Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 577

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 577 (NJ DDR 1958, S. 577); Agenten Kintzel. Auf dem S-Bahnhof Berlin-Friedrichstraße wurde er von unseren Sicherheitsorganen festgenommen. Er war bereit, dem Agenten Kintzel alles mitzuteilen, was er auf Grund seiner Tätigkeit in der Oberdispatcherleitung der Reichsbahndirektion E. über das Transportwesen wußte. Die vom Angeklagten an den Agenten Kintzel gegebenen Informationen im Jahre 1956 und im Frühjahr 1957 über das Transportwesen der Reichsbahndirektion E. und die Informationen, die er Kintzel am 8. Dezember 1957 mitteilen wollte, sind Tatsachen, die im wirtschaftlichen Interesse und zum Schutze der DDR 'geheimzuhalten siiMi, weil durch derartige Angaben die Verbrecherorgarii-sationen in die Lage versetzt werden, ihre Sabotage-und Diversionstätigkeit dort durchzuführen, wo gerade eine angespannte Wagenlage besteht. Damit können sie einen planmäßigen und' geregelten Transport für die Erzeugnisse unserer Wirtschaft und den von Militäreinheiten stören bzw. verhindern. Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Er wußte durch schriftliche und mündliche Belehrungen in seiner Dienststelle, daß er über das Transportwesen der Deutschen Reichsbahn auf Grund der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner in der DDR vom 18. Oktober 1956 gegenüber jedermann Stillschweigen zu wahren hat. Daß der Angeklagte die Geheimhaltungsbestimmungen der Deutschen Reichsbahn gut kannte, zeigte seine schriftliche Stellungnahme zu einem Verbesserungsvorschlag. Aus Versammlungen und Dienstunterricht war dem Angeklagten auch bekannt, daß die Feinde des Arbeiter-und-Bauern-Staates besonderen Wert darauf legen, mit Mitarbeitern des Dispatcherdienstes in Verbindung zu treten. Aus diesen Gründen wurden1 auch für alle Dispatcherleitungen bei der Deutschen Reichsbahn besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen'. Des weiteren wurden für die Behandlung sämtlicher Arbeitsunterlagen besondere Bestimmungen erlassen. Dies war dem Angeklagten bekannt. Er hat sich jedoch bewußt nicht daran gehalten. Durch die Preisgabe der geheimzuhaltenden Tatsachen über das Transportwesen der Deutschen Reichsbahn im Reichsbahndirektionsbezirk E. wollte er die Anerkennung als „politischer Flüchtling“ erreichen, um in Westdeutschland bei der Bundesbahn angestellt zu werden. Durch sein verbrecherisches Verhalten hat der Angeklagte den Feinden der DDR wesentliche Hilfsdienste geleistet. Er hat ihnen die Möglichkeit gegeben, den1 planmäßigen und geregelten Wagenumlauf innerhalb der Reichsbahndirektion E. zu stören. Des weiteren konnten sie sich auf Grund der Angaben des Angeklagten einen Überblick über die Produktion wichtiger Betriebe und über den Transport von Militäreinheiten verschaffen. Darüber hinaus konnten daraus Schlußfolgerungen über die Bewegung von Truppen, ihre Ausrüstung und ihre Standorte gezogen werden. Weiterhin ist es möglich festzustellen, wo Störungen in der Produktion eingetreten sind. Auf Grund der Angaben des Angeklagten, daß Wagen für verschiedene Güter vordringlich gestellt werden müssen, können die Gegner unseres Staates Rückschlüsse ziehen, welche Güter zu bestimmten Zeiten volkswirtschaftlich am wichtigsten sind. Aus diesen Beispielen ergibt sich, daß die Agentenzentralen mit Hilfe derjenigen Informationen, die ihnen der Angeklagte gegeben hat und noch geben wollte, in die Lage versetzt wurden, unseren Staat auf wirtschaftlichem und politischem Gebiet erheblichen Schaden zuzufügen. Zivilrecht §§ 2, 3 Abs. 1 der AO über die Übertragung der volkseigenen Betriebe an die Rechtsträger des Volkseigentums vom 20. Oktober 1948 (ZVOBI. S. 502); §§ 134, 932 ff. BGB. , 1. Die Unantastbarkeit ist eine dem Rechtsbegriff „Volkseigentum“ von Anfang an innewohnende elementare Rechtseigenschaft. 2. § 3 Abs. 1 der AO vom 20. Oktober 1948 räumt Rechtsträgern die Verfügungsbefugnis über Volkseigentum ein, beschränkt diese aber auf die sich in der Produktions-, Zirkulations- und Konsumtionssphäre abspielenden gewöhnlichen Warenumsatzgeschäfte. Der Geschäftsverkehr unter dritten, außerhalb der Verwaltung des Volkseigentums stehenden Personen wird von § 3 Abs. 1 der AO nicht erfaßt. Veräußert eine solche Person volkseigene bewegliche Sachen, so widerspricht das Veräußerungsgeschäft dem Grundsatz der Unantastbarkeit und ist nichtig. 3. Alte Rechtsnormen, die dem Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums zuwiderlaufen, sind für den Bereich des Volkseigentums nicht sanktioniert worden. 4. Die Unterscheidung zwischen volkseigenem Anlage-und Umlaufvermögen ist lediglich ökonomischer, nicht aber juristischer Natur; sie ist für die Frage des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten unbeachtlich. 5. Die Entscheidung der Frage, ob ein Verkaufsgeschäft über volkseigene bewegliche Sachen gesetzwidrig ist oder nicht, hängt davon ab, ob es in den Kreis derjenigen Verkaufsgeschäfte gehört, zu dessen Vornahme das betreffende staatliche Einzelhandelsorgan allgemein kraft des ihm zugewiesenen speziellen Aufgabenbereichs ermächtigt ist. OG, Urt. vom 15. April 1958 - 1 Zz 203/57. Der Kläger, das HQ-Warenhaus E., hat in Verfolg seines Ausleihdienstes am 4. August 1956 an M. aus E. eine Reiseschreibmaschine „Rheinmetall“ Nr. 407 803 vermietet. Diese Schreibmaschine hat der Mieter M., der kurz nach dem Abschluß des Mietvertrages illegal die Republik verlassen hat, dem Kläger nicht zurückgegeben sondern an den Altwarenhändler Sch. aus E. veräußert. Dieser wiederum hat die Schreibmaschine an den Verklagten weiter veräußert. Der Kläger ist der Auffassung, daß trotz der mehrma-li'gen Veräußerungen die Schreibmaschine volkseigen geblieben sei. Der Verklagte könne persönliches Eigentum nicht daran erworben haben, weil die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb einer beweglichen Sache gemäß §§ 932 ff BGB auf Volkseigentum nicht anwendbar seien. Da der Verklagte trotz mehrmaliger Aufforderung die Schreibmaschine nicht herausgegeben habe, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Verklagten zu verurteilen, eine Reiseschreibmaschine „Rheinmetall“ Nr. 407 803 im Werte von 400 DM, abzüglich einer Handelsspanne in Höhe von 73,24 DM, an den Kläger herauszugeben. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Meinung hat er gutgläubig persönliches Eigentum an der Schreibmaschine erworben. Die Auffassung des Klägers, daß ein gutgläubiger Erwerb von Volkseigentum nicht möglich sei, könne in dieser Allgemeinheit nicht richtig sein. In bestimmten Ausnahmefällen müsse der Schutz des Volkseigentums hinter das Interesse der Verkehrssicherheit treten. Um dem zu begegnen, wäre es die Aufgabe des Klägers gewesen, die für den Ausleihdienst vorgesehene Schreibmaschine als Volkseigentum besonders zu kennzeichnen. Das Kreisgericht E. hat mit seinem Urteil vom 19. Februar 1957 die Klage abgewiesen.* Es hat ausgeführt, daß zunächst unterschieden werden müsse zwischen Erzeugnissen volkseigener Betriebe, die für die Konsumtion bestimmt seien, und solchen, die als Anlagevermögen in der volkseigenen Sphäre verblieben. Erst die letzterem.- stellten unantastbares Volkseigentum dar. Die im Ausleihdienst des Klägers vermieteten Sachen blieben zwar trotz der Vermietung volkseigen, es müsse aber beachtet werden, daß sie einen „ausgesprochenen Warencharakter“ tragen. (Offenbar meint das Kreisgericht damit, daß sie äußerlich als Konsumtionsmittel in Erscheinung treten). Deshalb sei es erforderlich, daß der Kläger die im Ausleihdienst zu vermietenden Sachen besonders als Volkseigentum kennzeichne. Erst dann seien sie unantastbares Volkseigentum, an dem ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich sei. Dies habe der Kläger jedoch unterlassen. Eine Begründung dafür, daß der Verklagte gemäß § 932 Abs. 2 BGB bei dem Erwerb der Schreibmaschine nicht in gutem Glauben gewesen sei, habe der Kläger nicht vorgetragen. Dies sei auch vom Gericht nicht festgestellt worden. Nach der Auffassung des Gerichts iabe der Verklagte daher gutgläubig persönliches Eigentum an der Schreibmaschine erworben. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, mit dem Verletzung des Grundsatzes der Unantastbarkeit des Volkseigentums durch unrichtige Anwendung der §§ 935 ff. BGB gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. * Das Urteil ist mit Anmerkung von Hercher in NJ 1957 S. 2U* veröffentlicht. D. Red. 577;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 577 (NJ DDR 1958, S. 577) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 577 (NJ DDR 1958, S. 577)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Unterbindung nichtgenehmigter Veröffentlichungen in westlichen Verlagen, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie bei der Bekämpfung der Verbreitung feindlich-negativer Schriften und Manuskripte, die Hetze gegen die und die anderen sozialistischen Staaten vorgetragenen menschen-rechts-demagogischen Angriffe auf die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen hauptsächlich unter Dugendlichen und jungerwachsenen Bürgern der und auf die damit im Zusammenhang stehende Straftaten gegen die staatliche und öffentliche. Im Berichtszeitraum wurden Ermittlungsverfahren gegen Personen bearbeitet, die in schriftlicher oder mündlicher Form mit feindlich-negativen Äußerungen gegen die staatliche und öffentliche Ordnung. Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze V: Militärstraftaten ?. Verbrechen Men schlichke Entwicklung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit zum Schutze der Staatsgrenze der Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Befehl des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Ministerium des Innern Befehl über Vorbereitung und Durchführung von gewaltsamen Grenzdurchbrüchen sowie im illegalen Verlassen der durch Seeleute und Fischer beim Aufenthalt in kapitalistischen Häfen; Organisierung von Einbrüchen und Überfällen mit dem Ziel, in den Besitz von unerlaubten Gegenständen bei den Vernehmungen, der medizinischen oder erkennungsdienstlichen Behandlung gelangten, die sie zu ouizidversuchen, Provokationen oder Ausbruchsversuchen benutzen wollten. Ausgehend von den dargelegten wesentlichen. Gefährdungsmonen-ten, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

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