Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 618

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 618 (NJ DDR 1958, S. 618); werden: die zu Wählenden, das heißt die Richter, müssen in vollem Maße den Anforderungen entsprechen, die im Perspektivplan des Ministeriums der Justiz in bezug auf die sozialistische Erziehung der Richter, die politische Vorbereitung der Wahlen und die Sicherung einer parteilichen Rechtsprechung gestellt werden. Das politische Bewußtsein der Wähler muß so hoch entwickelt werden, daß ein allgemeines Verständnis für die von ihnen vorzunehmende Wahl der Richter besteht. Wir haben zwar festgestellt, daß die Schöffenwahlen das Vertrauen der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zu den Gerichtsorganen weitgehend gefestigt haben. Trotzdem müssen wir erkennen, daß eine unmittelbare allgemeine Wahl der Richter durch die Bürger die engste Verbindung der Richter mit der Bevölkerung und das vollste Vertrauen und die volle Vertrautheit der Wähler mit dem Gericht und seinen Richtern verlangt. Davon können wir aber noch nicht sprechen, wenn es noch Großbetriebe, wie zum Beispiel das Stahlwerk Gröditz mit mehreren tausend Arbeitern, gibt, in denen noch nicht einmal der Kaderleitung und den Gewerkschaftsfunktionären bekannt ist, wenn ein Angehöriger des Betriebes wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wird. Hier gibt es keine erzieherische Auswertung des Urteils, weder mit dem Verurteilten noch mit den übrigen Kollegen. Weder das Gericht noch das 20köpfige Schöffenkollektiv dieses Betriebes sorgen dafür, daß die Fragen unseres Staates und Rechts und unserer Gesetzlichkeit an die Kollegen herangetragen werden. Hier ist noch viel Arbeit zu leisten, bis das volle Verständnis für die Wahl der Richter geweckt ist. Wir müssen daher auf der Grundlage der bereits gewonnenen Erfahrungen und unter kritischer Aufdeckung der Schwächen, die wir in jedem Bezirk noch haben, mit Hilfe der Volksvertretungen, der Ständigen Kommissionen und der Räte die Tätigkeit des Gerichts und alle Fragen des Rechts an jeden Bürger herantragen. Der Wahl der Richter durch die Volksvertretungen kommt daher nicht nur die Bedeutung zu, daß sie überhaupt den Übergang zur Wahl der Richter ausdrückt, sondern sie hat zugleich die Bedeutung, in der Entwicklung der Richter und des Gerichts und der Erziehung des sozialistischen Bewußtseins der Bevölkerung die unmittelbare Wahl der Richter durch die Bürger vorzubereiten. Für unsere allgemeine Einschätzung ist jedoch entscheidend, daß wir überhaupt bereits bis spätestens zum Jahre 1960 zur Wahl der Richter übergehen. Auf dem 33. Plenum wurde die Bedeutung einer solchen Maßnahme dahin charakterisiert, daß die Wahl demokratischer ist als die Ernennung durch den Minister der Justiz. Diese Feststellung bedeutet, daß es der sozialistischen Demokratie entspricht, die Richter zu wählen; denn in der Wahl der Richter kommen die zwei Grundprinzipien der sozialistischen Demokratie zum Ausdruck: der demokratische Zentralismus und die sozialistische Gesetzlichkeit. Die Wahl der Richter verlangt die enge Zusammenarbeit mit der Volksvertretung. Dadurch kommen wir dem auf dem 33. Plenum .geforderten, dem demokratischen Zentralismus entsprechenden Ziel: „Die Volksvertretungen und damit das Volk bestimmen die Grundsätze der Rechtsprechung“ näher. Die Wahl der Richter festigt aber weiter die sozialistische Gesetzlichkeit. Gerade die Verbindung zu den örtlichen Volksvertretungen sichert eine größere Kenntnis der Verhältnisse im Kreis, sichert dadurch eine gründlichere Erkenntnis aller Erscheinungen des Klassenkampfs, gewährleistet die Kenntnis der Meinung der Bevölkerung, die Kritik an den Urteilen des Gerichts und die erzieherische Ausgestaltung der Strafe kurz, sie sichert die Parteilichkeit der Tätigkeit des Gerichts als eine der Seiten der sozialistischen Gesetzlichkeit. Die Tätigkeit von Schöffen als Richter ist eine Seite der Heranziehung der Werktätigen zur Leitung des Staates auf dem Gebiet des Gerichts. Die Wahl der Richter bringt diese Einflußnahme der Werktätigen auf die gerichtliche Tätigkeit in einer weiteren Form zum Ausdruck. II Die Wahl der Richter wird nicht an das Grundprinzip des sozialistischen Rechtswesens, die Unabhängigkeit der Richter, rühren. Die Unabhängigkeit der Richter ist ein Prinzip der Verfassung und auch im Gerichtsverfassungsgesetz festgelegt. Es wird durch die Wahl der Richter nicht eingeschränkt, sondern es wird gefestigt, allerdings nicht in dem Sinne beamtenhaften Dünkels und formalen Pochens auf die Unabhängigkeit des Richters, sondern in dem Sinne, den bereits im Jahre 1947 Walter Ulbricht der Unabhängigkeit des Richters gab: „Der Richter hingegen, der in seiner Rechtsprechung ganz auf dem Boden der demokratischen Interessen des Volkes steht, braucht nicht die Forderung seiner Unabsetzbarkeit zu erheben, denn das Volk wird zu ihm Vertrauen haben.“ Allerdings wird die Verantwortung, die der Richter gegenüber dem Volke trägt, nun auch unmittelbar erkennbar; denn es gilt auch für den Richter das allgemeine Prinzip einer demokratischen Wahl, daß der Wähler den Gewählten abberufen kann, der nicht den Interessen des Volkes dient. Mit der Wahl wird sich aber noch mehr an der Stellung des Richters ändern. Sie wird seine Stellung als Staatsfunktionär festigen, sein Ansehen erhöhen und ihm selbst ein stärkeres Bewußtsein der Verantwortung und der Würde geben. Zu dieser Erhöhung der gesellschaftlichen Stellung des Richters wird bereits die Vorbereitung der Wahl führen. Damit meinen wir die Vorbereitung der Wahl, die schon jetzt begonnen hat. Sie ist keine Wahlkampagne mit der Losung „Richterwahl“, sondern sie ist eine konsequente, stetige, parteiliche Durchsetzung aller Aufgaben des Richters. Das setzt den engen Kontakt des Richters mit den Arbeitern und Bauern seines Bereichs voraus; das bedeutet sowohl körperliche Arbeit wie politisch kluge Propaganda des Rechts, im besonderen der neuen Gesetzgebung; das kommt vor allem aber auch darin zum Ausdruck, daß der erzieherische Gehalt der Gerichtsurteile sowohl den Betroffenen selbst wie auch in deren Lebenskreis in systematisch geplanter Arbeit verständlich gemacht wird ein Schritt, der jetzt, bewußt getan werden muß, wenn wir die For-, derung einer organisierten gesellschaftlichen Erziehung, die bereits mit Erlaß des Strafrechtsergänzungsgesetzes, gestellt wurde, erfüllen wollen. Das Ziel dieser-Art der Vorbereitung der Wahl ist, daß nicht der-Richter laut als „Kandidat“ propagiert wird, sondern daß der Richter in seinem Kreis durch die tägliche Arbeit bekannt ist und man mit Achtung von seiner Arbeit spricht. Wahl des Richters bedeutet auch eine Steigerung der moralischen Anforderungen, die an ihn gestellt werden, und das Bewußtsein der unmittelbaren Verantwortlichkeit vor den Wählern wird auf die Richter einwirken, in ihrem und ihrer Familie Leben die Grund- . Sätze der sozialistischen Moral einzuhalten. III Die Wahl der Richter ändert nichts an der staats- . rechtlichen Stellung der Gerichte. Sie werden dadurch nicht zu örtlichen Organen der Staatsmacht, sondern sie bleiben Organe, die allein dem Ministerium der Justiz unterstellt sind und die ihre Anleitung durch das übergeordnete Gericht und die Organe der Justizverwaltung erhalten. Dennoch bedeutet die Wahl der Richter eine Änderung in der politischen Stellung des Gerichts. Zwar bestehen auch jetzt schon Verbindungen zwischen den Volksvertretungen und den Gerichten. Immer mehr sind die Gerichte dazu übergegangen, die ihnen nach § 45 GVG obliegende öffentliche Berichterstattung über ihre Tätigkeit auch vor den Volksvertretungen vorzunehmen. Die Wahl der Schöffen hat dazu geführt, daß die Volksvertretungen sich mit den Fragen der Schöffenarbeit befaßt haben die Bezirkstage haben die Schöffen des Bezirksgerichts sogar gewählt. Zwischen den Ständigen Kommissionen für Innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz und den Gerichten entwickeln sich, wenn auch in verschiedenem Maße, regelmäßige Kontakte; immer wieder werden. 618;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 618 (NJ DDR 1958, S. 618) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 618 (NJ DDR 1958, S. 618)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen aller operativen Diensteinheiten und damit auch aller Kreisdienststellen. Sie sind also nicht nur unter dem Aspekt der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Festnähme Verhaftung. Die Notwendigkeit der Planung eigentumssichernder Maßnahmen ergibt sich zunächst aus der in dieser Arbeit dargelegten Verantwortung des Untersuchungsorgans zur Sicherung des persönlichen Eigentums der Beschuldigten. Gemäß ist es Aufgabe des Untersuchungsorgans, bei der Durchsuchung und BeschlagnahmeB. bei Wohnraumen zur ahrung der Rechte der von der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage der in den dienstlichen Bestimmungen für die und Bezirks Koordinierungsgruppen enthaltenen Arbeits grundsätzen von den Leitern der Bezirksverwaltun-gen Verwaltungen festzulegen.

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