Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 602

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 602 (NJ DDR 1958, S. 602); die Vornahme von Durchsuchungen beim Beschuldigten ohne Zuziehung der nach § 136 Abs. 2 StPO erforderlichen Zeugen. Das Ergebnis der Überprüfung zeigt, daß bei den Mitarbeitern der Steuerfahndung keine Klarheit über die Bedeutung und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung im Ermittlungsverfahren herrscht. Die Ursache dafür ist jedoch nicht nur bei der Steuerfahndung selbst zu suchen, sondern liegt unseres Erachtens in der mangelhaften Kontroll- und Anleitungstätigkeit der Staatsanwaltschaft. Diese wiederum ist zweifellos auf ein Verkennen der Bedeutung der Abgabendelikte und der Arbeit der Steuerfahndung zurückzuführen. IDie Abgaben machen einen wesentlichen Teil der dem Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik zufiießenden Einnahmen aus. Sie unterliegen in der Form des Abgabenplanes, einem Teil des Staatshaushaltsplanes, der Planung, mit der ihr regelmäßiges proportioniertes Einfließen in die Volkswirtschaft gesichert wird. Die Abgaben finden planmäßig Verwendung zur ständigen Verbesserung der Lebenslage unserer Werktätigen; sie bringen Mittel für den Aufbau der sozialistischen Wirtschaft, für Investitionen, für Wohn- und Kulturbauten usw. Gleichzeitig sind sie ein wichtiges Instrument zur Kontrolle der Volkswirtschaft und der Verteilung des Volkseinkommens. Abgabenhinterziehungen schmälern die für die Verbesserung der Lebenslage der Werktätigen zur Verfügung stehenden Mittel und schaffen Disproportionen in der Volkswirtschaft. Sie täuschen über die wahre Verteilung des Volkseinkommens hinweg. Die dem Staatshaushalt durch Abgabenhinterziehungen jährlich vorenthaltenen Mittel betragen immer noch Millionen DM, ein Umstand, der geeignet ist, die Durchführung der Volkswirtschaftspläne zu gefährden. Unter diesem Gesichtspunkt tritt die Notwendigkeit der schonungslosen Bekämpfung von Abgabenverbrechen, die Bedeutung des Steuerstrafrechts und der Arbeit der Steuerfahndung klar hervor. Das wird im Bezirk Leipzig in der zukünftigen Arbeit beherzigt werden.* 1 Eine regelmäßige und gründliche Ausübung der Untersuchungsaufsicht des Staatsanwalts über die Steuerfahndung wird Gesetzesverletzungen der oben geschilderten Art bald verschwinden lassen. Sie wird auch dazu beitragen, ein gesundes Verhältnis zwischen den im Verwaltungswege und den gerichtlich abgestraften Steuerdelikten zu schaffen. Bei der Vielzahl oft bedeutender Abgabenhinterziehungen ist es nicht richtig, wie es bisher gehandhabt worden ist, nur wenige Personen we; gen begangener Steuervergehen beim Kreisgericht anzuklagen. Es muß Aufgabe des Staatsanwalts sein, auf die Organe der Abgabenverwaltung dahingehend einzuwirken, daß umfangreiche Abgabenhinterziehungen zur Anklageerhebung an den Staatsanwalt abgegeben werden. Dann wird vermieden werden, daß z. B. ein Schießbudenbesitzer, der im Laufe eines Jahres 19 700 DM Abgaben vorsätzlich hinterzogen hat, nur mit einem Steuerstrafbescheid bestraft wird. Gegen einen Bürger, der sich unter Umgehung seiner Steuerpflichten auf Kosten des Staates der Arbeiter und Bauern in großem Umfange bereichert, muß unbedenklich von der Möglichkeit des Ausspruchs einer Freiheitsstrafe durch das Kreisgericht Gebrauch gemacht werden, ebenso unbedenklich, wie gegen einen Werktätigen, der sich des Diebstahls von Volkseigentum schuldig macht, eine Gefängnisstrafe ausgesprochen wird. Es muß auch noch auf einen sich aus der Abgabenordnung ergebenden Widerspruch zum Prinzip der Beschleunigung der Strafverfahren hingewiesen werden, der der baldigen Lösung bedarf. Nach Anklageerhebung in einer Abgabenstrafsache hat das Kreisgericht gern. § 468 AbgO das Verfahren auszusetzen, wenn noch kein rechtekräftiger Steuerbescheid vorliegt (vgl. Urteil des Obersten Gerichtes vom 15. Januar 1954 3 Zst II 147/53 NJ 1954, S. 423). Verzichtet der vom Steuerbescheid Betroffene nicht auf die Rechtsmitteleinlegung, rückt der Zeitpunkt der Rechtskraft des Steuerbescheides in weite Ferne. Der Betroffene hat die Möglichkeit, * vgl. Kose, NJ 1958 S. 451. Im Schwerpunktplan der Ober* sten Staatsanwaltschaft werden die Staatsanwälte darauf hingewiesen, daß den Steuerftrafverfahren mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden muß. Einspruch, danach Beschwerde und schließlich Berufung einzulegen. Im Falle der vollen Ausnutzung jeder Rechtsmittelfrist und der für die jeweilige Entscheidung zur Verfügung stehenden Frist, entsteht unter Einrechnung einer Frist von vier Wochen vom Abschluß der Ermittlungen bis zum Erlaß des Steuerbescheides an gerechnet eine Zeitspanne von 32 Wochen bis zum Eintritt der Rechtskraft des Steuerbescheides. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Entscheidungsfristen vielfach noch überzogen werden, läßt der dadurch von der Feststellung der Abgabenhinterziehung bis zu deren Aburteilung entstehende lange Zeitraum den erzieherischen Wert der vom Kreisgericht ausgesprochenen Strafe sehr fraglich erscheinen. Dieser lange Rechtsmittelweg kann nicht in Einklang gebracht werden mit der Notwendigkeit einer raschen, schlagkräftigen Reaktion auf Abgabenverbrechen, die zum Schutze unserer Volkswirtschaft notwendig ist. Es sollte deshalb eine Verkürzung des Rechtsmittelweges angestrebt oder der Richter in seiner Entscheidung über die Straftat von der Steuerfestsetzung durch die Abgabenverwaltung unabhängig gemacht werden. Solange weder das eine noch das andere gegeben ist, besteht der Ausweg nur darin, daß der Betroffene auf Grund der gründlichen Ermittlungen der Steuerfahndung, deren Ergebnis der Steuerbescheid beinhaltet, erkennt, daß die festgestellte Mehrsteuer von ihm nicht beanstandet werden kann, und auf die Rechtemitteleinlegung verzichtet. Dann ist die Voraussetzung für die sofortige Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gegeben. JOACHIM TROCH, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Leipzig, und WERNER BARTUSCH, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Stadtkreises Leipzig, Stadtbezirk Mitte Fragen der Unterhaltsansprüche republikflüchtiger Personen Walter Ulbricht hat auf dem V. Parteitag der SED zum Ausdruck gebracht, daß „das sozialistische Recht der zum Gesetz erhobene Wille der Arbeiterklasse ist, die im Bündnis mit den werktätigen Bauern und den anderen werktätigen Schichten der Bevölkerung die Macht ausübt“1. Erste Aufgabe der Gerichte der Arbeiter-und-Bauern-Macht muß es daher sein, die sozialistische Rechtsprechung, wie sie bereits in § 2 Abs. 1 GVG als Aufgabe formuliert ist, in vollem Umfange zu verwirklichen. Durch das Gesetz zur Änderung des Paßgesetzes vom 11. Dezember 1957 (GBl. I S. 650) wird dem Willen der Arbeiterklasse, der werktätigen Bauern und der mit ihnen verbündeten Schichten dahin Ausdruck verliehen, daß das bisher nur als moralisch-politisch verwerflich angesehene illegale Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik auch für strafbar erklärt wird. Im Bewußtsein unserer Bürger hat sich die richtige Einstellung gefestigt, daß derjenige, der die Deutsche Demokratische Republik unerlaubt verläßt und sich in den Machtbereich der Feinde unseres Staates, der NATO- und Atomkriegspolitiker, begibt, Verrat an unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat und am Aufbau des Sozialismus begeht. Die Charakterisierung der Republikflucht als Verbrechen und die sich daran anknüpfende strafrechtliche Sanktion ist aber nicht nur für das Strafrecht von Bedeutung. Unser sozialistisches Recht stellt eine Einheit dar, und es ist im ganzen sein Hauptzweck, die Arbeiter-und-Bauern-Macht und die sozialistischen Errungenschaften zu sichern. Demzufolge ist es auch Aufgabe der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Zivil- und Familienrechte, der Verwirklichung dieses Zwecks zu dienen. Der Minister der Justiz hat in seinem Diskussionsbeitrag auf dem V. Parteitag mit Recht nochmals eindringlich hervorgehoben, daß es darauf ankommt, unser gesamtes Recht parteilich, d. h. im Sinne des Sozialismus anzuwenden2. Unter Berücksichtigung dieser Grundgedanken gehen unsere Gerichte jetzt dazu über, Unterhalteansprüche 1 Walter Ulbricht, Referat auf dem V.' Parteitag der SED, ND vom 11. Juli 1958, S. 4. 2 Benjamin, Die SED eine Partei der Gesetzlichkeit, NJ 1958 S. 509. 602;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 602 (NJ DDR 1958, S. 602) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 602 (NJ DDR 1958, S. 602)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter per- sönlich bzw, den Offizier für Sonderaufgaben realisiert. Der Einsatz der inoffiziellen Kräfte erfolgt vorwiegend zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Diensteinheit, zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie in der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Arbeit mit. Diese Arbeit mit ist vor allem zu nutzen, um weitere Anhaltspunkte zur Aufklärung der Pläne und Absichten der aggressiven imperialistischen Mächte, besonders der und Westdeutschlands, gewürdigt und ihre Verantwortung bei der Schaffung und Verwirklichung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der DDR; der Unterstützung des gegnerischen Vorgehens gegen die zur persönlichen Bereicherung Erlangung anderweitiger persönlicher Vorteile, des Verlassene der und der ständigen Wohnsitznahme im nichtsozialistischen Ausland, vor allem in der Beherrschung der Regeln der Konspiration: F.inschätzungs- und Urteiljfahigkpil. geistige Beweglichkeit sowie Selbständigkeit und Ausdauer: Kenntnisse über dieAzusibhernden Bereiche. Territorien. Objekte und Personenkreise.

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