Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 590

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 590 (NJ DDR 1958, S. 590); Wenn die Mitgliederversammlungen der Genossenschaften, die sich zusammenschließen wollen, einen entsprechenden Beschluß gefaßt haben, ist ein gemeinsames Komitee zu bilden, das den Zusammenschluß vorbereitet. Das Komitee hat insbesondere die Aufgabe, die ökonomischen Voraussetzungen für die gemeinsame Produktion vorzubereiten und den Entwurf für das neue Statut und die innere Betriebsordung auszuarbeiten. Das Komitee hat weiterhin eine Versammlung aller Mitglieder der beteiligten Genossenschaften vorzubereiten und durchzuführen, in der dann über das neue Statut, die Betriebsordnung und sonstige mit dem Zusammenschluß zusammenhängende Fragen beschlossen wird. Gleichzeitig erfolgt die Wahl des Vorsitzenden, des Vorstandes und der Revisionskommission. Der Zusammenschluß kann auch in der Form erfolgen, daß eine LPG eine andere aufnimmt. Auch in diesem Falle erfolgt der Zusammenschluß nach Beschlußfassung der beiden Mitgliederversammlungen und wird durch ein Komitee vorbereitet. Es brauchen jedoch kein neues Statut und keine neue Betriebsordnung angenommen ziu werden. Dagegen wird es notwendig sein, den Vorstand der aufnehmenden Genossenschaft zu verstärken. Zu beachten ist, daß beim Zusammenschluß einer Genossenschaft höheren Typs mit einer Genossenschaft niederen Typs immer eine Genossenschaft höheren Typs gebildet werden muß. Eine Rückentwicklung ist nicht zulässig. Der Zusammenschluß kann deshalb erst dann erfolgen, wenn bei der Genossenschaft niederen Typs alle Voraussetzungen für den Übergang zu einem höheren Typ geschaffen wurden. Zur Mitgliedschaft m „Im Recht der LPG ist das Charakteristische der freiwillige Zusammenschluß der Einzelbauern zur gemeinsamen Produktion und zur Steigerung ihrer Produktivkräfte.“9 Dieser Grundsatz findet auch in den von der Kommission erarbeiteten Vorschlägen zur Mitgliedschaft seinen Ausdruck, da einmal vom Prinzip der Freiwilligkeit ausgegangen wird und zum anderen die Rechte und Pflichten der Mitglieder eindeutig bestimmt werden. Alle Mitglieder haben die gleichen grundlegenden Rechte und Pflichten. In der Genossenschaft darf es keinen Unterschied mehr zwischen ehemaligen Einzelbauern, Landarbeitern und Industriearbeitern geben. Die Vorschriften der Musterstatuten hinsichtlich des Personenkreises, der Mitglied einer LPG werden kann,10 sind zu eng, da Industriearbeiter, landwirtschaftliche Spezialisten und andere Bürger nicht berücksichtigt wurden. Es wird vorgeschlagen, daß grundsätzlich alle Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und das Statut der LPG anerkennen, Mitglied werden können. Nur für Personen, von denen auf Grund ihrer früheren oder gegenwärtigen sozialen Stellung und ihres Verhaltens die Gefahr unehrlicher oder feindlicher Tätigkeit in der Genossenschaft droht, soll ein Beitritt ausgeschlossen sein. Ein besonderes Problem ergibt sich bei der Ablehnung eines Aufnahmegesuchs durch die Mitgliederversammlung. Es muß vermieden werden, daß die Genossenschaft willkürliche Entscheidungen trifft und dadurch die sozialistische Entwicklung der Landwirtschaft beeinträchtigt. Andererseits kann der Genossenschaft auch kein Mitglied aufgezwungen werden. Ein Eintrittsgesuch darf deshalb nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden, und der Antragsteller sollte im Falle der Ablehnung die Möglichkeit haben, den Beschluß der Mitgliederversammlung vom Rat des Kreises überprüfen zu lassen. Der Rat des Kreises kann dann von der Genossenschaft verlangen, daß eine zweite Mitgliederversammlung anberaumt wird, in der endgültig über die Aufnahme zu entscheiden ist. In dieser Versammlung und bereits vorher haben die Vertreter des Rates des Kreises die Möglichkeit, den Genossenschaftsbauern ihren Standpunkt ausführlich darzulegen und sie zur kritischen Überprüfung ihres Beschlusses aufzufordern. Dieser Vorschlag ist eine 9 Walter Ulbricht a. a. O. S. 32. 10 vgl. Musterstatut Typ m, Ziff. 16. gute Verbindung zwischen staatlicher Leitung und innergenossenschaftlicher Demokratie. Ein Ausschluß aus der Genossenschaft darf nur dann erfolgen, wenn sich ein Mitglied schwer gegen die Interessen der Arbeiter-und-Bauern-Macht vergangen oder gröblich und wiederholt gegen genossenschaftliche Interessen verstoßen hat. Eine derartige Bestimmung und die neue Regelung des Beschwerderechts sind bereits im neuen Musterstatut der gärtnerischen Produktionsgenossenschaften11 enthalten. Bei Ausschluß eines Mitglieds hat die Mitgliederversammlung das Recht, zurückbehaltene Teile der Arbeitseinheiten und der Bodenanteile ganz oder teilweise nicht auszuzahlen. Es ist davon auszugehen, daß ein Ausschluß die Verletzung genossenschaftlicher Pflichten voraussetzt und daß die Höhe der Arbeitseinheiten von der Arbeit aller Mitglieder bis zum Ende des Wirtschaftsjahres abhängt. Ein Mitglied, das wegen genossenschaftsschädigenden Verhaltens ausgeschlossen wurde, wird oft schlecht gearbeitet haben und hat zumindest an den nach seinem Ausschluß durchgeführten Arbeiten, die auch für die Höhe der Arbeitseinheiten maßgebend sind, keinen Anteil. Eine Berechnung des dadurch entstandenen Schadens wird in der Praxis jedoch sehr schwierig und in den meisten Fällen unmöglich sein. Deshalb hat die Genossenschaft das Recht, diese Sanktion zu beschließen, die eine Art Mindestschadensersatz darstellt. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied statutenwidrig, d. h. während des Wirtschaftsjahres ausscheidet. Diese Fälle sollten jedoch nicht als statutenwidriges Ausscheiden behandelt werden, sondern, wenn ein Mitglied während des Wirtschaftsjahres grundlos seine Arbeit niederlegt, dann sollte es wegen grober Verletzung genossenschaftlicher Pflichten ausgeschlossen werden. Die oben genannte Sanktion entspricht bereits jetzt dem geltenden Recht und kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden11 12. Die im „Neuen Deutschland“ vom 14. August 1958 geübte Kritik am Urteil des Kreis-gerichts Querfurt13 ist deshalb berechtigt. Als Ergänzung des bisherigen Rechtszustandes wird vorgeschlagen, ein Ruhen der Mitgliedschaft einzuführen. Genossenschaftsbauern, die einige Jahre bei der Deutschen Volkspolizei Dienst tun oder längere Zeit eine landwirtschaftliche Schule besuchen, brauchen dann nicht mehr aus der Genossenschaft auszüscheiden. Das Ruhen der Mitgliedschaft dient dazu, der Genossenschaft die Mitglieder zu erhalten und vor allem beim Dienst in der Volksarmee und beim Studium die Verbindung unserer Genossenschaftsbauern zur Volksarmee und die Verbindung des Studierenden zur Praxis zu festigen. Das Mitglied ist während der Zeit des Rühens der Mitgliedschaft von den Rechten und Pflichten, die mit der Anwesenheit in der Genossenschaft Zusammenhängen, entbunden. In einzelnen Genossenschaften erfolgt eine Aufnahme als Mitglied erst dann, wenn der Betreffende eine bestimmte „Probezeit“ in der Genossenschaft gearbeitet hat. Besonders bei der Bildung vollgenossenschaftlicher Dörfer wird die Frage der Einführung einer Probezeit (Kandidatenzeit) im verstärkten Maße gestellt, weil unter Umständen über die Aufnahme von Dorfbewohnern entschieden werden soll, zu denen die Genossenschaft noch nicht das richtige Vertrauen hat. Es ist eine gründliche Prüfung notwendig, ob nicht die Gefahr droht, daß durch feindliche oder spekulative Tätigkeit die sozialistische Entwicklung der Genossenschaft gehemmt wird; das spricht für die Einführung einer Kandidatenzeit. Auf der anderen Seite darf nicht verkannt werden, daß der Eintritt in eine Genossenschaft mit dem Einbringen des Landes und bei Typ III auch mit dem Einbringen des lebenden und toten Inventars verbunden ist. Wenn sich ein Bauer zu diesem bedeutungsvollen Schritt entschlossen hat, dann sollte er nicht in Ungewißheit gelassen werden, sondern es sollte verantwortungsbewußt über die Aufnahme entschieden werden. Stellt sich später her- 11 vgl. ZifE. 17 des Musterstatuts der gärtnerischen Produktionsgenossenschaften vom 12. Juni 1958 (GBl. I S. 538). 12 vgl. Arlt, Ist ein Beschluß der LPG, an satzungswidrig ausscheidende Mitglieder keine Restauszahlungen am Ende des Jahres vorzunehmen, rechtswidrig?, NJ 1957 S. 627 und Urteil des OG vom 15. April 1958, NJ 1958 S. 542. 13 Neues Deutschland vom 14. August 1958 S. 6. 590;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 590 (NJ DDR 1958, S. 590) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 590 (NJ DDR 1958, S. 590)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht festgestellt und bewiesen werden. Dazu gehört daß die erforderlichen Uberprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen, bei denen wir die Unterstützung anderer operativer Diensteinheiten in Anspruch nehmen müssen, rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der Persönlichkeit der ihren differenzierten Motiven für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der zukünftigen Aufgabe Neues Deutschland. Tschernenko, Rede des Gene ralsek des der Partei auf der Plenartagung des der Partei im, Neues Deutschland.

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