Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 580

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 580 (NJ DDR 1958, S. 580); § 92 Abs. 1 ZPO. Nicht gegenseitige Aufhebung, sondern nur verhältnismäßige Teilung der Kosten ist zulässig, wenn das Prozeßergebnis einer Partei um ein Vielfaches günstiger ist als das ihres Gegners. OG, Urt. vom 16. Dezember 1957 - 2 Zz 75/57. Der Kläger hat vom Verklagten, seinem bisherigen Pächter, an rückständigem Pachtzins und als Ersatz für einen von diesem veräußerten Ochsen 2710 DM nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 1. Juli 1952 gefordert und einen entsprechenden Klagantrag gestellt, den er später um 387 DM für Aufwendungen erhöhte. Nach Klagabweisungsantrag des Verklagten hat das Kreisgericht auf Grund einer Beweisaufnahme mit Urteil vom 13. Februar 1956 den Verklagten zur Zahlung von 1563,56 DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat es dem Kläger ein, dem Verklagten zwei Drittel auferlegt. Gegen das Urteil haben der Verklagte Berufung mit dem Antrag auf vollständige Klagabweisung, der Kläger Anschlußberufung mit dem Antrag auf Verurteilung des Verklagten zur Zahlung weiterer 532,15 DM eingelegt. Das Bezirksgericht hat, ebenfalls nach Beweisaufnahme, unter Änderung des Urteils des Kreisgerichts den Verklagten zur Zahlung von nur 110,06 DM verurteilt und die Anschlußberufung des Klägers abgewiesen. Es hat jeder Partei die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt und angeordnet, daß jede von ihnen ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe. Gegen die Kostenverteilung des Urteils richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Kostenentscheidung des Bezirksgerichts ist im Ergebnis eine Kostenaufhebung. Nach dem Wortlaut des § 92 Abs. 1 ZPO sind allerdings für den Fall, daß jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die beiden Möglichkeiten, die Kosten gegeneinander aufzuheben oder sie verhältnismäßig zu teilen, nebeneinander gestellt. Daraus ergibt sich, daß die Kostenaufhebung nicht nur in den Fällen zulässig ist, in denen jede Partei zur Hälfte obsiegt und unterliegt oder doch die Sachentscheidung nur geringfügig hiervon abweicht, ein Ergebnis, das sich, wenn eine Partei im Gegensatz zur anderen keine Vertreter- oder Reisekosten gehabt hat, übrigens wesentlich von einer Halbierung der Gesamtkosten unterscheiden kann. Kostenaufhebung ist vielmehr grundsätzlich auch dann möglich, wenn das Prozeßergebnis der einen Partei günstiger ist als das der anderen, z. B. wenn sie zu drei Fünfteln obgesiegt hat. Dagegen kann nicht angenommen werden, daß Aufhebung auch zulässig sein soll, wenn das Prozeßergebnis einer Partei um ein Vielfaches günstiger ist als das ihres Gegners, denn die Kostenaufhebung stellt eine im Interesse der Parteien vorgesehene vereinfachte und beschleunigte Erledigung des Rechtsstreits in der Kostenfrage dar. Diese auch bei kleineren Unterschieden des Prozeßerfolges der Parteien zulässige Ermöglichung der Abweichung vom Prozeßergebnis kann aber angesichts des die Kostenregelung der ZPO beherrschenden Grundsatzes, die Kosten dem Unterliegenden aufzuerlegen (§ 91 ZPO), nicht soweit gehen, daß die im wesentlichen obsiegende Partei durch Belastung mit der Hälfte der Gerichtskosten und die Unmöglichkeit, Ersatz für ihre Anwaltskosten zu fordern, in hohem Maße um das Ergebnis ihres Obsiegens gebracht wird. In derartigen Fällen ist also ausschließlich verhältnismäßige Teilung der Kosten zulässig, falls nicht etwa einer der Fälle des § 92 Abs. 2 (Abhängigkeit der Höhe der Forderung vom richterlichen Ermessen, von der Ausmittelung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Verrechnung) vorliegt, der es erlauben würde, einer Partei die Gesamtkosten aufzuerlegen, und es infolgedessen rechtfertigen kann, sie gegenseitig aufzuheben. Auch bei verhältnismäßiger Teilung ist jedoch Aufoder Abrundung auf rechnerisch bequemere Brüche, z. B. Zehntel oder Fünfundzwanzigstel, zulässig. Im vorliegenden Falle waren in der ersten Instanz 3097 DM streitig. Zugesprochen sind dem Kläger durch das Berufungsurteil 110,06 DM, also weniger als 4v.H. In der Berufungsinstanz waren streitig 1 563,56 DM (Berufung) und 532,15 DM (Anschlußberufung), insgesamt also 2095,71 DM. Die dem Kläger zugesprochen 110,06 DM machen hiervon nur wenig über 5 v.H. aus. Die vom Bezirksgericht getroffene Kostenverteilung ist daher mit dem Gesetz nicht vereinbar; infolgedessen muß sein Urteil im Kostenpunkt aufgehoben wörden. Der Senat hatte unter entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit § 14 OGStG selbst über die Kosten zu befinden. Die Kosten waren gemäß § 92 Abs. ZPO verhältnismäßig zu verteilen, d. h. der Kläger hat von den Kosten erster Instanz 24 Fünfundzwanzigstel, von denen der zweiten Instanz 19 Zwanzigstel, und dementsprechend der Verklagte von den Kosten erster Instanz ein Fünfundzwanzigstel, und von der zweiten Instanz ein Zwanzigstel zu tragen. § 91 ZPO. Die durch ihren Justitiar vertretene obsiegende Prozeßpartei kann Erstattung der außergerichtlichen Kosten nur in der Höhe verlangen, wie sie im Falle der Beauftragung eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären. BG Erfurt, Beschl. vom 6. Dezember 1957 TV 244/57. i Die Klägerin hat von der Verklagten die Zahlung eines Betrags von 1 137,35 DM für Transportschäden begehrt. Das Kreisgericht E. hat die Verklagte zur Zahlung verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht E. zurückgewiesen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, der Justitiar ihrer Zentralen Leitung in Berlin, hat daraufhin die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 274,80 DM begehrt, die durch Terminswahrnehmungen entstanden sind. Das Kreisgerecht hat diesem Antrag entsprochen. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß legte die Verklagte Erinnerung ein mit der Begründung, es handele sich nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gern. § 91 ZPO. Das Kreisgericht wies die Erinnerung zurück. Es hielt es für notwendig, daß mit Rücksicht auf die schwierige Prozeßlage ein erfahrener Wirtschaftsjurist der Zentralen Leitung der Klägerin als deren Prozeßbevollmächtigter aufgetreten ist, weil eine ordnungsgemäße Vertretung weder durch den Vertreter der Klägerin selbst noch durch einen Rechtsanwalt gewährleistet gewesen wäre. Auf die sofortige Beschwerde der Verklagten hat das Bezirksgericht den Kostenfestsetzungsbeschluß des Kreisgerichts abgeändert. Aus denGründen: Nach § 91 ZPO kann der Kläger vom Verklagten die außergerichtlichen Kosten erstattet verlangen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung erforderlich waren. Nach der Überzeugung des Senats waren aber im vorliegenden Rechtsstreit nur diejenigen außergerichtlichen Kosten notwendig, die durch die Beauftragung eines in E. ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären. Es ist zwar richtig, daß, wie die Klägerin vorträgt nicht jeder Rechtsanwalt umfassende Kenntnisse über die Rechtsprechung auf dem Gebiet der Eisenbahntransportschäden hat; jedoch sind in E. Rechtsanwälte tätig, die diese Kenntnisse besitzen Wenn die Klägerin von der Vertretung durch einen Rechtsanwalt abgesehen hat, so muß sie die Mehrkosten, die bei einer Vertretung durch einen Juristen aus der Zentralen Leitung der Klägerin aus Berlin entstehen, selbst tragen. Der vorliegende Rechtsstreit, dessen tatsächlicher streitiger Betrag nur 532,39 DM ausmacht, war überdies juristisch nicht schwierig. Allerdings erfordert ein Schadensersatzprozeß im allgemeinen mehr Kenntnisse als eine einfache Zahlungsklage wegen einer Warenforderung. Deshalb wäre die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckentsprechend und auch notwendig gewesen. Einer Vertretung durch den Justitiar der Zentralen Leitung in Berlin bedurfte es dagegen nicht. Der Klägerin können deshalb die Kosten nur in der Höhe zugebilligt werden, wie sie in beiden Instanzen im Falle einer Beauftragung eines Rechtsanwalts in E. entstanden wären. (Mitgeteiltr von Justitiar Alfred Wege, Berlin) 5 80;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 580 (NJ DDR 1958, S. 580) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 580 (NJ DDR 1958, S. 580)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind. Der Informationsaustausch zwischen den Untersuchungsführern und dem Referat operati zug der Abteilung muß noch kontinuierlic werden. Er ist mit eine Voraussetzung von Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen -Die Rolle und Aufgaben der Deutschen Volkspolizei in diesem Prozeß - Ihr sich daraus ergebender größerer Wert für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges anzuwenden sind und wer zu ihrer Anweisung befugt ist.

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