Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 592

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 592 (NJ DDR 1958, S. 592); Es sollte auch die Möglichkeit geschaffen werden, daß mehrere Genossenschaften und VEG die genannten Hilfs- und Nebenbetriebe gemeinsam errichten und betreiben können, weil z. B. eine Grünfuttertrocknungsanlage bei einer Genossenschaft nicht ausgelastet ist. Bei diesem Vorschlag darf man nicht davon ausgehen, daß einige Genossenschaften zur Zeit noch wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, sondern man muß vor allem die weitere Entwicklung sehen. In der Sowjetunion haben die interkollektivwirtschaftlichen Organisationen eine sehr große Bedeutung. Zu den Bodenrechtsverliältnissen Über den Inhalt des Nutzungsrechts der LPG an den von den Mitgliedern eingebrachten oder den vom Staat zur Nutzung übergebenen Grundstücken gab es in der Vergangenheit viele Unklarheiten. So hatte z. B. eine Genossenschaftsbäuerin den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der der LPG untersagt werden sollte, auf dem von ihr eingebrachten Boden zu bauen.1 Weiterhin wurde die Frage aufgeworfen, ob die LPG bauliche Veränderungen an Gebäuden vornehmen kann, die ihr mit privatem Grund und Boden vom Staat zur Nutzung übergeben wurden. Eine Lösung dieser Fragen kann nur unter Beachtung der sozialistischen Perspektive unserer Landwirtschaft erfolgen. Die Entwicklung der Genossenschaften zu sozialistischen Großwirtschaften ist nur möglich bei einer umfassenden Ausgestaltung des Nutzungsrechts. Im Beschluß des V. Parteitages wird z. B. die Aufgabe gestellt, den Bau von Offenställen, „sowie die Nutzung alter Ställe durch zweckmäßigen Aus-und Umbau zu forcieren“.10 Es wäre ein unvertretbares Ergebnis, wenn die Genossenschaft mit großen Investmitteln einen neuen Stall bauen müßte, während ein ihr zur Nutzung übergebenes Gebäude mit bedeutend geringeren Kosten umgebaut werden kann. In Zukunft sollte deshalb klar 'bestimmt werden, daß die Genossenschaft den eingebrachten und den ihr zur Nutzung übergebenen Boden nicht nur landwirtschaftlich nutzen darf, sondern daß sie auch berechtigt ist, Veränderungen des Wege- und Grabennetzes vorzunehmen, Meliorationsarbeiten durchzuführen, Neubauten zu errichten bzw. an vorhandenen Bauten notwendige bauliche Veränderungen vorzunehmen und mineralische Bestandteile, die wirtschaftlich nutzbar sind und von der Genossenschaft benötigt werden, z. B. Sand- und Lehmvorkommen, zu gewinnen. Im letzten Fall soll dem Eigentümer edne Vergütung gezahlt werden. Die Eig'entumsrechtsverhältniisse am Boden werden durch den Eintritt in die Genossenschaft, nicht verändert. Der eintretende Bauer bleibt weiterhin Eigentümer seines Bodens, und er kann auch Veräußerungen zugunsten des States, der LPG oder deren Mitglieder, die wenig oder kein Land besitzen, vornehmen. Auch die Rechte Dritter am Grundstück, insbesondere Hypotheken und Altenteile, werden durch den Eintritt in die Genossenschaften nicht verändert, soweit sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen erlassen werden.20 Über die vereinzelt noch auftretenden Schwierigkeiten hinsichtlich der Grundstücksbelastungen durch große Altenteilsverpflichtungen und private Hypotheken werden zur Zeit noch Untersuchungen geführt und Vorschläge ausgearbeitet, die auch in diesen Fragen alle die die genossenschaftliche Entwicklung hemmenden Faktoren beseitigen sollen. Zu den genossenschaftlichen Arbeitsverhältnissen Die genossenschaftlichen Arbeitsverhältnisse entstehen und erlöschen mit der Mitgliedschaft. Sie beruhen auf der kameradschaftlichen Hilfe und Zusammenarbeit der Genossenschaftsbauern. Jedes Mitglied hat die Pflicht, entsprechend seinen Fähigkeiten und den genossenschaftlichen Erfordernissen in der Genossenschaft zu arbeiten. In Zukunft sollte das Mindestmaß 18 vgl. Baler, Die Rechtsprechung auf dem Gebiete des LPG-Rechts, NJ 1957 S. 463 (464). 19 vgl. Beschluß des V. Parteitages a. a. O. S. 54. 20 vgl. Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in LPG vom 17. Februar 1954 (GBl. S. 224). 21 Einige Genossenschaften legen das Arbeitsminimum nicht mehr nach Arbeitseinheiten fest, sondern verpflichten ihre Mitglieder, eine bestimmte Anzahl von Tagen in der Genossenschaft zu arbeiten. Wer größere Arbeitsleistungen voll-# an Arbeitseinheiten oder Arbeitstagen21, das die Mitglieder zu leisten haben, nicht mehr schematisch festgelegt werden, sondern die Leistung ist nach dem Bedarf der Genossenschaft an Arbeitskraft zu bestimmen und soll nach den Arbeitsmöglichkeiten der Mitglieder entsprechend ihrem Alter und anderen Umständen differenziert werden. Dabei kann auch festgelegt werden, zu welchen zeitlichen Arbeitsschwerpunkten die Verpflichtungen zu erfüllen sind. Die Genossenschaften sollten auch die Arbeitsverpflichtung nicht mehr im Statut festlegen, sondern durch Beschluß der Mitgliederversammlung, da sie sich entsprechend der Arbeitskräfteplanung der Genossenschaft jedes Jahr ändern kann. Unabhängig von der Erfüllung des Arbeitsminimums darf kein Mitglied ohne Zustimmung des Brigadeleiters der genossenschaftlichen Arbeit fernbleiben, damit ein ordnungsgemäßer und kontinuierlicher Arbeitsablauf gewährleistet ist. Mitgliedern, die unentschuldigt die genossenschaftliche Arbeit versäumen und dadurch ihre Arbeitsverpflichtungen nicht erfüllen, kann der Anspruch auf Bezug von Bodenanteilen und auch der Anspruch auf Bezug von Naturalien für geleistete Arbeitseinheiten gekürzt werden. Im Mittelpunkt der künftigen gesetzlichen Regelung der genossenschaftlichen Arbeitsverhältnisse sollte das sozialistische Leistungsprinzip stehen. Die Bewertung und Vergütung der in der Genossenschaft geleisteten Arbeit erfolgt grundsätzlich nach Tagesarbeitsnormen und Arbeitseinheiten. Nur für Mitglieder, die in der Leitung und Verwaltung der Genossenschaft tätig sind, kann die Mitgliederversammlung ein anderes Vergütungssystem beschließen, das aber auch auf dem Leistungsprinzip beruhen soll. Das ist z. B. dadurch möglich, daß die Höhe der Vergütung des Vorsitzenden zum Teil von der Erfüllung und Übererfüllung der genossenschaftlichen Pläne abhängig gemacht wird. Die Bewertung der Arbeit der Mitglieder erfolgt durch den Brigadeleiter. Er hat das Recht, schlecht ausgeführte Arbeiten ohne Anrechnung von Arbeitseinheiten wiederholen zu lassen, bzw., wenn das nicht mehr möglich ist, für diese Arbeiten weniger oder gar keine Arbeitseinheiten anzurechnen. Sind die Mitglieder mit dieser Bewertung nicht einverstanden, sind sie insbesondere der Meinung, daß ihnen zu Unrecht Arbeitseinheiten abgezogen wurden, dann können sie sich an den Vorstand wenden. Wird auch dessen Entscheidung nicht für richtig befunden, dann muß die Angelegenheit iih höchsten Organ der Genossenschaft, der Mitgliederversammlung, besprochen werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und kann nicht mehr angefochten werden, auch nicht durch Klage beim Gericht. Der Verwirklichung des Leistungsprinzips dient auch die bereits in einigen Genossenschaften eingeführte Prämienvergütung. Der Mitgliederversammlung wird empfohlen, zusammen mit den Richtlinien über den innergenossenschaftlichen Wettbewerb eine Prämienordnung zu beschließen, die den Brigaden bei Übererfüllung der Produktionsauflagen eine Beteiligung an der überplanmäßigen Produktion gewährt. Alle diese Maßnahmen, sowie das Recht der Genossenschaft, Mitglieder und Brigaden, die hervorragende Leistungen vollbracht haben, auszuzeichnen, tragen dazu bei, eine neue Einstellung zur Arbeit zu fördern. Es wird weiterhin vorgeschlagen, jedem Genossenschaftsmitglied zur Gewährleistung seines Rechts auf Erholung eine zusammenhängende arbeitsfreie Zeit von mindestens 12, bei Jugendlichen von mindestens 18 Tagen zu gewähren. Wirtschaftlich starke Genossenschaften haben dabei die Möglichkeit, in der inneren Betriebsordnung festzulegen, daß diese Zeit vergütet wird. Diese Bestimmung wird mit der zunehmenden Festigung und Stärkung unserer Genossenschaften immer größere Bedeutung erlangen22 * * und zeigt auch bringt, erhält einen größeren Anteil an den genossenschaft- lichen Einkünften. Er ist deshalb aber nicht berechtigt, wenig-ger Tage in der Genossenschaft zu arbeiten als andere Mitglieder. 22 Walter Ulbricht führte in seinem Referat (a. a. O. S. 98) aus, daß in der LPG in Jahna bereits über 100 Genossen- schaftsbauern und -bäuerinnen ihren Urlaub in den Wintermonaten in schönen FDGB-Ferienheimen unserer Republik verlebten. 592;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 592 (NJ DDR 1958, S. 592) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 592 (NJ DDR 1958, S. 592)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader künftig beachten. Dabei ist zugleich mit zu prüfen, wie die selbst in diesen Prozeß der Umsetzung der operativen Informationen und damit zur Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Linie umfassend gerecht zu werden. Ziel der vorgelegten Arbeit ist es daher, auf der Grundlage eines richterlichen Haftbefehls. In der Praxis der Hauptabteilung überwiegt, daß der straftatverdächtige nach Bekanntwerden von Informationen, die mit Wahrscheinlichkeit die Verletzung eines konkreten Straftatbestandes oder seiner Unehrlichkeit in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet.

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