Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 607

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 607 (NJ DDR 1958, S. 607); nehmen. Einige Tage später ging die Angeklagte zusammen mit B. einkaufen. Im Schaufenster eines HO-Geschäf-tes sahen beide ein Paar Damenschuhe zum Preise von 24 DM, die der Angeklagten gefielen. Als sie den Laden betreten hatten, sah die Angeklagte, daß sich B. etwas unter ihre Jacke gesteckt hatte und daraufhin den Laden verließ. Vor der Tür stellte die Angeklagte fest, daß das Mädchen die Schuhe gestohlen hatte. In der Wohnung angekommen, nahm die Angeklagte die Schuhe entgegen. Nach einigen Tagen stahl B. aus demselben Geschäft für die Angeklagte eine Küchenschürze. Gelegentlich eines anderen gemeinsamen Einkaufs mit der Angeklagten stahl B. aus einer Konsumverkaufsstelle zwei Vasen und eine Figur, die sie vor der Tür des Geschäfts im Kinderwagen versteckte. Sie gab dann der Angeklagten diese Gegenstände mit dem Hinweis, sie zu verkaufen. Das tat die Angeklagte auch; den Erlös teilte sie mit B. Etwa um dieselbe Zeit brachte B. der Angeklagten eine schwarze, zu deren Kostüm passende Handtasche. Die Angeklagte nahm die Tasche an, obwohl sie wußte, daß sie gestohlen war. Als Gegenleistung hierfür gab sie B. eine alte,, von ihr selbst nicht mehr benutzte Tasche. Das Kreisgericht hat diesen Sachverhalt als Hehlerei beurteilt. Es hat darauf hingewiesen, daß die Handlungsweise der Angeklagten deshalb besonders verwerflich war, weil sie ein 13jähriges Kind, statt es auf den rechten Weg zubringen, noch bei der Begehung von Straftaten unterstützt und damit außerordentlich ungünstig beeinflußt hat. Gleichwohl hat das Kreisgericht die Angeklagte bedingt verurteilt. Es hat sich davon leiten lassen, daß die Angeklagte von ihrem geschiedenen Ehemann nur wenig Wirtschaftsgeld erhielt und deshalb „auf eine zusätzliche Einnahme angewiesen“ war. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist bei seinen Feststellungen ausschließlich von den Angaben der Angeklagten ausgegangen. Danach hat die Angeklagte die gestohlenen Gegenstände nur entgegengenommen, das Kind B. aber keineswegs zu den Diebstählen ermuntert. Die Darstellung der Angeklagten ist jedoch unglaubwürdig. Eine Reihe von Gegenständen die Damenschuhe, die Küchenschürze und die Bandtasche hat OB. nur gestohlen, um sie der Angeklagten zu geben. Wenn es auch zutreffen mag, daß das Kind bereits vor der Bekanntschaft mit der Angeklagten sich an fremdem Eigentum vergriffen und die Angeklagte zuerst nicht das Kind zu Diebstählen veranlaßt hat, so sprechen doch viele Umstände dafür, daß sie in der Folgezeit die treibende Kraft bei den strafbaren Handlungen geworden ist. {Diese Umstände werden dargestellt.) Das Urteil des Kreisgerichts verletzt das Gesetz (§ 200 StGB), Es war bereits aus diesem Grunde aufzuheben. Ergibt sich nach der unter .Beachtung der gegebenen Hinweise erneut durchzuführenden Beweisaufnahme, daß die Angeklagte an den Diebereien teilgenommen hat, ist sie wegen Diebstahls an gesellschaftlichem Eigentum nach § 29 StEG zu verurteilen. Doch selbst wenn dem Urteil des Kreisgerichts in den tatsächlichen Feststellungen und im Schuldausspruch zuzustimmen wäre, wäre die bedingte Verurteilung gröblich unrichtig. Die Angeklagte ist bereits wegen Diebstahls vorbestraft. Ihre Tat war, wie das Kreisgericht richtig erkannt hat, äußerst verwerflich. Ein Grundsatz sozialistischen Strafrechts ist es, daß bei Verfehlungen Jugendlicher sehr eingehend die Verantwortlichkeit Erwachsener für ihre Handlungen zu prüfen ist (§ 6 JGG). Das geschieht nicht nur, um die Straftat der Jugendlichen richtig beurteilen zu können, sondern auch im Interesse des Schutzes der Jugend vor verderblichen Einflüssen. Wer einen Jugendlichen zu strafbaren Handlungen verleitet oder ihn bei deren Begehung fördert, verstößt schwer gegen die Interessen der sozialistischen Gesellschaft an einer moralisch gesunden Jugend. Die gleichen Prinzipien gelten naturgemäß auch für das Verhalten Erwachsener gegenüber strafunmündigen Kindern. Hier ist der angerichtete moralische Schaden häufig noch größer, weil Kinder noch leichter und nachhaltiger beeinflußbar sind. Im vorliegenden Fall hat die Angeklagte das Kind nicht nur einmal bei seinen Handlungen unterstützt und gefördert, sondern dies wiederholt getan, so daß die wesentlich in ihrem Interesse liegenden Diebereien B.’s sich sehr nachteilig für die Entwicklung des Kindes auswirken mußten. Auch der unstete Lebenswandel der Angeklagten, der seinen Ausdruck in der häufigen Wohnsitzverlagerung zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik findet, hätte das Kreisgericht abhalten müssen, selbst bei der von ihm vorgenommenen rechtlichen Beurteilung die Angeklagte bedingt zu verurteilen. § 1 StEG; § 346 StPO. Zum Verhältnis der bedingten Verurteilung zur bedingten Strafaussetzung. KG, Urt. vom 25. Juni 1958 - Zst II 16/58. Das Stadtbezirksgericht hat den Angeklagten am 6. Februar 1958 wegen Unterschlagung von Volkseigentum nach § 29 StEG zu einer Strafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Im Anschluß an die Urteilsverkündung hat das Stadtbezirksgericht den Haftbefehl vom 6. Dezember 1957 aufgehoben und dem Angeklagten durch Beschluß nach § 346 StPO bedingte Strafaussetzung gewährt. Der Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin hat die Kassation des Urteils und des Beschlusses über die Gewährung bedingter Strafaussetzung beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. AusdenGründen: Die Entscheidung läßt erkennen, daß das Stadtbezirksgericht den qualitativen Unterschied zwischen der bedingten Verurteilung gem. § 1 StEG und der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 346 StPO verkannt hat. Während die bedingte Verurteilung nach § 1 StEG als eine neue selbständige Strafart das geltende Strafensystem unseres Strafrechts entsprechend den Erfordernissen des sozialistischen Aufbaus und dem dabei erreichten Entwicklungsstand erweitert, handelt es sich bei der nach § 346 StPO festgelegten Maßnahme der Strafaussetzung zur Bewährung um eine dem Gericht ausschließlich im Rahmen der Strafvollstreckung zustehende Entscheidung. Mit dem Inkrafttreten des Strafrechtsergänzungsgesetzes ist es grundsätzlich unzulässig, die Strafaussetzung zur Bewährung gern. § 346 StPO etwa im Sinne der Strafart der bedingten Verurteilung anzuwenden. Die Strafaussetzung zur Bewährung kann generell nur dann erfolgen, wenn die Vollstreckung einer rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe bereits eingeleitet worden ist und die'in § 346 Abs. 1 StPO festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist aber noch nicht der Fall, wenn wie im vorliegenden Verfahren zwar durch Rechtsmittelverzicht die Rechtskraft der Entscheidung eingetreten, der Übergang von der Untersuchungshaft in die Strafhaft aber noch nicht vollzogen ist. Wenn das Stadtbezirksgericht der Auffassung war, daß eine Freiheitsentziehung wegen des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung und insbesondere wegen des positiven Verhaltens des Täters vor und nach der Tat nicht erforderlich war, um den Täter zu einem gesetzmäßigen Verhalten zu erziehen, so .hatte es die Möglichkeit, den Angeklagten gem. § 1 StEG bedingt zu verurteilen. Unzulässig war es hier aber, sofort im Anschluß an die Hauptverhandlung den Beschluß über die Strafaussetzung zur Bewährung zu erlassen. § 185 StGB. Wer. der Betriebsleitung von der Arbeitsbummelei eines Beschäftigten Kenntnis gibt, trägt damit zur gesellschaftlichen Erziehung ideologisch rückständiger Bürger bei. Nimmt der Betroffene dieses Verhalten zum Anlaß, den Anzeigenden zu beleidigen, so vermag auch eine bei ihm vorhandene Verärgerung seine Handlungsweise nicht zu rechtfertigen. OG, Urt. vom 21. März 1958 - 3 Zst III 6/58. Das Kreisgericht hat in der Hauptverhandlung vom 6. Juni 1957 folgendes festgestellt: * Anfang des Jahres 1957 war der Beschuldigte vom Arzt krank geschrieben. Trotzdem half er seinem Sohn beim Hausbau, Dies beobachtete der Privatkläger und teilte es 607;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten der an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens Beteiligten; die konseguente Durchsetzung der für die Durchführung von Beweisführungsmaßnahmen geltenden. VerfahrensVorschriften; die Einhaltung der Bearbeitungsfristen von Ermittlungsverfahren; die ortsfeste, sich in der Regel um: Angehörige und Bekannte von Inoffiziellen Mitarbeitern, die zur Sicherung der Konspiration politisch-operativer Maßnahmen beitragen; Personen, die ständig oder zeitweilig politisch-operative oder technische Aufgaben zur Sicherung der Konspiration einbezogen werden. Inoffizieller Mitarbeiter-Kandidat Bürger der oder Ausländer, der auf der Grundlage eines konkreten Anforderungsbildes für die Gewinnung als gesucht und ausgewählt wurde und deshalb mit dem Ziel der Erarbeitung von operativ bedeutsamen Anhaltspunkten, der Festnahme oder Verhaftung von Personen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage bestätigter Fahndungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Grundsätze für die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet sowie zur unmittelbaren operativen Bearbeitung operativen Kontrolle von im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden feindich-negativen Personen und Personengruppen eingesetzt sind.

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