Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 574

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 574 (NJ DDR 1958, S. 574); lieh muß aber auch aus der unterschiedlichen Wirkung beider Strafarten auf einen entsprechend verschiedenen Grad der vorausgesetzten Gesellschaftsgefährlichkeit geschlossen werden. Ein bedingt Verurteilter soll die der Höhe nach bestimmte Strafe zwar nicht verbüßen, sondern sich vielmehr während der Bewährungszeit so verhalten, daß er nicht erneut und zu mehr als drei Monaten Gefängnis verurteilt wird. Erfüllt er diese einzige Voraussetzung für die am Ende der Bewährungszeit zu treffende Feststellung, daß der Verurteilte als nicht bestraft gilt, wider Erwarten nicht, dann wird die Strafe vollstreckt. Beim öffentlichen Tadel ist dagegen vor allem wegen der ihm zugrunde liegenden geringeren Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat der Urteilsspruch endgültig. Schließt der relativ hohe Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat die Anwendung des öffentlichen Tadels nicht bereits aus, dann ist zu berücksichtigen, daß diese Strafart höhere Anforderungen an die gesellschaftliche Erziehbarkeit des Täters stellt als die bedingte Verurteilung. Im vorliegenden Fall hat das Kreisgericht, selbst wenn die von ihm getroffenen Feststellungen zuträfen, die Voraussetzungen für die Bestrafung mit einem öffentlichen Tadel zu Unrecht bejaht. Diese gegenüber der bedingten Verurteilung dem Inhalt nach leichtere Strafe ist bei der Gefährlichkeit eines derartigen sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Angriffs, der dem Volkseigentum unter Ausnutzung des Vertrauens einen Schaden von 225 DM zufügte, nicht gerechtfertigt. Zudem hat das Kreisgericht in seinem Urteil den Angeklagten widerlegen müssen, der in der Verhandlung behauptet hat, seine Handlungsweise sei ein Versehen, das er erst am 1. August 1957 bemerkt habe. Auch dieses Verhalten des Angeklagten steht der Anwendung des öffentlichen Tadels entgegen. Bei der in der künftigen Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidung wird das Kreisgericht entsprechend dem mit dem Kassationsantrag gegebenen Hinweis zu prüfen haben, ob der Angeklagte bedingt verurteilt werden kann. Zu diesem Zweck wird es die zur Aufklärung des Sachverhalts gegebenen Hinweise zu beachten haben. Ergibt die Beweisaufnahme, daß die Beurteilung des Angeklagten zutreffend ist und daß der Angeklagte seine strafbaren Handlungen nicht freiwillig auf gegeben hat, dann liegen auch die Voraussetzungen für eine bedingte Verurteilung nicht vor, und der Angeklagte wird zu einer angemessenen Gefängnisstrafe zu verurteilen sein. §§ 3, 20 StEG; §§ 2 Abs. 2, 131 StGB. 1. Die Angehörigen der Volkspolizei genießen den umfassenden Schutz des § 20 StEG (Staatsverleumdung), wenn sie in ihrer Dienstausübung verächtlich gemacht werden. 2. § 131 StGB und § 20 StEG sind in ihrer Strafandrohung einander gleichwertig. Der Anwendung des § 20 StEG auf Staatsverleumdungen, die vor Inkrafttreten des StEG begangen wurden, steht § 2 Abs. 2 StGB nicht entgegen. 3. Der öffentliche Tadel kann bei Verstößen gegen Bestimmungen des StEG nur angewendet werden, wenn diese Strafart in der zur Verurteilung herangezogenen Bestimmung ausdrücklich angedroht ist. OG, Urt. vom 17. Juli 1958 - la Zst 11/58. Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen Beleidigung von Angehörigen der Volkspolizei (§ 185 StGB) mit einem öffentlichen Tadel und 200 DM Geldstrafe bestraft worden. Dem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 8. Januar 1958 gegen 6 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem Fahrrad von W. nach K. zu seiner Arbeitsstelle. Er befand sich in Begleitung seiner Freundin, der Verkäuferin V. Diese wurde, da sie ohne Licht fuhr, von den Angehörigen der Transportpolizei zur Feststellung ihrer Personalien angehalten. Der Angeklagte forderte die V. auf, die Volkspolizisten stehen zu lassen und weiterzufahren. Vor dem Südtor des Reichsbahnausbesserungswerkes rief er einem Kollegen, der gerade von den Angehörigen der Transportpolizei belehrt wurde, weil er auch ohne Licht gefahren war zu: „Laß doch die Schweinehunde stehen, die sollen mal lieber arbeiten gehen; aber da seid ihr ja zu faul dazu“. Gegen dieses Urteil richtet sich der auf den Schuld-und Strafausspruch beschränkte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Aus den nicht angefochtenen tatsächlichen Feststellungen geht hervor, daß der Angeklagte Angehörige der Volkspolizei wegen ihrer staatlichen Tätigkeit beschimpft hat. Das Kreisgericht hat zwar in den Urteilsgründen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Volkspolizisten bei der Ausübung ihres Dienstes beleidigt worden sind und dies nicht geduldet werden könne. Jedoch hat es nicht erkannt, daß auch die Angehörigen der Volkspolizei in ihrer Dienstausübung den umfassenden Schutz der die Staatsverleumdungen unter Strafe stellenden gesetzlichen Bestimmungen genießen. Die vom Angeklagten getanen Äußerungen stellen eine Verächtlichmachung im Sinne einer Staatsverleumdung dar. Sie waren zur Zeit der Tat nach § 131 StGB zu beurteilen. Da § 131 StGB durch § 27 StEG aufgehoben worden und an seine Stelle § 20 StEG getreten ist, hätte der Angeklagte nach entsprechendem Hinweis auf die veränderte Rechtslage (§ 216 StPO) gern. § 20 StEG zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden müssen. Der Anwendung des § 20 StEG steht § 2 Abs. 2 StGB nicht entgegen, weil § 131 StGB und § 20 StEG einander gleichwertig sind. Bei der gern. § 2 Abs. 2 StGB anzustellenden Prüfung ist abzuwägen, welches Gesetz im konkreten Fall das für den Täter günstigste Ergebnis zuläßt. Bei dieser konkreten Betrachtungsweise sind auch Gesichtspunkte zu beachten, die sich in der Rechtsprechung zu § 131 StGB herausgebildet haben. Dabei haben sich Prinzipien der Strafzumessung entwickelt, die zur Folge hatten, daß die nunmehr nach § 20 StEG zu beurteilenden Delikte nicht mit einer nach § 131 StGB möglichen Geldstrafe, sondern wegen der besonderen Gesellschaftsgefährlichkeit mit Freiheitsstrafe zu bestrafen waren. Daraus ergibt sich, daß beide Gesetzesbestimmungen in der auf den konkreten Fall bezogenen Strafandrohung gleichwertig sind. Wegen der falschen rechtlichen Beurteilung und der damit verbundenen allgemeinen Unterschätzung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit der vom Angeklagten begangenen Straftat ist das Kreisgericht auch zu einem gröblich unrichtigen Strafausspruch gelangt. Aus §§ 5 und 6 StEG ergibt sich, daß die Strafart des öffentlichen Tadels bei Verstößen gegen Strafnormen, die mit dem StEG in Kraft getreten oder nach diesem Zeitpunkt erlassen worden sind (oder noch erlassen werden) nur anwendbar ist, wenn das verletzte Strafgesetz sie ausdrücklich vorsieht. Da § 20 StEG den öffentlichen Tadel als Strafe weder allein nach wahlweise neben anderen Strafen androht, war die Anwendung des § 3 StEG in der zur Beurteilung stehenden Sache unzulässig. § 19 Abs. 1 Ziff. 1 StEG. Das Erweisen des faschistischen Grußes ist nicht Staatsverleumdung (§ 20 StEG), sondern faschistische Propaganda im Sinne von § 19 Abs. 1 Ziff. 1 StEG. OG, Urt. vom 11. Juli 1958 - lb Zst 18/58. Der Angeklagte hat an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in Gaststätten, in denen bis zu 30 Bürgern anwesend waren, den Arm zum faschistischen Gruß erhoben und laut „Heil Hitler“ gerufen. Als ihn daraufhin am ersten Tag Besucher der Gaststätte und Volkspolizisten ernsthaft ermahnten, verhielt er sich gleichgültig. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen Staatsverleumdung verurteilt. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Äußerungen des Angeklagten stellen keine Staatsverleumdung i.S. von § 20 StEG dar. Sie sind vielmehr faschistische Propaganda, die vor dem Inkrafttreten des Strafrechtsergänzungsgesetzes als Boykotthetze i.S. von Artikel 6 der Verfassung hätte rechtlich beurteilt werden müssen. Das Grüßen mit dem faschistischen Gruß an zwei aufeinander folgenden 57 4;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 574 (NJ DDR 1958, S. 574) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 574 (NJ DDR 1958, S. 574)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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