Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 579

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 579 (NJ DDR 1958, S. 579); dem es sich um ein Mietverhältnis handelt, beweist aber, daß sich das Volkseigentum im geschäftlichen Verkehr ganz bewußt und bestimmungsgemäß einer Reihe von Rechtsinstituten des sanktionierten Rechts . bedient. So muß denn auch einem Organ des Volkseigentums, dem eine Sache, z. B. eine wertvolle Maschine, gestohlen wird, der Herausgabeanspruch gegen den Besitzer unmittelbar und nicht etwa nur im Wege einer analogen Rechtsanwendung „entsprechend“ den §§ 985 iE. BGB zugebilligt werden. IV Was nun die Frage anlangt, ob die Unterscheidung von Anlage- und Umlaufvermögen zu einer verschiedenen rechtlichen Behandlung der Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten führen muß, so würde sich diese Frage allgemein gestellt für den vorliegenden Fall schon dadurch erledigen, daß die in Rede stehende Schreibmaschine unbestreitbar zur Ausstattung des Klägers, also zu dessen Anlagevermögen, gehörte. Der Kläger durfte sie im „normalen Geschäftsverkehr“ zwar vermieten, nicht aber veräußern. Damit entscheidet sich also die Streitfrage dieses Prozesses auch unter diesem Gesichtspunkte ohne weiteres zugunsten des Klägers. Allgemein sei jedoch zu der aufgeworfenen Frage noch bemerkt: Die Unterscheidung von Anlage- und Umlaufvermögen ist ökonomischen Charakters und nur dort rechtlich bedeutsam, wo dies kraft gesetzlicher Bestimmung ausdrücklich ausgesprochen ist. Die Unterscheidung zwischen Umlaufmittel- und Grundmittelsphäre wird völlig nach Grundsätzen der Finanzierung und Rechnungsführung getroffen. Sie versagt als Unterscheidungsmerkmal für Gegebenheiten des Warenverkehrs. Der Sicherheit dieses Verkehrs ist auch gar nicht damit gedient, Anlage- und Umlaufvermögen in der Frage des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten ungleichmäßig zu behandeln. Anlagevermögen ist z. B. eine Schreibmaschine im Betrieb, zu dessen Ausstattung sie gehört. Umlaufvermögen aber wäre beispielsweise eine wertvolle Maschine des importierenden DIA, die dieser zur Durchführung einer Reparatur in einen privaten Gewerbebetrieb bringt. Würde sie also dort unterschlagen und weiter veräußert, so müßte daran ein gutgläubiger Erwerb vom Nichteigentümer möglich sein. Würde dagegen die bereits erwähnte zum Anlagevermögen gehörige Schreibmaschine zur Reparatur gebracht, so wäre ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich, wenn sie der Reparaturbetrieb unterschlägt und weiter veräußert. Die Widersinnigkeit dieses Ergebnisses liegt auf der Hand. Die Unterscheidung in Grund- und Umlaufmittel entbehrt also für die Frage des gutgläubigen Erwerbes nicht nur der gesetzlichen Grundlage, sondern wäre, wie die Beispiele zeigen, auch rechtspolitisch untragbar. V Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt bereits, daß und aus welchen Gründen im vorliegenden Fall die Frage der Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit der §§ 932 ff. BGB auf Volkseigentum überhaupt keine Rolle spielen kann, nämlich weil die in Rede stehende Schreibmaschine nur zur Vermietung, nicht aber zur Veräußerung im regelmäßigen Geschäftsverkehr bestimmt war. Veräußert wurde sie nicht das ist das Entscheidende von einem dazu befugten Rechtsträger des Volkseigentums, sondern von dem Mieter, der sich diese Maschine rechtswidrig zugeeignet hatte; Das Veräußerungsgeschäft zwischen dem Mieter und dem Altwarenhändler war also nichtig. Eigentum an der Maschine konnte der Altwarenhändler Sch. ebensowenig erwerben, wie er es auf den Verklagten zu übertragen vermochte. Die Schreibmaschine blieb nach wie vor Volkseigentum und muß an dessen Rechtsträger herausgegeben werden. Die gleiche Rechtslage ergibt sich aus den dargelegten Gründen auch bei der Veräußerung von Waren, die sich der Veräußerer auf Grund eines Zweckspar- oder Darlehnsvertrages oder eines Teilzahlungsvertrages be- schafft hat, die aber bis zur völligen Zahlung des Kaufpreises volkseigen sind. Unbeschadet dessen besteht Anlaß, auch zur Frage einer etwaigen Anwendbarkeit der §§ 932 ff. BGB beim Verkauf von Waren im staatlichen Einzelhandel grundsätzlich Stellung zu nehmen: Wenn die HO staatliches Eigentum verkauft und veräußert, so verkauft und veräußert derEigentümer nämlich der Staat durch sein Organ, wobei das Organ kraft gesetzlicher Befugnis in eigenem Namen auftritt. Die Frage des gutgläubigen Erwerbs vom Nicht eigentümer kann in solchen Fällen also gar nicht zum Zuge kommen. Das gleiche muß auch gelten, soweit der staatliche Handel volkseigene Waren durch die Einzelhandelsgeschäfte der Konsumgenossenschaften zum Verkauf bringt. Es besteht kein Anlaß, die Wirkung dieser Verkaufsgeschäfte anders zu beurteilen, als dies im unmittelbaren staatlichen Handel zu geschehen hat. Es kann höchstens noch die Frage entstehen, wie es mit der Rechtswirksamkeit von Kaufverträgen und Eigentumsübertragungen steht, wenn sie außerhalb des dem betreffenden Organ übertragenen besonderen Aufgabenbereichs liegen. Es leuchtet ein, daß derartige Fälle im täglichen Geschäftsverkehr nur sehr selten in Erscheinung treten werden. Immerhin könnte aber beispielsweise einmal der Fall eintreten, daß ein staatliches Handelsorgan vorschriftswidrig Sachen veräußert, die nicht zur Veräußerung bestimmt sind. Aber auch dann steht nicht die Frage des gutgläubigen Erwerbes zur Entscheidung, da ja der Eigentümer durch ein Organ veräußert und aus seiner Hand erworben wird, sondern die Frage, ob das Verkaufsgeschäft als solches gesetzwidrig ist oder nicht. Das aber kann nach dem bereits aus dem zu I bis IV Ausgeführten allein davon abhängen, ob es in den Kreis derjenigen Verkaufsgeschäfte gehört, zu dessen Vornahme das betreffende staatliche Einzelhandelsorgan allgemein kraft des ihm durch Gesetz oder Verwaltungsakt zugewiesenen speziellen Aufgabenbereichs ermächtigt ist, anders ausgedrückt, ob das Verkaufsgeschäft von der Sonderrechtsfähigkeit dies im Sinne des speziellen Aufgabenbereichs des betreffenden Einzelhandelsorgans erfaßt wird. Dieser Aufgabenbereich bzw. diese Sonderrechtsfähigkeit bestimmt den Rahmen des „normalen Geschäftsverkehrs“ (§ 3 Abs. 1 der AO vom 20. Oktober 1948). Da sich nun der Warenverkauf auch im volkseigenen Einzelhandel, und zwar sowohl in den Einzelhandelsläden als auch in den betreffenden Sonderabteilungen der Warenhäuser, nach bestimmten Wirtschaftszweigen (Lebensmittel, Textilien usw.) gliedert, so läßt sich nicht nur objektiv bestimmen, sondern ist was für die Sicherheit des Verkehrs, von Bedeutung ist auch dem Außenstehenden erkennbar, ob das jeweils in Rede stehende Verkaufsgeschäft in den speziellen Aufgabenbereich des betreffenden Einzelhandelsorgans gehört oder ob das nicht der Fall ist. Stellt also z. B. ein Textilladen der HO öden eine entsprechende Abteilung eines Warenhauses Textilien zum Verkauf, die in Wirklichkeit zur Dekoration des Ladenraumes bestimmt waren, so erwirbt der Käufer unbedenklich Eigentum an der gekauften Ware. Verkauft aber z. B. der Leiter eines Textilladens der HO einen zum Inventar des Geschäfts gehörigen Schreibtisch, so wäre das ein Geschäft, das nicht zu den in einem derartigen Laden gewöhnlichen Verkäufen gehörte. Der Verkauf wäre nach § 3 Abs. 1 der Anordnung vom 20. Oktober 1948 grundsätzlich unzulässig, und der Eigentumsübergang auf den Käufer ’des Schreibtisches könnte nicht eintreten. Schließlich aber ist auch zu beachten, daß ein Organ des volkseigenen Einzelhandels nicht etwa den Grundsatz der Unantastbarkeit verletzt, wenn es sich bei Sachen, die zum Verkauf bestimmt sind, statt der Erfüllung des an sich gegebenen Herausgabeanspruchs mit der Erstattung des Wertes der Sache durch den Erwerber oder, wenn dieser nicht bekannt ist, durch den Defraudanten begnügt. In beiden Fällen träte eine Schädigung des Volkseigentums nicht ein. 579;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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