Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 612

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 612 (NJ DDR 1958, S. 612); wer von beiden die Sorge tatsächlich ausüben und wessen Wohnsitz das Kind teilen soll, wenn das Kind im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verbleibt oder bei der Ausreise die Melde- und Genehmigungsvorschriften erfüllt werden. Wie das Gericht festgestellt hat, ist eine solche Vereinbarung über das Sorgerecht für den Verklagten im vorliegenden Fall nicht getroffen worden. Vielmehr hat die Mutter mit dem Verklagten das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verlassen, ohne dabei die Meldevorschriften einzuhalten. Dieser Tatsache hat das Kreisgericht bei seiner Entscheidung ungenügend Rechnung getragen. Es hat insbesondere nicht ausreichend gewürdigt, daß die Mutter des Verklagten unter Mitnahme ihres Kindes einen friedliebenden Staat, in dem die Arbeiter und Bauern die Macht ausüben, in gesetzwidriger Art zugunsten eines Staates verlassen hat, dessen Machthaber mit allen Mitteln unter Ausschaltung der fortschrittlichen Kräfte die Aufrüstung mit Atomwaffen betreiben und den Frieden gefährden. Sie hat damit den Kräften, die der Arbeiter-und-Bauernmacht feindlich gesonnen sind, Vorschub geleistet. Ihr Verhalten ist nicht nur im höchsten Maße gesellschaftswidrig, es verstößt auch gegen die berechtigten Interessen des Verklagten. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, wie sich ihre Ehe entwickelt hatte. Wenn sie glaubte, daß ihre Ehe geschieden werden müsse und die Ehescheidungsklage des jetzigen Klägers nicht abwarten wollte, so hätte sie ihrerseits vor dem zuständigen Gericht der Deutschen Demokratischen Republik Klage erheben und für den Fall der Scheidung Übertragung des Sorgerechts für den Verklagten auf sich beantragen können. Die unter diesen Umständen vorgenommene Wohnsitzveränderung der Mutter kann deshalb das Sorgerecht des Vaters und den bisherigen Wohnsitz des Verklagten nicht wirksam aufheben. Sie ist bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts für die erhobene Klage des Klägers nicht zu berücksichtigen. Die gegenteilige Auffassung des Kreisgerichts würde bedeuten, daß die Bestimmung des Wohnsitzes des Kindes der Willkür desjenigen Elternteiles überlassen bliebe, der ohne Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen unseren Arbeiter-und-Bauern-Staat verlassen hat. Dem in der Deutschen Demokratischen Republik verbleibenden Elternteil entstehen dadurch auch noch insoweit Rechtsnachteile, als er gezwungen wäre, eine Anfechtungsklage vor einem westdeutschen Gericht zu erheben. Nach alledem teilt der Verklagte auch jetzt noch den Wohnsitz der Eltern, den diese bei Einhaltung der Meldevorschriften der Deutschen Demokratischen Republik zuletzt gehabt haben. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Klage war und ist deshalb das Kreisgericht W. zuständig. §§ 892, 894, 2032, 2033 Abs. 2 BGB. 1. Eine inhaltlich unzulässige Grundbucheintragung (hier: Belastung des Anteils eines Miterben bei ungeteilter Erbengemeinschaft) erzeugt keinen öffentlichen Glauben. 2. Eintragung von Miterben „kraft Erbganges“ ohne Hinweis auf eine Nachlaßteilung und bei Fehlen einer Auflassung bedeutet Eintragung einer ungeteilten Erbengemeinschaft, auch wenn die Erbquoten überflüssigerweise angegeben sind. OG, Urt. vom 12. Dezember 1957 - 2 Uz 30/57. Dr. N. im folgenden als Kläger bezeichnet ist durch Beschluß des Kreisgerichts Z. vom 6. Dezember 1955 zum Konkursverwalter über das Vermögen des Kaufmanns Walter P. ernannt worden. Im Grundbuch für Z. ist am 7. Mai 1926 der damals noch minderjährige jetzige Gemeinschuldner auf Grund eines notariellen Protokolls vom 29. März 1926 „zur Hälfte“ als Eigentümer „zufolge Erbgangs“ eingetragen worden. Am 14. November 1949 ist auf Grund einer vom Amtsgericht Z. beurkundeten Bewilligung am gleichen Tage zugunsten der damaligen Stadtsparkasse Z. der Anteil des jetzigen Gemeinschuldners mit einer Darlehnstilgungshypothek über 10 000 DM belastet und diese Belastung eingetragen worden. Am 29. März 1956 ist von Amts wegen ein Widerspruch gegen die Eigentumseintragung eingetragen worden, wonach die eingetragenen zwei Eigentümer nicht je zur Hälfte, sondern in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer sind. Gemäß einer weiteren Eintragung ist die vorbezeichnete Hypothek nebst Zinsen am 1. Januar 1950 auf Grund des Gesetzes über das Bank- und Kreditwesen vom 30. Januar 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt Land Sachsen 1948, S. 69) zufolge Übernahmeerklärung auf die Verklagte übergegangen. Die Verklagte hat auf Grund eines ihr vor Konkurseröffnung erteilten Dauerauftrags zu ähren Gunsten 625 DM Zins- und Tilgungszahlungen vom Konto des Schuldners auf die Hypothek abgebucht, obwohl das Konkursverfahren bereits eröffnet worden war. Sie verweigert die Erteilung einer Löschungsbewilligung, weil sie auf dem Standpunkt steht, daß ihre Forderung aussonderungsberechtigt sei. Der Kläger vertritt die Auffassung, daß der Gemeinschuldner, wie es auch der von Amts wegen eingetragene Widerspruch besage, niemals zur Hälfte, sondern mit seinem Bruder zusammen in ungeteilter Erbengemeinschaft Gesamthandseigentümer gewesen und die Hypothekeneintragung deshalb nicht rechtswirksam sei. Der Kläger hat folgende Anträge gestellt: Die Verklagte wird verurteilt, in die Löschung der für sie auf dem Grundstück Blatt 3431 des Grundbuches von Z. in Abt. III unter Nr. 10 und Nr. 11 eingetragenen Hypothek von 10 000 DM s. A. zu willigen. Die Verklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 625 DM zu zahlen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie vertritt die Auffassung, daß die Forderung auf Löschung und somit auch auf Zahlung deshalb unbegründet sei, weil die Hypothek rechtswirksam eingetragen worden sei. Sie habe die Hypothek zu der Zeit durch Rechtsgeschäft erworben, als ein Widerspruch gegen die Eigentümereintragung im Grundbuch noch nicht vermerkt gewesen sei. Ihr sei die angebliche Unrichtigkeit auch nicht bekannt gewesen, sie berufe sich auf guten Glauben. Abgesehen davon bestreite sie, daß Gesamthandeigentum überhaupt vorliege. Dazu trägt der Kläger vor, daß seiner Auffassung nach eine auf den Anteil eines Miterben am Grundstück eingetragene Hypothek nichtig sei, ohne Rücksicht darauf, ob sie gutgläubig erworben sei. Ein gutgläubiger Erwerb sei auch zu bestreiten, da die Grundbucheintragung über die Eigentumsverhältnisse in sich widerspruchsvoll sei. Die Eintragung „zufolge Erbgangs“ spreche in erster Linie für Gesamthand und nicht für Bruchteilseigentum. Nachdem das Bezirksgericht den Inhalt der genannten Grundakten zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hatte, hat es mit Urteil vom 14. Mai 1957 die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat dabei die Auffassung vertreten, daß nicht die Frage, ob eine vom gutgläubigen Forderungsinhaber auf den Gesamthandanteil erworbene Hypothek nichtig ist, entscheidend sei, sondern daß zu prüfen war, ob die Eigentumseintragung im Grundbuch überhaupt unrichtig war. Es verneint diese Frage, weil es der Auffassung ist, daß eine Erbauseinandersetzung bei Grundbesitz nicht nur in Form einer Auflassung erfolgen könne, sondern für die Umwandlung von Gesamthand in Bruchteilseigentum der in notarieller Form abgefaßte Antrag vom 29. März 1926 genüge. An sich hätte es, wenn die damaligen Erben des noch im Grundbuch verzeichneten verstorbenen Eigentümers in Gesamthand hätten eingetragen werden wollen, genügt, wenn sie einen formlosen Berichtigungsantrag unter Glaubhaftmachung des Erbfalles gestellt hätten (§ 30 GBO). Daß die Erben eine solche Eintragung, wie sie vom Kläger als gewollt hingestellt wird, nicht beabsichtigt hätten, ergebe sich aus der Wahl der in § 29 GBO vorgesehenen Form. Dies spreche eindeutig dafür, daß die Erben als Bruchteilseigentümer eingetragen sein wollten. Eine nur teilweise, nämlich auf das Grundstücksvermögen beschränkte, Erbteilungsvereinbarung sei gern. § 2042 BGB zulässig. Zweifelhaft könnte sein, ob dieser Auseinandersetzungsvertrag nicht etwa deshalb ohne Rechtswirksamkeit geblieben sei, weil der diesen Vertrag vor dem Notar erklärende Dr. M. Vormund beider minderjährigen Miterben gewesen sei und es daher nach § 1821 BGB der Genehmigung des seinerzeitigen Vormundschaftsgerichts bedurft hätte. Abgesehen davon, daß die damals minderjährigen Vertretenen längst volljährig geworden seien und aus ihrem späteren Verhalten die Genehmigung der Auseinandersetzung zu folgern sei (§§ 184, 182 Abs. 2 BGB), müsse aber, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Formvorschriften der §§ 2042 Ahs. 1, 2043 f., 752 f. BGB beachtet worden seien, die Vertretung durch einen Vormund als zulässig angesehen werden. Es handle sich bei dem streitigen Rechtsgeschäft nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit (§ 181 BGB). Gegen dieses Urteil hat der Kläger frist- und formgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage antragsgemäß stattzugeben. Unter Wiederholung seines Vorbringens erster Instanz wendet er sich insbesondere gegen die vom Bezirksgericht vertretene Auffassung, daß der Inhalt des notariellen Pro- 612;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 612 (NJ DDR 1958, S. 612) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 612 (NJ DDR 1958, S. 612)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht wurden, gehen die Verfasser auf folgende sPpwühl für die rsuch ungs-arbeit als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, diese in der eigenen Arbeit umzusetzen und sie den anzuerziehen zu vermitteln. Dabei geht es vor allem um die Kenntnis - der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gefährden. Dazu sind vor allem Angriffe Verhafteter auf Mitarbeiter mit Gewaltanwendung und die Durchführung von Ausbrüchen zu rechnen.

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