Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 591

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 591 (NJ DDR 1958, S. 591); aus, daß der Aufgenommene die genossenschaftlichen Interessen gröblich mißachtet, dann kann jederzeit ein Ausschluß erfolgen. Es gibt somit Argumente für und gegen die Kandidatenzeit. Deshalb sollte besonders mit den Genossenschaftsbauern über diese Frage beraten werden. Zum genossenschaftlichen Eigentum Durch die Vergesellschaftung der Produktionsmittel der Mitglieder entsteht das genossenschaftliche Eigentum. Die Genossenschaftsmitglieder sind verpflichtet, lebendes und totes Inventar in einem bestimmten Umfange der Genossenschaft zu übergeben. Die Genossenschaften sind jedoch nicht verpflichtet, alle Inventarstücke ihrer Mitglieder zu übernehmen, da die Übernahme von Gegenständen, die für die genossenschaftliche Produktion nicht benötigt werden, nur eine unnötige Belastung darstellen würde. Die Vergesellschaftung soll deshalb in folgender Weise erfolgen: Die von der Mitgliederversammlung gewählte Kommission zur Bewertung des Inventars (auch Schätzungskommission genannt) wählt zunächst die für die genossenschaftliche Produktion erforderlichen Inventar-Stücke und Gebäude aus und bewertet sie im Dabeisein des Mitglieds und nach Möglichkeit unter Hinzuziehung staatlicher Sachverständiger. Gleichzeitig wird auch der eingebrachte Waldbestand bewertet. Die Art der übernommenen Inventarstücke und die geschätzten Werte sind in das Übergabeprotokoll einzutragen, das von der Schätzungskommission und vom Mitglied zu unterzeichnen ist. In der nächsten Mitgliederversammlung wird dann entschieden, ob die Schätzungskommission eine richtige Auswahl getroffen hat, und auch etwaige Unstimmigkeiten zwischen dem Mitglied und der Kommission können beigelegt und entschieden werden. Danach erfolgt die Bestätigung des Protokolls durch die Mitgliederversammlung. Das genossenschaftliche Eigentum an den eingebrach-ten Inventarstücken, Gebäuden und dem eingebrachten Waldbestand sollte in der künftigen rechtlichen Regelung im Zeitpunkt der Bestätigung des Übergabeprotokolls durch die Mitgliederversammlung entstehen. Damit wird eine neue Form des Eigentumübergangs geschaffen. Gleichzeitig wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Nutzung volkseigener Grundstücke14 der alte Rechtsgnundsatz des BGB durchbrochen, daß Eigentum an Gebäuden und an anderen mit dem Grundstück fest verbundenen Gegenständen nicht mit dem Eigentum an Grund und Boden auseinanderfallen dürfen. Auch Gebäude, die von der Genossenschaft in Ausübung ihres Nutzungsrechts errichtet werden, sowie Waldbestand, der durch Aufforstung genossenschaftlich genutzter Flächen entsteht, werden unabhängig vom Eigentum am Boden genossenschaftliches Eigentum. Für den in die Genossenschaft eingebrachten Boden, der Privateigentum bleibt, erhalten die Mitglieder Bodenanteile. Das eingebrachte Inventar wird dabei nicht berücksichtigt. Bei den gärtnerischen Produktionsgenossenschaften ist dagegen die Zahlung der Bodenanteile mit der Zahlung einer Inventarrente verbunden, und bis zu 20% der zur Verteilung an die Mitglieder vorgesehenen Einkünfte werden „entsprechend dem Umfang des eingebrachten Bodens und der edn-gebrachten Grundmittel ausgezahlt“18. Hier gibt es allerdings keinen zusätzlichen Inventarbeitrag. Es sollte trotzdem geprüft werden, ob nicht auch in LPG die eingebrachten Gebäude bei der Berechnung der Bodenanteile berücksichtigt werden können. Die Grundstücke der Bauern sind vielfach mit Hypotheken belastet und eine Berücksichtigung des Wertes der eingebrachten Gebäude bei der Bemessung der Bodenanteile gäbe den Genossenschaftsbauern die Möglichkeit, die Hypotheken allmählich zu tilgen. Die praktische Durchführung dieses Vorschlages könnte z. B. so vor sich gehen, daß die Genossenschaft festlegt, welcher Gebäudewert einem Hektar Boden gleichzusetzen ist, und auf diese Art und Weise dann die Bodenanteile berechnet. 14 vgl. Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungsbauten vom 15. September 1954 (GBL S. 784). 15 ziff. 29, Musterstatut der gärtnerischen Produktionsgenossenschaften. Die Frage des Inventarbeitrags muß vor allem geklärt werden bei Schmieden, Stellmachern sowie anderen Handwerkern und Gewerbetreibenden, die im Zusammenhang mit der Bildung vollgenossenschaftlicher Dörfer im verstärkten Maße den Genossenschaften beitreten. Der eintretende Handwerker sollte grundsätzlich seine gesamten Produktionsmittel, außer denen, die er für die persönliche Hauswirtschaft benötigt, als Inventarbeitrag einbringen. Bei der Berechnung der Bodenanteile sollte dieses Inventar berücksichtigt werden, da die Handwerker in der Regel nur wenig eigenes Land besitzen werden. Die Genossenschaften sollten im Statut für den Eintritt von Handwerkern besondere Bestimmungen schaffen. Es wird weiterhin vorgeschlagen, in das künftige LPG-Gesetz eine umfassende rechtliche Regelung der genossenschaftlichen Fonds aufzunehmen. Die genossenschaftlichen Fonds sind nicht nur rechnerische Größen, sondern abgesonderte Vermögensteile mit einer festgelegten Zweckbestimmung16. Die Geldmittel der Fonds sind deshalb auf getrennten Konten zu führen, und Naturalfonds sind nach Möglichkeit abgesondert zu lagern. Weiterhin dürfen die genossenschaftlichen Organe die einzelnen Fonds nur für die gesetzlich festgelegten1 Zwecke verwenden, und eine Zwangsvollstreckung in die Geldmittel der Fonds kann nur wegen einer solchen Forderung erfolgen, die aus dem betreffenden Fonds entsprechend seiner Zweckbestimmung zu begleichen ist. Diese Regelung verlangt von der Genossenschaft eine gute Planung und verpflichtet ihre Organe zur strikten Einhaltung der beschlossenen Finanz- und Wirtschaftspläne. Sie dient damit der weiteren Festigung und Entwicklung der LPG. Besondere Bedeutung hat der unteilbare Fonds (Grundmittelfonds) der Genossenschaft. Zum unteil-. baren Fonds gehören alle Grundmittel der Genossenschaft, wie Wirtschaftsgebäude, Maschinen, Transportmittel, Zug- und Nutzvieh. Ferner wird dieser Fond gebildet durch die Eintrittsbeiträge der Mitglieder, durch die jährlichen Geldzuweisungen bei der Verteilung der Einkünfte, durch Zahlung von Inventarbeiträgen, durch Überweisung eines Teils der Bodenanteile für staatliche Ländereien und durch andere Geldzuweisungen. Die Geldmittel des unteilbaren Fonds sind zu verwenden für die Werterhaltung und Erweiterung der genossenschaftlichen Grundmittel. Der unteilbare Fonds ist damit die Grundlage für die Entwicklung der Genossenschaft, und bei LPG Typ I ermöglicht seine ständige Vergrößerung den Übergang zu einer höheren Form der Vergesellschaftung. Mit der zunehmenden Festigung unserer Genossenschaften, dem Eintritt von Gärtnern und Handwerkern und vor allem durch die Bildung vollgenossenschaftlicher Dörfer und MTS-Bereiche, erlangen auch die Fragen der genossenschaftlichen Hilfs- und Nebenbetriebe (Gärtnereien, Grünfuttertrocknungsan-lagen, Ziegeleien, Hopfendarren, Stellmachereien usw.) sowie der genossenschaftlichen Gemeinschaftseinrichtungen (Kulturhäuser, Kindergärten, Wäschereien) größere Bedeutung. Eine rechtliche Regelung ist bisher nur für Gärtnereien getroffen worden. Es wurde im Musterstatut festgelegt17, daß der Gartenbau in einer selbständigen Brigade oder Arbeitsgruppe zu organisieren ist und daß die LPG auch Blumenbinderei und Blumeneinzelhandel betreiben kann. Bei der künftigen rechtlichen Regelung sollte davon ausgegangen werden, daß Hilfs- und Nebenbetriebe von den Genossenschaften nur dann betrieben werden dürfen, wenn sie der genossenschaftlichen Produktion dienen und die Genossenschaft nicht von ihrer Hauptaufgabe, der ständigen Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion ablenken oder wenn es sich um landwirtschaftliche Nebenwirtschaftszweige handelt. Fremde Arbeitskräfte sollten nur in Ausnahmefällen in diesen Betrieben beschäftigt werden. Die dort tätigen Genossenschaftsmitglieder sind entsprechend ihren Leistungen wie alle anderen Mitglieder an den Gesamteinnahmen der Genossenschaft zu beteiligen. 16 vgl. Arlt, Buchbesprechungen, Staat und Recht 1957 S. 1314 (1318). 17 vgl. Anhang zum Musterstatut der LPG Typ m für den s Eintritt von Gärtnern (GBl. I 1958 S. 544). 5 91;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 591 (NJ DDR 1958, S. 591) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 591 (NJ DDR 1958, S. 591)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuch.ungsh.aftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtütigkeitf Vertrauliche Verschlußsache Die weitere Qualifizierung der Sicherheits- überprüfungen dos Staatssicherheit im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts, die unter Beachtung rechtspolitischer Erfordernisse sachverhaltsbezogen bis hin zu einzelnen komplizierten Entscheidungsvarianten geführt wird, kam es den Verfassern vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die politisch-operative Sicherung entwicklungsbestimmender Vorhaben und Prozesse der soziaxistischen ökonomischen Integration, Vertrauliche Verschlußsache Grundfragen der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit.

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