Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 63

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 63 (NJ DDR 1958, S. 63); gen des Jugenderziehungsrechts die Anwendung von Erziehungsmaßnahmen gegenüber Volljährigen nicht zulassen, bedurfte es für das Jugendstrafrecht einer Sonderregelung, die ausnahmsweise die Durchführung der gerichtlich angeordneten Erziehungsmaßnahmen auch noch nach Vollendung des 18. Lebensjahres gestattet. § 9 Abs. 4 JGG spricht deshalb nur von der Zulässigkeit der Durchführung der Erziehungsmaßnahmen, weil die Zulässigkeit der Anordnung von Erziehungsmaßnahmen für alle vom Jugendgericht zu verfolgenden Verfehlungen der allgemeinen Regelung des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 JGG zu entnehmen ist. Aus der Beschränkung des Gesetzeswortlauts auf die Durchführung der Erziehungsmaßnahmen nach Eintritt der Volljährigkeit kann aber nicht auf ein Verbot der Anordnung von Erziehungsmaßnahmen geschlossen werden. Das ergibt sich m. E. zweifelsfrei aus § 11 Abs. 3 JGG. Es heißt dort: „Die Höchstdauer für die durch Weisungen angeordneten Erziehungsmaßnahmen beträgt zwei Jahre, jedoch dürfen sie nicht über das 20. Lebensjahr des Jugendlichen hinausgehen.“ Der zweite Halbsatz des § 11 Abs. 3 JGG wäre überflüssig, wenn durch § 9 Abs. 4 JGG generell die Anordnung von Erziehungsmaßnahmen nach Eintritt der Volljährigkeit ausgeschlossen worden wäre. Eine Weisung mit einer Höchstdauer von zwei Jahren kann doch erst dann über das 20. Lebensjahr hinausgehen, wenn sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres angeordnet wird. Für zwei Arten der Erziehungsmaßnahmen die Familienerziehung und die Schutzaufsicht ergibt sich jedoch aus anderen Erwägungen ihre Nichtanwend-barkeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Jugendlichen. Die Familienerziehung des § 12 JGG setzt ihrem Wesen nach voraus, daß sich der Rechtsverletzer noch in der Personensorge seiner Eltern oder anderer Verwandter befindet. Unter den vom Gesetz im einzelnen genannten Umständen kann „das Verbleiben des Jugendlichen in der Sorge der Eltern ausgesprochen werden.“ Die elterliche Personensorge muß also noch bestehen, d. h. die Eltern müssen juristisch berechtigt und verpflichtet sein, den Jugendlichen zu erziehen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres aber ist der Jugendliche völlig selbständig; seine Eltern besitzen von diesem Zeitpunkt an nicht mehr die Rechtspflicht, erzieherisch auf ihn einzuwirken. Die Auferlegung besonderer Erziehungspflichten gemäß § 12 JGG kann keine familienreohtlichen Wirkungen dahingehend erzeugen, daß etwa das Sorgerecht über das 18. Lebensjahr hinaus verlängert wird. Mit Eintritt der Volljährigkeit besteht für die Eltern nur noch eine moralische Pflicht zur erzieherischen Beeinflussung. Diese moralische Pflicht, an deren Nichterfüllung sich keine staatlichen Sanktionen knüpfen lassen, kann nicht als Grundlage für eine Anordnung der Familienerziehung unter Übertragung besonderer Erziehungspflichten dienen. Die Anordnung der Familienerziehung nach Eintritt der Volljährigkeit des Rechtsverletzers würde den Unterschied zwischen Recht und Moral verwischen und der Staatsautorität des Jugendgerichts abträglich sein. Ähnlich verhält es sich mit der Schutzaufsicht. Auch die Anordnung dieser Erziehungsmaßnahme setzt voraus, daß sich der Jugendliche noch in der elterlichen Personensorge befindet. Die Schutzaufsicht als Maßnahme zur Ergänzung der Familienerziehung besteht nicht nur in der Überwachung des Jugendlichen. Der Helfer hat außerdem nach § 13 JGG „auch den Erziehungspflichtigen bei der Sorge für die Person des Minderjährigen zu unterstützen und zu überwachen“. Einem Volljährigen gegenüber ist niemand mehr erziehungspflichtig i. S. des Gesetzes. Des weiteren verlangt § 13 JGG ausdrücklich die Minderjährigkeit des Schützlings. Der Anwendung aller übrigen Erziehungsmaßnahmen des Jugendstrafrechts gegenüber volljährigen, aber noch nicht 20jährigen Rechtsverletzern, die im Jugendalter Verfehlungen begangen haben, steht grundsätzlich nichts im Wege. Weder die Verwarnung noch die Weisungen noch die Heimerziehung setzen begrifflich voraus, daß sich der Rechtsverletzer in elterlicher Personensorge befindet. Die für die im Verwaltungswege anzuordnende Heimerziehung gern. §§ 62 fl. des Gesetzes über die Jugendwohlfahrt festgelegten Voraussetzungen gelten nicht für die jugendgerichtliche Anordnung der Heimerziehung. Insofern unterscheidet sich die Regelung unseres JGG von den früher geltenden Bestimmungen. In § 13 des JGG von 1943 hieß es ausdrücklich, daß sich die Voraussetzungen der Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung nach den Vorschriften über die Jugendwohlfahrt richten. Die gleiche Regelung hatte das JGG von 1923 in seinem § 7 Abs. 3 getroffen. Unser JGG verweist lediglich im Hinblick auf die Durchführung von Schutzaufsicht und Heimerziehung auf die allgemeinen Bestimmungen des Jugenderziehungsreohts, während es hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen eine derartige Verweisung unterläßt. Daraus ist zu entnehmen, daß es sich bei der Heimerziehung des JGG um ein selbständiges Reaktionsmittel des Jugendstrafrechts handelt. Den Jugendgerichten stehen folgende Maßnahmen gegen Jugendverfehlungen' inzwischen volljährig gewordener Rechtsverletzer zur Verfügung: Verwarnung, Weisungen, Heimerziehung, Freiheitsentziehung und bedingte Verurteilung1. Die Auswahl der richtigen Maßnahmen und ihre Bemessung erfordert nicht weniger pädagogisches und juristisches Können als die Verurteilung nocfh jugendlicher Täter. Auch für die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangenen, aber erst nach Eintritt der Volljährigkeit vor Vollendung des 20. Lebensjahres zur Aburteilung gelangenden Verfehlungen gilt m. E. der in § 3 JGG festgelegte Grundsatz der Vorrangigkeit der Erziehungsmaßnahmen. Allerdings wird das Gericht hier relativ häufiger zu der Entscheidung kommen, daß keine der noch zulässigen erzieherischen Maßnahmen einen nachhaltigen Erfolg verspricht und deshalb nur noch mit Bestrafung der Zweck des Jugendgeriohtsgesetzes verwirklicht werden kann. Wie Müller mit Recht hervorhebt, verlieren Erziehungsmaßnahmen grundsätzlich bei den Tätern an Wirksamkeit, die zur Zeit ihrer Anordnung bereits erwachsen und deshalb mit rein pädagogischen Mitteln nicht mehr in dem besonderen Maße ansprechbar sind wie im Jugendalter1 2. Erfahrene Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte bestätigen jedoch, daß auch bei der Verfolgung bestimmter wenig schwerer Jugendverfehlungen inzwischen erwachsener Täter mit Verwarnungen oder Weisungen die notwendigen Erziehungserfolge erreicht werden können. Die Heimerziehung kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Rechtsverletzer in seiner Entwicklung besonders stark zurückgeblieben ist. 1 Auf einer kürzlich stattgefundenen Tagung der Jugend- staatsanwälte, die sich ebenfalls mit dem in diesem Artikel behandelten Problem befaßte, wurde vorgeschlagen, in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Volksbildung einen Katalog von Weisungen' aufzustellen, die als Erziehungsmaßnahmen speziell für die 18- bis 20jährigen Rechtsverletzer geeignet sind. Es wäre begrüßenswert, wenn unsere Leser aus ihrer Praxis als Jugendrichter, Jugendstaatsanwälte, Mitarbeiter der Jugendhilfe/Heimerziehung usw. berichten würden und so eine rege Diskussion zu diesen Fragen entstehen würde. U. E. würde eine solche Diskussion dazu beitragen, wirklich geeignete Erziehungsmaßnahmen für den betr. Personenkreis zu finden. Die Redaktion 2 Müller, Jugendhilfe und Heimerziehung 1957 S. 500. Hinweis Der Ubersetzungsnachweis des Instituts für Dokumentation (vorm. Zentralstelle für wissenschaftliche Literatur) weist auf die Anordnung vom 28. Dezember 1957 über diie Meldepflicht für Übersetzungen wissenschaftlicher und technischer Literatur in die deutsche Sprache (GBl. I S. 679) hin. Diese Anordnung ist verbindlich für alle staatlichen Einrichtungen, volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe, Privatbetriebe, Verbände und Vereinigungen, die Übersetzungöl wissenschaftlicher und technischer Literatur (Bücher, Broschüren, größere Teile aus ihnen, Zeitschriftenartikel und andere umfangreiche Veröffentlichungen) anfertigen bzw. anfertigen lassen. Nähere Auskünfte erteilt die Deutsche Akademie der Wissenschaften zu Berlin Institut für Dokumentation Bereich: Methodik und Literaturdienst Ubersetzungsnachweis Berlin W 8 Unter den Linden 8 Tel. 20 01 11. Ano. 256 63;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 63 (NJ DDR 1958, S. 63) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 63 (NJ DDR 1958, S. 63)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit. Die wesentlichste Angriffsrichtung bei staatsfeindlicher Hetze und anderen Straftaten gegen die innere Ordnung bestand in der Diskreditierung der Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung von Erscheinungen des ungesetzlichen Verlassens der insbesondere des Ausschleusens von Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache diverse üntersuchungsvorgänge der Lageeinschätzung der von bis Abkommen zwischen der Regierung der und dem Westberliner Senat über Erleichterungen und Verbesserungen des Reiseund Besucherverkehrs und über die Regelung der Fragen von Enklaven durch Gebietsaustausch ergeben.

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