Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 597

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 597 (NJ DDR 1958, S. 597); richte kommen. Der größte Teil solcher Streitigkeiten wird nämlich im Beschwerdeverfahren durch die örtlichen Organe der Staatsmacht entschieden. Der VEAB erhält beim Abschluß des Verfahrens eine Weisung seiner ihm Vorgesetzten Dienststelle, die ihn zu einem bestimmten Handeln zwingt. Diese Praxis ist wohl ein Beweis dafür, daß die Masse der werktätigen Bauern das Ablieferungsschuldverhältnis als ein Schuldverhältnis gegenüber dem Staat begreift und es nicht als einen Kaufvertrag nach dem BGB ansieht. Weber ist darin zuzustimmen, daß es einen Abnahmeverzug durch die VEAB nicht gibt. Seine Begründung ist jedoch insofern unvollständig, als er glaubt, den Abnahmeverzug seitens des VEAB allein wegen organisatorischer Schwierigkeiten ablehnen zu müssen. Von Interesse ist hierzu die Feststellung, daß es seit der Einführung der Pflichtablieferung und der Überweisung der Erlöse an die Bauern bisher zu keinem grundsätzlichen Rechtsstreit über Verzugszinsen beim Verzug der Überweisung der Erlöse gekommen ist. Demgegenüber steht, daß auch der VEAB bei Nichteinhaltung der Ablieferungstermine in der Regel keine vermögensrechtlichen Forderungen gegenüber dem säumigen Erzeuger geltend macht. Der Gesetzgeber hat in der PflichtablieferungsVO nur den Termin für die Ablieferung und für die Zahlung der Erlöse festgelegt. Außer strafrechtlichen Folgen treten keine vermögensrechtlichen Folgen bei der Nichtablieferung ein. Demgemäß werden auch bei Zahlungsverzug keine Verzugszinsen geleistet werden. Das ist eben eine Eigenart dieses neuen, sozialistischen Rechtsverhältnisses, dessen Wesen in der Festlegung der Abnahmepflicht durch den VEAB besteht. Nach der Babelsberger staats- und rechtswissenschaftlichen Konferenz ergibt sich jetzt dringender als je die Notwendigkeit, die bisherige Lehre über das Ablieferungsschuldverhältnis und seine Trennung in ein zivilrechtliches und ein verwaltungsrechtliches Verhältnis kritisch zu analysieren. Zur Frage der Staatshaftung Von HANS-JÜRGEN STRUCK, wiss. Assistent am Institut für Zivilrecht der Martin-Luther-Universität Halle ' Angeregt durch die kürzlich erschienenen Beiträge von Schreier1 und Assmann1 2 wurde auf einer gemeinsamen Sitzung der Institute für Zivilrecht und für Staats- und Verwaltungsrecht der Martin-Luther-Universität Halle die Neuregelung der Staatshaftung auf der Grundlage der von den Verfassern gemachten Vorschläge diskutiert Dabei zeigte sich eine vielfach übereinstimmende Auffassung mit der Konzeption von Schreier und Assmann, jedoch ergaben sich hinsichtlich bestimmter Fragen einige Abweichungen. Im folgenden soll kurz über das Ergebnis der Diskussion berichtet werden. Einverständnis herrschte darüber, daß die Einführung der Staatshaftung in der gegenwärtigen Etappe der Übergangsperiode vom Kapitalismus zum Sozialismus bereits möglich und zur weiteren' Stärkung des Vertrauens der Bürger in unsere Arbeiter-und-Bauern-Macht sogar notwendig ist. Die Voraussetzungen, die nach 1945 zu ihrem Ausschluß geführt hatten, liegen heute nicht mehr vor. Die politischen und ökonomischen Verhältnisse haben sich soweit gefestigt, daß weder innere noch äußere Kräfte den weiteren sozialistischen Aufbau hemmen können. Der Begriff der Staatshaftung wurde in bewußter Abgrenzung von der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit als verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit des Staates für Schäden, die seine Mitarbeiter in Ausübung der ihnen übertragenen vollziehendverfügenden Tätigkeit Dritten zufügen, festgelegt. Im Gegensatz zu Assmann und Schreier wurde ein Verschulden des Staatsfunktionärs bei der Schadenszufügung nicht als ein allgemeines Begriffsmerkmal angesehen, da auch in bestimmten Fällen der Gefährdungshaftung (z. B. nach dem Kfz-Gesetz oder Reichshaftpflicht-Gesetz) die verwaltungsrechtliche Verant-lichkeit des Staates begründet werden kann, sofern die den Schaden verursachende Handlung in Ausübung vollziehend-verfügender (staatlicher) Tätigkeit erfolgt ist. Grundsätzlich ist jedoch daran festzuhalten, daß der Staat nur für solche Schäden haftet, die durch schuldhafte Handlungen seiner Mitarbeiter entstanden sind. Hinsichtlich des Beweises sollte jedoch das Verschulden des Staatsfunktionärs gesetzlich vermutet werden, wobei dem Staat die Möglichkeit der Exkulpation bleibt. Die Beweislast dem geschädigten Bürger aufzuerlegen würde bedeuten, ihm die Durchsetzung seines Anspruchs übermäßig zu erschweren, da die dafür erforderlichen Tatsachen außerhalb der ihm zugänglichen Sphäre im Staatsapparat liegen. Die Frage, ob von dem Prinzip der Generalklausel oder dem der Enumeration auszugehen sei, wurde 1 Gedanken zu einer gesetzlichen Regelung der Staatshaftung, NJ 1958 S. 195. 2 Zur Neuregelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik, Staat und Recht, 1958, Heft 3,- S. 265. übereinstimmend im Sinne der bisher vertretenen Auffassungen zugunsten' der Enumeration entschieden. Die Einführung einer generellen Staatshaftung, ähnlich der nach Art. 131 der Weimarer Verfassung, wurde für den gegenwärtigen Zeitpunkt ‘ abgelehnt. Wenn auch das individuelle Interesse des Bürgers auf den Ersatz jedes durch einen Staatsfunktionär schuldhaft verursachten Schadens gerichtet ist, so besteht jedoch demgegenüber ein gesellschaftliches und zugleich staatliches Interesse, nicht von vornherein für alle möglichen, im gegenwärtigen Zeitpunkt noch gar nicht zu übersehenden Fälle eine Staatshaftung einzuführen. Bei einem solchen Interessenkonflikt kann nur das gesellschaftliche Interesse ausschlaggebend sein. Andernfalls könnte eine generelle Staatshaftung dazu führen, daß die Klagen zur Durchsetzung belangloser oder gar gesetzwidriger Forderungen mißbraucht werden. Schließlich ist es auch psychologisch falsch, wenn in unbegrenzten Fällen der Weg zur Staatshaftung eröffnet und aus den genannten Gründen auch beschritten wird, aber aus sachlichen Gründen eine Abweisung der Ansprüche erfolgen muß. Das könnte in vielen Fällen eher zu einer Schwächung als zur beabsichtigten weiteren Stärkung des Vertrauensverhältnisses zwischen Bürger und Staat führen. Enu-merierte Fälle hingegen schaffen klare Tatbestände, auf die sich jeder Bürger von vornherein orientieren kann, ohne Raum für egoistische Spekulationen und später enttäuschte Hoffnungen zu lassen. In einem späteren Stadium unserer Entwicklung wird auch die Einführung einer generellen Staatshaftung erörtert werden können, so wie es auf einer wissenschaftlichen Konferenz des AJlunionsinstituts für Rechtswissenschaft in der RSFSR im Jahre 1957 geschah. Dort wurde der Vorschlag gemacht, die bislang enumerierten Fälle durch eine allgemeine Norm über die Verantwortlichkeit des Staates zu ersetzen.3 Um aber in besonderen Fällen, in denen Bürger außerhalb der enumerierten Tatbestände durch Handlungen von Staatsfunktionären Schaden erleiden, keine unbilligen Härten auftreten zu lassen, ist es gerechtfertigt, eine generelle Haftung aus Billigkeitsgründen als ausgleichenden Faktor vorzusehen. Hinsichtlich der von Schreier und Assmann gleichermaßen vorgeschlagenen Gruppen von Haftungstatbeständen einschließlich der Billigkeitsklausel beständen keine Bedenken. Sie wurden für den Schutz des Bürgers als notwendig, aber auch als ausreichend angesehen. Daß die Staatshaftung auch gegenüber sozialistischen Betrieben besteht, wurde bejaht. Die Diskussion über das Verfahren zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruches ging von den drei 3 vgl. bei Schreier, a. a. O., S. 196. 597;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 597 (NJ DDR 1958, S. 597) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 597 (NJ DDR 1958, S. 597)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf Aktionen, Einsätze und zu sichernde Veranstaltungen sind schwerpunktmäßig folgende Aufgabenstellungen zu realisieren: Die zielstrebige schwerpunktorientierte Bearbeitung einschlägiger Ermittlungsverfahren, um Pläne, Absichten, Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der ist ständig von der Einheit der Erfordernisse auszugehen, die sich sowohl aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Umstände und der Verhinderung bzw, Einschränkung negativer Auswirkungen der Straftat ist es notwendig, eine zügige Klärung des Sachverhaltes zu gewährleisten.

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