Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 60

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 60 (NJ DDR 1958, S. 60); besserungsbedürftig ist, wohl aber vielfach seine Anwendung. M i g u 1 a (Rostode) bemängelte, daß den Erziehungsmaßnahmen jegliche Schockwirkung fehle; dies insbesondere deshalb, weil ihre Durchführung ganz allgemein viel zu spät beginnt. Diese Klage über den langen Zeitraum, der im allgemeinen zwischen der Urteilsverkündung und der Durchführung der Erziehungsmaßnahme liege, äußerten auch noch eine Reihe anderer Diskussionsredner. Der Referent beschäftigte sich auch mit dem vor allem seitens der Staatsanwaltschaft geäußerten Vorschlag, ein dem Jugendarrest ähnliches Institut einzuführen. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, daß eine rasche erzieherische Einwirkung großen Erfolg verspreche, insbesondere bei solchen Delikten, die der Ausdruck von Rowdytum sind. Spranger nahm zu diesem Vorschlag noch nicht eindeutig Stellung, betonte aber, daß eine solche Maßnahme für den Fall einer strafbaren Handlung vorgesehen und nur durch das Jugendgericht verhängt werden dürfe. Er warf in diesem Zusammenhang auch die Frage auf, ob es weiterhin richtig sei, solchen kurzen Freiheitsstrafen von drei Monaten an, wie sie das JGG vorsieht, jede erzieherische Wirkung zu versagen. Hier müsse geprüft werden, wie der Vollzug solcher Strafen zu organisieren sei, damit sie sich erzieherisch auswirken können. Soweit die Diskussion auf die Frage des Jugendarrestes einging, fanden die einschränkenden Bemerkungen des Referenten Bestätigung. Unterschiedliche Stellungnahmen wurden hinsichtlich der erzieherischen Wirkung kurzfristiger Freiheitsstrafen geäußert. So hielt G a n s k e (Magdeburg) nur Strafen von 6 Monaten an für erzieherisch geeignet und befürwortete bei kürzeren Strafen ihre bedingte Aussetzung. Die entgegengesetzte Ansicht vertrat F i c h 11 e r (Suhl), betonte jedoch, daß bestimmte Voraussetzungen für die Vollstreckung einer so kurzen Freiheitsentziehung geschaffen werden müßten. Referat und Diskussion beschäftigten sich auch mit einigen Rechtsfragen, die sich in Verbindung mit Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes ergeben haben. Zu der heiß diskutierten und jetzt durch das Urteil des Obersten Gerichts vom 10. September 1957 (NJ 1957 S. 782) zu einem gewissen Abschluß gebrachten Frage des Verhältnisses von § 4 JGG zu § 51 StGB konnte der Referent feststellen, daß sie in der Praxis bei weitem nicht die Bedeutung hatte, wie es nach den breiten Diskussion erscheinen konnte. Schneidewind (Magdeburg) erklärte die Formulierung von § 33 JGG für zu eng; sie erlaube es nicht, in allen hierfür geeigneten Fällen Erwachsene gleichzeitig mit den jugendlichen Angeklagten zur Verantwortung zu ziehen. Es ist nicht möglich, in diesem kurzen Bericht alle Fragen zu berühren, die aufgeworfen wurden. Doch kann festgestellt werden, daß die Diskussion lebhaft verlief und aus der Fülle der Erfahrungen gespeist wurde. Zustimmung fanden auch die freimütigen Ausführungen des Referenten, mit denen er zugab, daß in der Vergangenheit nicht genügend zentrale Anleitung für die Praxis der Jugendgerichte gegeben und nicht genügend für eine spezielle Qualifizierung der am Jugendgericht Tätigen getan worden sei. Um so mehr wurde sein Hinweis begrüßt, daß in diesem Jahr mit der Durchführung spezieller Schulungen auf dem Gebiet des Jugendrechts gerechnet werden könne. Fragen der Psychologie tauchten wiederholt auf und wurden hinsichtlich ihrer Bedeutung unterschiedlich beurteilt. Während Streit darauf hinwies, daß man psychologische Momente im Jugendgerichtsverfahren weder unter- noch überbetonen dürfe, wurde der Wunsch geäußert, jedenfalls eine Grundlage auf dem Gebiete der Psychologie vermittelt zu erhalten. Es wird zu prüfen sein, ob dieser Wunsch, wie Ganske es anregte, durch die Vereinigung Demokratischer Juristen erfüllt werden kann oder ob auch diese Frage in den Schulungsplan des Justizministeriums einbezogen werden soll. Bei aller Vielfältigkeit der Diskussion ist doch der Grundgedanke des Referats nicht untergegangen: auch im Jugendgerichtsverfahren stärker als bisher der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat Rechnung zu tragen, ohne daß dies oberflächlich verstanden und als Aufforderung gedeutet werden darf, jetzt etwa nicht mehr den Erziehungsgedanken, sondern die Strafe in den Vordergrund zu stellen. Hinsichtlich jugendlicher wie erwachsener Täter gilt es, in Anwendung der Erkenntnisse des 33. Plenums die Reaktion unseres Staates auf Verbrechen in ihrer Einheit als Abwehr und Erziehung zu sehen. Abgeordnetengruppe der Volkskammer berät über Jugendfragen im Bezirk Cottbus Die Zusammenarbeit und Hilfe der Abgeordnetengruppen der Volkskammer für die Abgeordneten der Bezirkstage entwickelt sich in verschiedenen Formen. Eine gute Methode zur Orientierung der Abgeordneten eines Bezirks über zentrale Probleme und Aufgaben und gleichzeitig zur Information der Abgeordnetengruppen der Volkskammer über Gegebenheden ihrer Bezirke sind solche gemeinsamen Beratungen wie die im folgenden geschilderte. Die Redaktion Am 6. Dezember 1957 fand in Cottbus eine Beratung der dortigen Abgeordnetengruppe der Volkskammer statt, die sich u. a. mit dem Thema „Wie fördern die staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen in Cottbus die sozialistische Erziehung der Jugend?“ befaßte. Nachdem zunächst der 1. Sekretär der Bezirksleitung der FDJ einen Bericht über den Stand der Jugendarbeit im Bezirk gegeben hatte, in dem er über die Erfolge, aber auch die Mängel bei der sozialistischen Erziehung der Jugend sprach, und dann der Leiter der Abt. Jugendfragen beim Rat des Bezirks die Aufgaben des Staatsapparats bei der Förderung der Jugend dargelegt hatte, wurde vom Vertreter der Bezirksstaatsanwaltschaft, Staatsanwältin P a s s o n, der Bericht der Justizorgane vorgetragen. Sie verdeutlichte an mehreren Beispielen aus verschiedenen Kreisen, wie sich die Staatsanwaltschaft in den vergangenen sechs Monaten besonders intensiv mit der Einhaltung der Gesetzlichkeit auf dem Gebiet der Jugendförderung und des Jugendschutzes befaßt hat. In den Kreisen Spremberg und Hoyerswerda haben die staatlichen Organe dem vorbeugenden Jugendschutz häufig zu wenig Beachtung geschenkt. So war z. B. in der Zentralwerkstatt Welzow im Kreis Spremberg zwar ein guter Jugendförderungsplan aufgestellt worden, seine Erfüllung jedoch weder von der Werkleitung noch von der BGL oder der FDJ kontrolliert worden. Auch die Aufstellung von Jugendbrigaden wurde durch die Werkleitung nicht unterstützt und die Arbeit der Kontrollposten nicht angeleitet. In der Zentralwerkstatt Welzow bestanden im August 1957 nur zwei Jugendbrigaden, obgleich 46% der Belegschaft Jugendliche sind. Kontrollposten wurden überhaupt noch nicht tätig. Ähnliche Feststellungen wurden auch in anderen Betrieben getroffen. Die Räte der Gemeinden und Städte, die ebenfalls verpflichtet sind, Jugendförderungspläne aufzustellen, sind ihrer Verpflichtung zum großen Teil nicht nachgekommen. Eine Zusammenarbeit mit der FDJ bei der Aufstellung der Pläne fehlte völlig. Der Bericht brachte zum Ausdruck, daß die Bestimmungen der VO zum Schutze der Jugend vom 15. September 1955 (GBl. I S. 641) nur ungenügend beachtet werden. So fanden im Kreis Spremberg seit langer Zeit weder Kontrollen in Gaststätten statt, noch kümmerte sich jemals ein Vertreter des Rates des Kreises darum, ob die Vorschriften über Besuche Jugendlicher von Film- und Tanzveranstaltungen beachtet werden. Gaststätteninhaber, die an Jugendliche unter 16 Jahren Alkoholgetränke verkauft oder sogar an Jugend- 60;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 60 (NJ DDR 1958, S. 60) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 60 (NJ DDR 1958, S. 60)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits dort begonnen werden sollte, wo Strafgefangene offiziell zur personellen Auffüllung der ausgewählt werden. Das betrifft insbesondere alle nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten.

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