner Zustellung u. a.). Der Schuldner kann daher gegen den Anordnungsbeschluß nur die Erinnerung nach § 766 ZPO erheben. Einwendungen, die die zur Vollstreckung gestellte Forderung selbst betreffen, z. B., daß die Forderung ganz oder teilweise getilgt oder gestundet sei, sind, wie auch sonst in der Zwangsvollstreckung, gern. § 767 ZPO mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. Dagegen ist die Entscheidung des Sekretärs über den Zwangsversteigerungsantrag, die nicht im Anordnungsoder Beitrittsbeschluß besteht, sondern in einer Zurückweisung dieses Antrags oder in einer Zwischenverfügung (Beanstandung), zunächst nur mit der Erinnerung nach § 34 Abs. 1 AnglVO anfechtbar. Gegen die Entscheidung über eine Erinnerung nach § 766 ZPO oder § 34 Abs. 1 AnglVO ist gern. § 95 ZVG die sofortige Beschwerde zulässig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auch gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und Beschlüsse nach § 825 ZPO nur die unbefristete Erinnerung nach § 766 ZPO zulässig ist, über die gern. § 29 Abs. 3 AnglVO das Kreisgericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Nach § 102 ZVG konnte bei Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses nach erfolgter Verteilung des Versteigerungserlöses auch derjenige „weitere Beschwerde“ einlegen, dem der Erlös zugeteilt war. Diese Bestimmung ist nach Wegfall der weiteren Beschwerde gern. § 34 Abs. 1 AnglVO jetzt für das Beschwerdeverfahren, das die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Kreisgerichts über die Erinnerung gegen den Zuschlagsbeschluß betrifft, zu beachten. Diese Ausführungen über Rechtsbehelf und Rechtsmittel im Zwangsversteigerungsverfahren gelten auch für das Zwangsverwaltungsverfahren. Teilweise noch vorhandene Unklarheiten in der Praxis machen es erforderlich, darauf hinzuweisen, daß die Erinnerungen nach § 34 Abs. 1 AnglVO und § 766 ZPO, obwohl sie beide auf eine Überprüfung der Entscheidung bzw. Verfügung des Sekretärs abzielen, zwei verschiedene Rechtsbehelfe sind. Es ist auch nicht so, daß § 34 Abs. 1 AnglVO die unbefristete Erinnerung nach § 766 ZPO, soweit sie sich gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Sekretärs richtet, befristet oder ausschließt. Daß diese Meinung z. T. vertreten wird, entnehme ich z. B. einer Rechtsmittelbelehrung auf dem Vordruck ZP 112-N, in der gesagt ist, daß gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß innerhalb einer ■ Woche die Erinnerung gern. § 766 ZPO, § 34 Abs. 1 AnglVO zulässig sei, während gegen Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse, wie auch gegen jeden anderen Vollstreckungsakt, die Erinnerung nach § 766 ZPO jederzeit zulässig ist. Der Gesetzgeber hat mit Recht diesen Rechtsbehelf nicht befristet, weil die Mängel bzw. Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme erst viel später eintreten können, der Schuldner also die Möglichkeit haben muß, Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstrekkung jederzeit geltend zu machen. Daß durch § 34 Abs. 1 AnglVO trotz seiner nicht ganz klaren Formulierung dieses Recht nicht beseitigt werden sollte, ergibt sich aus der Natur, der Sache und aus § 29 Abs. 3 AnglVO, der die Zuständigkeitsfrage für die Erinnerungen nach § 766 ZPO regelt, über die danach das Kreisgericht als Vollstreckungsgericht ohne mündliche Verhandlung in jedem Fall entscheidet, während bei Erinnerungen nach § 34 AnglVO dem Sekretär eine Änderungsbefugnis zusteht (§ 34 Abs. 2 AnglVO). 635;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 635 (NJ DDR 1958, S. 635) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 635 (NJ DDR 1958, S. 635)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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