Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 593

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 593 (NJ DDR 1958, S. 593); auf diesem Gebiete die Vorzüge der genossenschaftli- den politischen und fachlichen Mängeln ist für eine dien Produktion gegenüber der Einzelbauernwirtschaft. weitere Qualifizierung Sorge zu tragen. Die angeführ- Viele Schwierigkeiten bereiten noch die Arbeitsverhältnisse zwischen Nichtmitgliedern und der LPG. Hier sind in erster Linie die Verhältnisse zwischen den Familienangehörigen des Mitglieds und der Genossenschaft zu nennen. Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern widerspricht den Prinzipien einer sozialistischen Genossenschaft. Die Familienangehörigen sollen deshalb als Mitglieder gewonnen werden. Ihre Mitarbeit wurde von der Kommission als ein sich „entwickelndes Mitgliedschaftsverhältnis“ eingeschätzt. Soweit Familienangehörige ständig in einer Produktionsbrigade mit-arbeiten und sich den Bestimmungen der inneren Betriebsordnung unterwerfen, sind daher die Normen des LPG-Rechts hinsichtlich der Arbeitsorganisation und der Vergütung der Arbeit anzuwenden. Die Stellung dieser Familienangehörigen entspricht in vielen Beziehungen der Stellung eines Genossenschaftsmitglieds, und es müßte bei geduldiger Überzeugungsarbeit in den meisten Fällen gelingen, diese Familienangehörigen als Mitglieder zu gewinnen. Bei Familienangehörigen, die nur zeitweilig in der Genossenschaft mitarbeiten, richten sich die Rechte und Pflichten nach den getroffenen Vereinbarungen. Wenn sich z. B. die Frau eines Genossenschaftsbauern verpflichtet, einen Morgen Rüben zu pflegen, oder wenn sie eine bestimmte Zeit bei der Kartoffelernte mitarbeitet, dann erhält sie die dafür vereinbarte Vergütung. Eine Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Sozialversicherung, sollte nicht erfolgen. Auch bei den zeitweilig mitarbeitenden Familienangehörigen sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um sie als Mitglieder zu gewinnen. Vielfach wird dem entgegengehalten, daß z. B. die Frau eines Genossenschaftsbauern mehrere Kinder zu versorgen hat und deshalb nicht in der Lage ist, ständig mitzuarbeiten. Solange noch nicht genügend Kindergärten und Kinderkrippen auf dem Dorf zur Verfügung stehen, sollte deshalb die Genossenschaft bei den Arbeitsverpflichtungen differenzieren. Alle .anderen Nichtmitglieder, außer Spezialisten*, dürfen nur ausnahmsweise in der Genossenschaft beschäftigt werden. Für sie gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Die nähere Ausgestaltung des Arbeitsrechtsverhältnisses erfolgt durch die Arbeitsverträge. Zur materiellen Verantwortlichkeit Das genossenschaftliche Eigentum bedarf des allseitigen Schutzes. Es ist die oberste Pflicht jedes Genossenschaftsbauern, das genossenschaftliche Eigentum zu mehren und zu i stützend Mitglieder, die genossenschaftliches Eigentum zerstören oder beschädigen, müssen für die entstandenen Schäden verantwortlich gemacht werden. Diese Verpflichtung entspricht dem Wesen der materiellen- Verantwortlichkeit, die eine Sanktion für Angriffe auf den Bestand des genossenschaftlichen Eigentums und die damit begangene Verletzung der genossenschaftlichen Pflichten darstellt. Schwierig ist die Frage der Verantwortlichkeit zu entscheiden, wenn durch Pflichtverletzungen der Mitglieder, insbesondere durch Funktionäre der LPG, Produktionsausfälle herbeigeführt werden24, wenn z. B. durch schlechte Arbeitsorganisation größere Schäden eintreten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß zur Einhaltung der Arbeitsdisziplin und zur Erfüllung der Pflichten gegenüber der Genossenschaft bereits bestimmte Maßnahmen vorgesehen sind. Verletzungen der Arbeitsdisziplin können mit Verwarnung, Rüge oder anderen Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Genossenschaftsmitglieder, die ihre Arbeiten schlecht ausführen, müssen diese wiederholen oder erhalten keine Arbeitseinheiten angerechnet. Funktionäre der Genossenschaft, die ihre Aufgaben ungenügend erfüllen, sind vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft zu ziehen. Bei auftreten- 23 vgl. Walter Ulbricht a. a. O. S. 123. 24 vgl. Heuer, Die materielle Verantwortlichkeit der LPG-Mitglieder, Staat und Recht 1958 S. 410 (418). ten Beispiele zeigen bereits, daß es den Genossenschaften in den meisten Fällen möglich sein wird, entsprechend der Art und Schwere der Pflichtverletzung, die richtigen Maßnahmen zu treffen, die der Erziehung der Genossenschaftsmitglieder, der Festigung der Arbeitsdisziplin und damit der weiteren Entwicklung der Genossenschaft dienen. Der Vorstand soll vor allem bei der Feststellung von Mängeln rechtzeitig eingreifen und nicht erst warten, bis größere Schäden eingetreten sind25. Es ist jedoch nicht vertretbar, bei jeder Pflichtverletzung das betreffende Genossenschaftsmitglied haftbar zu machen und damit unabhängig von der Art und Schwere der Pflichtverletzung eine vermögensrechtliche Sanktion festzulegen. Die künftige gesetzliche Regelung sollte deshalb davon ausgehen, daß die entstandenen Verluste nur dann ersetzt werden müssen, wenn durch grobe Verletzung der genossenschaftlichen Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig erhebliche Produktionsausfälle herbeigeführt werden. Viele Diskussionen gab es bereits zum Umfang der Schadensersatzpflicht.26 Die Kommission hat sich der überwiegend vertretenen Meinung auf Begrenzung des Umfangs des Schadensersatzes angeschlossen und schlägt vor, die materielle Verantwortlichkeit auf den direkten Schaden zu beschränken und eine weitere Ermäßigung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere entsprechend dem Grad des Verschuldens und der sozialen Lage des Schädigers, zuzulassen, damit die Arbeitsfreude des Mitglieds und der materielle Anreiz zur Steigerung der Produktion nicht in zu großem Maße beeinträchtigt werden. Bei vorsätzlich begangenen Handlungen kann eine solche Begrenzung selbstverständlich nicht vorgenommen werden. Es wird noch folgende Neuregelung vorgeschlagen: Wenn es zwischen dem Vorstand und dem Genossenschaftsmitglied, das den Schaden verursacht hat, zu keiner gütlichen Einigung kommt, ist die Mitgliederversammlung berechtigt, über die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs zu beschließen. Sie soll bei Ansprüchen bis zu 300 DM das Recht haben, im Beschluß festzulegen, daß der entsprechende Betrag von den laufenden Vorschußzahlungen einbehalten wird. Dem Genossenschaftsbauern müssen jedoch mindestens 50 % seines Vorschusses verbleiben. Durch eine derartige Bestimmung wird erreicht, daß alle Streitfälle zunächst in der Mitgliederversammlung behandelt werden und es nicht notwendig ist, sofort das Gericht in Anspruch zu nehmen. Bei einer gründlichen Aussprache in der Mitgliederversammlung ist es durchaus möglich, alle Streitpunkte zu beseitigen. Nur in Ausnahmefällen, wenn das Mitglied auch mit dem Beschluß der Mitgliederversammlung nicht einverstanden ist, kann es noch zum Prozeß kommen. Die vorgeschlagene Neuregelung wird dazu beitragen, daß die Genossenschaften mehr als bisher von ihrem Recht auf Sehadenser-satzleistung Gebrauch machen und dadurch ihre Mitglieder zur Achtung des genossenschaftlichen Eigentums erziehen. Zur persönlichen Hauswirtschaft Das Recht zur Führung einer persönlichen Hauswirtschaft ist ein Ausdruck der Verbindung der persönlichen und der gesellschaftlichen' Interessen. Es erleichtert den Einzelbauern den Übergang zur genossenschaftlichen Produktion und ist deshalb ein wichtiges Mittel zur Förderung der sozialistischen Umgestaltung der Landwirtschaft. Das Recht zur Führung einer Hauswirtschaft ist ein Grundrecht der Genossenschaftsmitglieder, das ihnen nicht durch Mehrheitsbeschluß entzogen werden kann. Dabei darf jedoch nicht verkannt werden, daß die Arbeit in der Genossenschaft stets im Vordergrund stehen muß und die Hauswirtschaft sich nicht zu einem Gewerbebetrieb des Mitglieds entwickeln darf. In vielen Genossenschaften sind jedoch derartige Tendenzen zu verzeichnen; es gibt sogar Fälle, in denen von Genossenschaftsmitgliedern zusätzlich gepachtetes Land bewirtschaftet wird. Es sollte 25 vgl. Bemerkungen zu dem Rechtsstreit 5 a OV 104/55 vor dem Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt Baler, a. a. O. S. 463. 26 vgl. z. B. Arlt, Fragen des Rechts der LPG ln der DDR, Berlin 1955, S. 96; Heuer a. a. O. S. 424. 593;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des in übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den. Auf gaben Verantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben. Kombinaten und Einrichtungen. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Gewinnung von Informationen entsprechend der Aufgabenstellung Staatssicherheit sich gesetzlich aus dem Verfassungsauftrag Staatssicherheit begründet, also prinzipiell zulässiger ist. Vfi.

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