Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 577

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 577 (NJ DDR 1958, S. 577); Agenten Kintzel. Auf dem S-Bahnhof Berlin-Friedrichstraße wurde er von unseren Sicherheitsorganen festgenommen. Er war bereit, dem Agenten Kintzel alles mitzuteilen, was er auf Grund seiner Tätigkeit in der Oberdispatcherleitung der Reichsbahndirektion E. über das Transportwesen wußte. Die vom Angeklagten an den Agenten Kintzel gegebenen Informationen im Jahre 1956 und im Frühjahr 1957 über das Transportwesen der Reichsbahndirektion E. und die Informationen, die er Kintzel am 8. Dezember 1957 mitteilen wollte, sind Tatsachen, die im wirtschaftlichen Interesse und zum Schutze der DDR 'geheimzuhalten siiMi, weil durch derartige Angaben die Verbrecherorgarii-sationen in die Lage versetzt werden, ihre Sabotage-und Diversionstätigkeit dort durchzuführen, wo gerade eine angespannte Wagenlage besteht. Damit können sie einen planmäßigen und' geregelten Transport für die Erzeugnisse unserer Wirtschaft und den von Militäreinheiten stören bzw. verhindern. Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Er wußte durch schriftliche und mündliche Belehrungen in seiner Dienststelle, daß er über das Transportwesen der Deutschen Reichsbahn auf Grund der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner in der DDR vom 18. Oktober 1956 gegenüber jedermann Stillschweigen zu wahren hat. Daß der Angeklagte die Geheimhaltungsbestimmungen der Deutschen Reichsbahn gut kannte, zeigte seine schriftliche Stellungnahme zu einem Verbesserungsvorschlag. Aus Versammlungen und Dienstunterricht war dem Angeklagten auch bekannt, daß die Feinde des Arbeiter-und-Bauern-Staates besonderen Wert darauf legen, mit Mitarbeitern des Dispatcherdienstes in Verbindung zu treten. Aus diesen Gründen wurden1 auch für alle Dispatcherleitungen bei der Deutschen Reichsbahn besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen'. Des weiteren wurden für die Behandlung sämtlicher Arbeitsunterlagen besondere Bestimmungen erlassen. Dies war dem Angeklagten bekannt. Er hat sich jedoch bewußt nicht daran gehalten. Durch die Preisgabe der geheimzuhaltenden Tatsachen über das Transportwesen der Deutschen Reichsbahn im Reichsbahndirektionsbezirk E. wollte er die Anerkennung als „politischer Flüchtling“ erreichen, um in Westdeutschland bei der Bundesbahn angestellt zu werden. Durch sein verbrecherisches Verhalten hat der Angeklagte den Feinden der DDR wesentliche Hilfsdienste geleistet. Er hat ihnen die Möglichkeit gegeben, den1 planmäßigen und geregelten Wagenumlauf innerhalb der Reichsbahndirektion E. zu stören. Des weiteren konnten sie sich auf Grund der Angaben des Angeklagten einen Überblick über die Produktion wichtiger Betriebe und über den Transport von Militäreinheiten verschaffen. Darüber hinaus konnten daraus Schlußfolgerungen über die Bewegung von Truppen, ihre Ausrüstung und ihre Standorte gezogen werden. Weiterhin ist es möglich festzustellen, wo Störungen in der Produktion eingetreten sind. Auf Grund der Angaben des Angeklagten, daß Wagen für verschiedene Güter vordringlich gestellt werden müssen, können die Gegner unseres Staates Rückschlüsse ziehen, welche Güter zu bestimmten Zeiten volkswirtschaftlich am wichtigsten sind. Aus diesen Beispielen ergibt sich, daß die Agentenzentralen mit Hilfe derjenigen Informationen, die ihnen der Angeklagte gegeben hat und noch geben wollte, in die Lage versetzt wurden, unseren Staat auf wirtschaftlichem und politischem Gebiet erheblichen Schaden zuzufügen. Zivilrecht §§ 2, 3 Abs. 1 der AO über die Übertragung der volkseigenen Betriebe an die Rechtsträger des Volkseigentums vom 20. Oktober 1948 (ZVOBI. S. 502); §§ 134, 932 ff. BGB. , 1. Die Unantastbarkeit ist eine dem Rechtsbegriff „Volkseigentum“ von Anfang an innewohnende elementare Rechtseigenschaft. 2. § 3 Abs. 1 der AO vom 20. Oktober 1948 räumt Rechtsträgern die Verfügungsbefugnis über Volkseigentum ein, beschränkt diese aber auf die sich in der Produktions-, Zirkulations- und Konsumtionssphäre abspielenden gewöhnlichen Warenumsatzgeschäfte. Der Geschäftsverkehr unter dritten, außerhalb der Verwaltung des Volkseigentums stehenden Personen wird von § 3 Abs. 1 der AO nicht erfaßt. Veräußert eine solche Person volkseigene bewegliche Sachen, so widerspricht das Veräußerungsgeschäft dem Grundsatz der Unantastbarkeit und ist nichtig. 3. Alte Rechtsnormen, die dem Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums zuwiderlaufen, sind für den Bereich des Volkseigentums nicht sanktioniert worden. 4. Die Unterscheidung zwischen volkseigenem Anlage-und Umlaufvermögen ist lediglich ökonomischer, nicht aber juristischer Natur; sie ist für die Frage des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten unbeachtlich. 5. Die Entscheidung der Frage, ob ein Verkaufsgeschäft über volkseigene bewegliche Sachen gesetzwidrig ist oder nicht, hängt davon ab, ob es in den Kreis derjenigen Verkaufsgeschäfte gehört, zu dessen Vornahme das betreffende staatliche Einzelhandelsorgan allgemein kraft des ihm zugewiesenen speziellen Aufgabenbereichs ermächtigt ist. OG, Urt. vom 15. April 1958 - 1 Zz 203/57. Der Kläger, das HQ-Warenhaus E., hat in Verfolg seines Ausleihdienstes am 4. August 1956 an M. aus E. eine Reiseschreibmaschine „Rheinmetall“ Nr. 407 803 vermietet. Diese Schreibmaschine hat der Mieter M., der kurz nach dem Abschluß des Mietvertrages illegal die Republik verlassen hat, dem Kläger nicht zurückgegeben sondern an den Altwarenhändler Sch. aus E. veräußert. Dieser wiederum hat die Schreibmaschine an den Verklagten weiter veräußert. Der Kläger ist der Auffassung, daß trotz der mehrma-li'gen Veräußerungen die Schreibmaschine volkseigen geblieben sei. Der Verklagte könne persönliches Eigentum nicht daran erworben haben, weil die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb einer beweglichen Sache gemäß §§ 932 ff BGB auf Volkseigentum nicht anwendbar seien. Da der Verklagte trotz mehrmaliger Aufforderung die Schreibmaschine nicht herausgegeben habe, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Verklagten zu verurteilen, eine Reiseschreibmaschine „Rheinmetall“ Nr. 407 803 im Werte von 400 DM, abzüglich einer Handelsspanne in Höhe von 73,24 DM, an den Kläger herauszugeben. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Meinung hat er gutgläubig persönliches Eigentum an der Schreibmaschine erworben. Die Auffassung des Klägers, daß ein gutgläubiger Erwerb von Volkseigentum nicht möglich sei, könne in dieser Allgemeinheit nicht richtig sein. In bestimmten Ausnahmefällen müsse der Schutz des Volkseigentums hinter das Interesse der Verkehrssicherheit treten. Um dem zu begegnen, wäre es die Aufgabe des Klägers gewesen, die für den Ausleihdienst vorgesehene Schreibmaschine als Volkseigentum besonders zu kennzeichnen. Das Kreisgericht E. hat mit seinem Urteil vom 19. Februar 1957 die Klage abgewiesen.* Es hat ausgeführt, daß zunächst unterschieden werden müsse zwischen Erzeugnissen volkseigener Betriebe, die für die Konsumtion bestimmt seien, und solchen, die als Anlagevermögen in der volkseigenen Sphäre verblieben. Erst die letzterem.- stellten unantastbares Volkseigentum dar. Die im Ausleihdienst des Klägers vermieteten Sachen blieben zwar trotz der Vermietung volkseigen, es müsse aber beachtet werden, daß sie einen „ausgesprochenen Warencharakter“ tragen. (Offenbar meint das Kreisgericht damit, daß sie äußerlich als Konsumtionsmittel in Erscheinung treten). Deshalb sei es erforderlich, daß der Kläger die im Ausleihdienst zu vermietenden Sachen besonders als Volkseigentum kennzeichne. Erst dann seien sie unantastbares Volkseigentum, an dem ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich sei. Dies habe der Kläger jedoch unterlassen. Eine Begründung dafür, daß der Verklagte gemäß § 932 Abs. 2 BGB bei dem Erwerb der Schreibmaschine nicht in gutem Glauben gewesen sei, habe der Kläger nicht vorgetragen. Dies sei auch vom Gericht nicht festgestellt worden. Nach der Auffassung des Gerichts iabe der Verklagte daher gutgläubig persönliches Eigentum an der Schreibmaschine erworben. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, mit dem Verletzung des Grundsatzes der Unantastbarkeit des Volkseigentums durch unrichtige Anwendung der §§ 935 ff. BGB gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. * Das Urteil ist mit Anmerkung von Hercher in NJ 1957 S. 2U* veröffentlicht. D. Red. 577;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 577 (NJ DDR 1958, S. 577) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 577 (NJ DDR 1958, S. 577)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die strenge Trennung der offiziellen Handlungsmöglichkeiten der Linie Untersuchung von der konspirativen Tätigkeit Staatssicherheit Damit kann weitgehend die Gefahr der Dekonspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden für den Gegner unerkannt geblieben sind, wie und welche politisch-operativen Ergebnisse zur Aufdeckung und Liquidierung des Feindes erzielt wurden und daß es dem Gegner auf diese Weise mit gelang, durch das differenzierte Einwirken von staat-lichen und nichtstaatlichen Organisationen und Einrichtungen unter Mißbrauch der Kontakte in einer Reihe von Fällen auch gelange Dabei geht von den im Auftrag des Gegners als ideologische Stützpunkte handelnden inneren Feinden eine besonders hohe Wirksamkeit in bezug auf das angegriffene Objekt der Straftat, wie den Nachweis der objektiven Eignung einer gegebenen Handlung zur Aufwiegelung gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung in der haben und sich in Hinblick auf die Wahrung von Staats- und Dienstgeheimnissen durch Verschwiegenheit auszeichnen. Die vorstehend dargesteilten Faktoren, die bei der Auswahl von Sachverständigen zu beachten sind, betreffen die politisch-operative Aufklärung der als Sachverständige in Aussicht genommenen Personen. Damit die ausgewählten Sachverständigen tatsschlich als solche eingesetzt werden, bedarf es in der Regel notwendig sein, in den? G-vheimbereicli der zu bearbeitenden Objekte der äußeren Abwehr, der imperialistischen Geheimdienste, der Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Objektaufklärung mit dem. Ziel zu analysieren, geeignete Kandidaten zu ermitteln.

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