Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 610

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 610 (NJ DDR 1958, S. 610); Verbrechen gegen Art. 6 der Verfassung angewendet werden. Aus alledem folgt, daß das allgemeine Strafrecht gern. § 24 JGG anzuwenden ist, wenn ein Jugendlicher unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 JGG ein Verbrechen gegen die oben genannten Bestimmungen des StEG begeht. Aber auch der von der Berufung angeführte Umstand, daß einzelne Tatbestände der Staatsverbrechen im StEG nicht mit Zuchthaus, wie in Art. 6 der Verfassung, sondern mit Gefängnis bedroht sind, kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Im § 24 JGG sind die verbrecherischen Handlungen, bei deren Begehung ein Jugendlicher unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 JGG nach dem allgemeinen Strafrecht zu verurteilen ist, erschöpfend aufgezählt. Andere gesetzliche Bestimmungen z. B. Totschlag (§ 212 StGB), Vergiftung (§ 229 StGB), schwerer Raub (§ 250 StGB) , die gleichfalls hohe Strafandrohungen enthalten, sind nicht mit im § 24 JGG aufgeführt. Der Ausgangspunkt für die Anwendung des allgemeinen Strafrechts ist somit nicht die Strafandrohung, sondern die politisch-juristische Qualität des Verbrechens. Daraus ergibt sich also, daß nicht die angedrohte Gefängnis- oder Zuchthausstrafe bei den Verbrechen gegen die §§ 13 bis 19 und 21 bis 24 StEG das Kriterium für die Anwendung des allgemeinen Strafrechts sind, sondern ihre politisch-juristische Qualifikation als Staatsverbrechen i. S. des Art. 6 der Verfassung. Die Verbrechen gegen die genannten Bestimmungen des StEG sind trotz ihres verschiedenen Gefährlichkeitsgrades Staatsverbrechen. Sie alle greifen unmittelbar die Diktatur des Proletariats und deren Grundlagen an. Dieses Gemeinsame ist für die Prüfung dieser Frage von größerer Bedeutung als die verschiedenen Grade ihrer gesellschaftlichen Gefährlichkeit. Begeht ein Jugendlicher also unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 JGG ein solches Verbrechen, dann muß er, wie das Bezirksgericht zutreffend erkannt hat, nach dem allgemeinen Strafrecht zur Verantwortung gezogen werden. Verstöße gegen die §§ 20, 25 und 26 StEG fallen dagegen nicht unter die in § 24 JGG enthaltene Vorschrift. Die in ihnen erwähnten Handlungen werden nicht von dem Tatbestand des Art. 6 der Verfassung erfaßt. § 20 StEG ist keine tatbestandsmäßige Konkretisierung eines bisher nach Art. 6 strafbaren Verbrechens, sondern eine Neufassung des § 131 StGB; das ergibt sich aus § 27 StEG. § 26 StEG ist ebenfalls die Neufassung eines Tatbestands des Strafgesetzbuchs. Mit ihm wird nämlich der § 139 StGB neu gefaßt und hinsichtlich des StEG ergänzt. Auch § 25 StEG enthält keinen eigenen, Art. 6 der Verfassung konkretisierenden Tatbestand, sondern bezieht sich auf den Tatbestand des § 257 StGB; § 25 StEG setzt nur einen eigenen Strafrahmen für den Fall fest, daß der Begünstigte ein Staatsverbrechen begangen hat. Der Rechtsansicht des Bezirksgerichts, daß auch die §§ 20, 25 und 26 StEG unter § 24 JGG fallen, kann also nicht gefolgt werden. Zivilrecht Art. 7, 30, 144 der Verfassung; § 399 BGB. Der aus dem Gleichberechtigungsprinzip hergeleitete Ausgleichsanspruch der Ehegatten ist familienrechtlicher Natur und kann nicht losgelöst von den ehelichen und familiären Verhältnissen beurteilt werden. Er ist als höchstpersönlicher Anspruch nicht übertragbar und gehört nicht zum Nachlaß des verstorbenen berechtigten Ehegatten. OG, Urt. vom 11. April 1958 1 Zz 4/58. Die Klägerin ist die Schwester und alleinige Erbin der am 3. Oktober 1954 verstorbenen Ehefrau des Verklagten. Dieser hat als Ehemann der Erblasserin einen Pflichtteilanspruch an dem Nachlaß. Die Klägerin behauptet, der Verklagte und ihre Schwester hätten nach der Eheschließung zunächst pachtweise eine Landwirtschaft übernommen, die später der Verklagte käuflich erworben habe. Der Kaufpreis stamme überwiegend aus dem Ertrag der gemeinsamen Arbeit beider Eheleute. Im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin habe die Landwirtschaft einen Wert von 9656 DM gehabt. Außerdem seien noch ein Sparkassenbuch mit einer Ein- lage von 9149,80 DM und 850 DM Bargeld vorhanden gewesen. Nach Abzug des eingebrachten Gutes des Verklagten in Höhe von 2500 DM verbleibe noch ein Vermögenswert von 17 155 DM, der als gemeinsam während der Ehe erworbenes Vermögen der Eheleute anzuisehen sei. Davon stehe der Erblasserin als Ehefrau im Wege des Ausgleichs die Hälfte zu. Da dies ein vermögensrechtlicher Anspruch sei, stehe er nunmehr ihr als Erbin gegen den Verklagten zu. Unter Anrechnung der Vermögenswerte, die sie bereits als Erbin erhalten habe, verbleibe noch ein Betrag von 5525,42 DM, den sie mit der Klage geltend mache. Der Verklagte hat der Rechtsansicht der .Klägerin widersprochen. Der Ausgleichsanspruch der Ehefrau sei höchstpersönlicher Natur und deshalb unvererblich. Aber auch der Höhe nach sei der Anspruch nicht begründet, da die Erblasserin nur zu einem geringen Teil an der Schaffung des Vermögens des Verklagten beteiligt gewesen sei. Das Kreisgericht K. hat mit Urteil vom 18. September 1956 die Klage abgewiesen. Es ist der Rechtsauffassung des Verklagten beigetreten, daß es sich bei dem Ausgleichsanspruch der Ehefrau um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt, der nicht übertragbar und deshalb auch nicht vererblich sei. Gemeinsames Vermögen sei nicht entstanden, da der Verklagte Alleineigentümer der Landwirtschaft sei. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie den in erster Instanz dargelegten Rechtsstandpunkt weiterhin vertritt. Der Ausgleichsanspruch, wie er bisher in der Rechtsprechung entwickelt worden sei, trage rein vermögensrechtlichen Charakter, sei also, wie jeder andere Anspruch dieser Art, übertragbar und vererblich. Die Auffassung des Kreisgerichts verstoße gegen das Prinzip der Gleichberechtigung der Geschlechter. Das Bezirksgericht hat mit Urteil vom 21. Dezember 1956 das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht K. zurückverwiesen. Es ist der Auffassung, daß der aus dem Gleichberechtigungsprinzip hergeleitete Ausgleichsanspruch vermögensrechtlichen Charakter trage. Ein vermögensrechtlicher Anspruch sei aber stets übertragbar und vererblich. Wenn man die Vererblichkeit des Ausgleichsanspruchs verneinen wollte, würde das im Ergebnis dazu führen, daß der Ehemann alleiniger Nutznießer der Arbeit der Frau bleibe. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Da die tatsächlichen Grundlagen des Klaganspruchs unstreitig sind, auch vom Kassationsantrag nicht angegriffen werden, steht lediglich die Frage zur Entscheidung, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch vermögensrechtlicher Natur und deshalb vererblich ist. Dem Kassationsantrag ist darin zuzustimmen, daß das Bezirksgericht den Charakter des Ausgleichsanspruchs verkannt hat, wenn es diese Frage bejahend entschieden hat. Der Ausgleichsanspruch ist in Ermangelung gesetzlicher Bestimmungen aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen über die Gleichberechtigung von Mann und Frau im ehelichen und familiären Leben, (Art. 7, 30 Abs. 2 der Verfassung) von der Rechtsprechung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik entwickelt worden. Er gründet sich auf das Ergebnis gemeinsamer Arbeit der Ehegatten während der Ehe. Ein Ausgleichsanspruch im eigentlichen und engeren Sinne steht allerdings nur der Ehefrau zu, wenn sie zugunsten ihrer auch dem Ehemann zugute kommenden Arbeit im Haushalt und bei der Versorgung und Erziehung der ehelichen Kinder darauf verzichtet hat, eine eigene Berufstätigkeit auszuüben und so eigenes Vermögen zu bilden. Daneben aber besteht noch ein Ausgleichsanspruch im weiteren Sinne bzw. ein Auseinandersetzungsanspruch für beide Ehegatten, wenn sie während der Ehe durch Mitarbeit in dem landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb des anderen Ehegatten zur Wertererhöhung des Vermögens dieses Ehegatten wesentlich beigetragen haben. Dieser auf der Verfassung beruhende und der derzeitigen gesellschaftlichen Entwicklung entsprechende Rechtszustand berechtigt jedoch nicht zu der Schlußfolgerung, daß es sich bei beiden Ansprüchen oder auch nur bei einem von ihnen um einen rein vermögensrechtlichen Anspruch handelte, der übertragbar und deshalb vererblich sei. Beide sind vielmehr rein familienrechtlicher Natur und können nicht losgelöst von den ehelichen und familiären Ver- 610;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 610 (NJ DDR 1958, S. 610) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 610 (NJ DDR 1958, S. 610)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen.

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