Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 611

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 611 (NJ DDR 1958, S. 611); hältnissen beurteilt werden. Diese Verhältnisse sind das wird noch nicht allseitig erkannt der Ausdruck einer unserer fortschrittlichen Entwicklung entsprechenden Ehe, in der nach sozialistischen Grundsätzen beide Ehegatten gleichberechtigt sind und ihre Kräfte entsprechend ihren Fähigkeiten und den Erfordernissen des ehelichen und familiären Lebens einzusetzen haben. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Ehegatten eine ökonomisch unterschiedlich zu bewertende Arbeit verrichten. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Ehe verlangt, soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorherrschen, die im Einzelfall zu einer anderen Beurteilung führen können, eine gleiche Bewertung der von den Ehegatten für das Wohl der Familie geleisteten Arbeit. Erwächst aus einer solchen Arbeit Vermögen oder Zuwachs an Vermögen, so hat dies, wie noch ausgeführt wird, ausschließlich dem Wohl der gesamten Familie zu dienen, es sei denn, daß die Ehegatten darüber eine andere mit dem Gleichberechtigungsprinzip zu vereinbarende Abmachung treffen. Diese Zweckbestimmung des in der Ehe durch die Arbeit der Ehegatten geschaffenen Vermögens kann in den vielfältigsten Lebensvorkommnissen ihren Ausdruck finden. Es wird zum Beispiel nicht selten Vorkommen, daß Eheleute in langen Jahren durch ihre gemeinsame Arbeit beträchtliche Ersparnisse erzielt haben. Tritt nun der Fall ein, daß durch notwendige Aufwendungen für eine Krankheit eines der Ehegatten oder eines Kindes oder für die berufliche Ausbildung oder Weiterbildung eines Ehegatten oder Kindes die Ersparnisse angegriffen oder aufgebraucht werden müssen, so könnte sich keiner der Ehegatten, gleichgültig auf wessen Namen das Sparkassenbuch lautet, in einer solchen Lage seiner ehelichen und familiären Verpflichtung entziehen und etwa zuvor die Aussonderung des von ihm miterarbeiteten Anteils verlangen. Die Rechtsprechung hat deshalb zu Recht gefolgert, daß der Ausgleichsanspruch zwar während der Ehe potentiell entsteht, sich aber laufend entwickelt und verändert und erst mit der Auflösung der Ehe voll wirksam in Erscheinung tritt und gerichtlich geltend gemacht werden kann. Nicht unwesentlich kann dabei aber sein, wie die Ehe zur Auflösung gelangt. Stirbt einer der Ehegatten, so wird dadurch die Ehe zwar beendet. Der überlebende Ehegatte muß es also wie z. B. auch im vorliegenden Fall hinnehmen, daß das Vermögen des Verstorbenen als dessen „Nachlaß“ in mehr oder minder großem Umfang durch das Erbrecht dritter Personen in Anspruch genommen werden kann. Wollte man aber annehmen, daß zu diesem Nachlaß auch ein bis zum Tode des Ehegatten nur erst in der Entstehung begriffener Ausgleichsanspruch am Vermögen des überlebenden Ehegatten gehört, so widerspräche dies der vorstehend dargelegten familienrechtlichen Bindung des genannten Anspruchs. Aufgabe des Gleichberechtigungsprinzips, auf dem er beruht, ist allein, die unterschiedliche rechtliche Stellung der Ehegatten, wie sie unter der Herrschaft kapitalistischer Anschauungen auf allen Gebieten des ehelichen \md familiären Lebens bestanden hat, zu beseitigen. Der Anspruch soll zur Entwicklung einer Ehe beitragen, in der, sozialistischer Auffassung entsprechend, beide Ehegatten die gleiche Achtung und die gleichen Rechte genießen. Die Natur des Anspruchs erfordert also, daß er in der Person des berechtigten Ehegatten vollwirksam entsteht und fällig wird. Das ist nicht möglich, wenn der bislang nur potentiell berechtigte Ehegatte durch Tod wegfällt. Das ist der entscheidende Gesichtspunkt. Im übrigen aber müßte die gegenteilige Auffassung auch dazu führen, daß sich der Anspruch in der Hand eines außerhalb des durch die Ehe begründeten Familienverbandes stehenden Erben qualitativ veränderte, indem er sich nämlich aus einem familienrechtlichen in einen rein schuldrechtlichen Anspruch verwandeln würde, was sich nicht zum Vorteil, sondern in aller Regel sogar zum Nachteil des sonst mit allen Rechten und Pflichten bestehenbleibenden Familienverbandes auswirken müßte. Anders ist die Rechtslage, wenn die Ehe durch den , Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten gelöst wird. Hier ist der Anspruchsberechtigte am Leben. Es besteht also kein Hindernis anzunehmen, daß der schon während der Ehe im Entstehen begriffene Ausgleichsanspruch in der Person des Überlebenden als voll wirksamer „Anspruch“ in Kraft tritt und daher auch gegen den Gesamtrechtsnachfolger des Verpflichteten gerichtlich geltend gemacht werden kann, wie dies das Oberste Gericht für den Fall der anspruchsberechtigten Witwe bereits in seinem Urteil vom 20. Juni 1957 2 Zz 30/57 entschieden hat. Wieder anders gestaltet sich die Rechtslage, wenn die Ehe durch Scheidung aufgelöst wird. In diesem Fall erleiden zwar die geschiedenen Ehegatten durch die Scheidung der Ehe einen Rechtsverlust, insofern sie soweit nicht das Gesetz, wie z. B. beim Unterhaltsanspruch, Gegenteiliges bestimmt alle durch die Ehe erzeugten Rechte und Ansprüche verlieren. Aber auch in diesem Fall äußert der die Ehe beherrschende Gleichberechtigungsgrundsatz seine Wirkung. Der Rechtsverlust tritt nur ein für die Zukunft, nicht auch rückwirkend für die Vergangenheit. Insoweit darf keinem geschiedenen Ehepartner die Rechtsstellung, die er sich als Ehegatte durch seine unter Umständen vieljährige Arbeit zum Vorteil des anderen Ehepartners erworben hat, genommen oder verkürzt werden. Ohne diese Regelung wäre das Gleichberechtigungsprinzip nicht voll verwirklicht, sondern würde sich, zumal für die als Hausfrau und Mutter oder als Gewerbegehilfin ihres Mannes unter Umständen vieljährig tätig gewesene Ehefrau, sogar höchst nachteilig auswirken. Aus dieser familienrechtlichen und höchstpersönlichen Natur des Ausgleichsanspruchs folgt auch, daß er auch unter Lebenden nicht durch Abtretung auf einen Dritten übertragen werden kann, da sich auch dadurch der Inhalt des Anspruchs aus einem familienrechtlichen, der gesunden Entwicklung der Ehe dienenden in einen rein vermögensrechtlichen, in aller Regel dem Familieninteresse abträglichen Anspruch verwandeln würde (§ 399 BGB). §§ 11 BGB. Verläßt ein Elternteil illegal die DDR unter Mitnahme des ehelichen minderjährigen Kindes, so verbleibt der bisherige gemeinsame Wohnsitz der Eltern der Wohnsitz des Kindes. OG, Urt. vom 25. Juli 1958 - 1 ZzF 29/58. Die Ehefrau des Klägers hat sich mit dem Verklagten am 20. September 1956 ohne Einhaltung der in der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Meldevorschriften nach Westdeutschland begeben. Im Prozeß hat der Verklagte unter Hinweis auf diesen Aufenthaltswechsel die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erhoben. Das Kreisgericht hat in der mündlichen Verhandlung der Einrede stattgegeben. In den Urteilgründen hat das Kreisgericht die Auffassung vertreten, daß bei getrennten Wohnsitzen von Vater und Mutter die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts dem Eltemteil zustehe, bei dem sich das Kind aufhalte. Dem könne allerdings entgegenstehen, daß die Eltern eine Vereinbarung darüber getroffen hätten, wer von beiden das Sorgerecht über das Kind in tatsächlicher Hinsicht ausüben solle. Eine solche Vereinbarung sei im vorliegenden Fall jedoch nicht getroffen worden. Da sich der Verklagte bei seiner Mutter befinde und diese das Sorgerecht nunmehr allein ausübe, teile er demzufolge ihren Wohnsitz. Deshalb könne für die Entscheidung über die Ehelichkeitsanfechtungsklage nur das für den jetzigen Wohnsitz der Mutter des Verklagten zuständige Gericht berufen sein. Der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts richtet sieh gegen das am 11. Oktober 1957 rechtskräftig gewordene Urteil des Kreisgerichts W. Er wird mit Verletzung des § 11 BGB begründet. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Auffassung des Kreisgerichts ist insoweit zuzustimmen, als es von dem Grundsatz ausgeht, daß unter Beachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau beide Elternteile das Sorgerecht über die ehelichen Kinder ausüben und demzufolge für die Begründung des Wohnsitzes der Kinder nicht mehr der Wohnsitz des Vaters entscheidend ist (§ 11 BGB). Es trifft auch zu, daß die Eltern, wenn sie getrennt leben, jedoch beide für die Kinder vertretungsberechtigt sind, eine Vereibarung darüber treffen können, 611;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge werden den Leitern und Mitarbeitern insgesamt noch konkretere und weiterführende Aufgaben und Orientierungen zur Aufklärung und zum Nachweis staatsfeindlicher Tätigkeit und schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende. Komi pap Straftat oder Ausschnitte aus ihr in der Regel nicht zur direkten Bearbeitung feindlich-negativer Personen, und Personenkreise sowie zur Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet eingesetzt werden.

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