Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 571

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 571 (NJ DDR 1958, S. 571); t 0 i durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 ebensowenig unter Strafe gestellt wie der von der .Kaserne* geführte Kampf gegen die Wiederbewaffnung und die Bundeswehr, auch wenn die .Kaserne* damit Ziele verfolgte, die sich zweifellos mit denen der KPD deckten, so kann dieser Rechtsauffassung nicht zugestimmt werden. Auf eine kurze Formel gebracht bedeutet dies, daß trotz des Verbots der KPD kommunistische Propaganda gleichwohl im Bundesgebiet weiterhin erlaubt sei ein völlig unbefriedigendes und in sich widerspruchsvolles Ergebnis. Wenn das Bundesverfassungsgericht die KPD als verfassungswidrig und damit auch für unseren Staat als gefährlich erklärt und aufgelöst hat, so läßt sich nicht begründen, warum man gleichwohl kommunistische Propaganda als nicht verfassungswidrig und damit auch nicht als gefährlich betrachten und sie deshalb erlaubt sein lassen will.“ In einem anderen Fall wurde ein Bauarbeiter in Düsseldorf nur deshalb von der politischen Polizei verhört, weil er seinen Arbeitskollegen über eine Sendung des kommunistischen „Freiheitssenders 904“ erzählt und ihnen empfohlen hatte, auch einmal diesen Sender zu hören. In allen derartigen Fällen wird auf Konstruktionen zurückgegriffen, die die Hitlerjustiz entwickelte. Erinnert sei z. B. an die Urteile des Freis-lerschen „Volksgerichtshofs“ gegen Hörer des Moskauer Senders. Im Leipziger Kommentar zum StGB wird unter direkter Bezugnahme auf diese Urteile ausgeführt, das Abhören dieses Senders erfülle den Tatbestand der Vorbereitung zum Hochverrat, „wenn der Vorsatz des Täters darauf gerichtet ist, entweder sich selbst (!) oder andere Mithörer in der kommunisti-r sehen Gesinnung zu festigen Dabei sei es „nicht ausgeschlossen, daß Vorbereitung zum Hochverrat auch dann gegeben ist, wenn nur die engsten Familienmitglieder sich am Abhören beteiligen In der Regel aber liege Vorbereitung zum Hochverrat vor, wenn sich an das „Abhören eine Unterhaltung anschließt, die als eine Werbung für die kommunistische Idee anzusehen ist“!10 * In ähnlicher Richtung versuchen die Scharfmacher des Bonner Justizapparats gegenwärtig, ihre Konstruktionen in politischen Strafverfahren zu entwickeln. Ohne Bedenken setzen sich die Exponenten der Gesinnungsverfolgung darüber hinweg, daß ein Verstoß gegen §§ 47, 42 BVGG nur dann vorliegen kann, wenn der Angeschuldigte einer Parteiorganisation der KPD angehört hat und in ihrem Auftrag tätig wurde. Dieser Nachweis müßte in der Verhandlung erbracht werden. Es genügt keineswegs, wenn dem Betroffenen z. B. nachgewiesen wird, daß er einmal oder in längeren Zeitabständen Propagandamaterialien der KPD verteilt oder die KPD in sonstiger Weise, z. B. durch Spenden, unterstützt hat. Der wachsende Widerstand der Volksmassen gegen die Politik der atomaren Aufrüstung widerspiegelt sich jedoch auch in der Spruchpraxis der politischen Sonderstrafkammern. Selbst viele dieser Richter lehnen eine ausdehnende Auslegung des Begriffs „Fortführung der KPD“ ab. Das zeigt sich z. B. in dem Urteil der politischen Sonderstrafkam*ier beim Landgericht Köln vom 15. Januar 1958 (24 KMS 5/57; 31-1535/57) gegen den Arbeiter Heinrich Schmitz, der einmalig Flugblätter der KPD verteilt hatte und dabei festgenommen worden war. In der Urteilsbegründung heißt es: „ Nach Auffassung der Kammer liegt in dem Verteilen von KPD-Flugblättern allein keine illegale Fortführung der KPD oder einer Ersatzorganisation. Es müßte zumindest hinzukommen, daß der Angeklagte dem illegalen Verband der KPD als Mitglied angehörte. Allenfalls dann könnte in der Betätigung des Angeklagten eine illegale Fortführung der KPD gesehen werden. Nun liegt zwar der Verdacht nahe, daß der Angeklagte als überzeugter Kommunist auch nach dem Verbot der KPD dieser illegal zugehört. Hierfür haben sich jedoch keine beweiskräftigen Anhaltspunkte ergeben. Der Angeklagte hat die Flugblätter von einem ihm unwiderlegt unbekannten Mann erhalten, io Leipziger Kommentar zium StGB, 6. Aufl., Berlin 1944, Anm. II 6 zu § 83. so daß nicht nachzuweisen ist, daß er schon Verbindung zur illegalen KPD hatte. Wenn er auch unverzüglich bereit war, die KPD-Flugblätter zu verteilen, so kann hieraus allein nach Auffassung der Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, daß der Angeklagte dem Verband der illegalen KPD, angehörte oder sich nunmehr durch wiederholte Betätigung für die illegale KPD diesem Verband als Mitglied einreihen wollte. Vielmehr muß trotz entgegenstehender Verdachtsmomente zugunsten des Angeklagten ausgegangen werden, daß er nur einmalig etwa aus Anlaß des Wahlkampfes die illegale KPD unterstützen wollte, ohne Mitglied dieser Organisation zu sein. War somit nicht nachzuweisen, daß der Angeklagte dauernde Verbindung zur illegalen KPD hat und Mitglied dieser Organisation ist, erst recht' nicht, daß er aktiv an der Schaffung oder Fortsetzung einer Ersatzorganisation beteiligt ist, und ist nach Auffassung der Kammer eine lediglich einmalige Tätigkeit im Interesse der illegalen KPD durch Verteilen von Flugblättern nicht als Fortführung der Organisation anzusehen, so konnte der Angeklagte nicht wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht nach §§ 47, 42 BVGG bestraft werden“. Von der gleichen Auffassung ging auch die Sonderstrafkammer beim Landgericht Nürnberg in dem Urteil vom 21. Mai 1958 gegen Thees u. a. aus und kam dadurch zum Freispruch von 16 der 23 angeklagten Kommunisten, weil ihnen eine Mitgliedschaft in der illegalen KPD nicht nachgewiesen werden konnte. Ausdrücklich hob die Nürnberger Kammer hervor, daß die bloße politische Betätigung im kommunistischen Sinne nicht als Verstoß gegen die §§ 47, 42 BVGG angesehen werden kann. Dieses Urteil war ein Schlag gegen die grundgesetzwidrigen Formen und Methoden der Anklagepolitik verschiedener Staatsanwaltschaften in den politischen Strafverfahren nach §§ 47, 42 BVGG. Insbesondere zeigt diese Entscheidung, daß sich nicht alle westdeutschen Richter zu Bütteln des Adenauer-Regimes herabwürdigen lassen wollen, obwohl sich die Adenauer-CDU alle Mühe gibt, durch ihre staatlichen Vertreter die Justiz auf die gesinnungsstrafrechtliche Linie zu orientieren. Sicherlich ließ sich das Nürnberger Gericht davon leiten, daß das Verbotsurteil solche Grundrechte, wie z. B. das Recht des weltanschaulichen Bekenntnisses nach Art. 4 Abs. 1 GG, nicht einschränken darf. Die Bestimmung des Art. 21 Abs. 2 GG, wonach Parteien, die „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“, für verfassungswidrig erklärt werden können, bedeutet lediglich, daß eine politische Partei als Korporation liquidiert und das Koalitionsrecht der einzelnen Mitglieder beeinträchtigt werden können. Diö übrigen grundgesetzmäßigen Rechte und Freiheiten, so die bereits angeführte Bekenntnisfreiheit, die Meinungs- und Informationsfreiheit sowie das Versammlungsrecht, werden durch das Verbotsurteil nicht berührt. Vielmehr dürfen die grundgesetzlichen Rechte des einzelnen nur im Wege des Art. 18 GG (Grundrechtsverwirkung) auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach §§ 36 ff. BVGG durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts aberkannt werden. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die westdeutschen Kommunisten die volle legale Möglichkeit besitzen, ihre marxistisch-leninistische Weltanschauung und ihre daraus resultierende politische Auffassung unbeschränkt zu vertreten. Diese Auffassung findet sogar im KPD-Verbotsurteil eine bemerkenswerte Stütze. Das Bundesverfassungsgericht sah sich nämlich in der Urteilsbegründung obwohl es die KPD wegen der von ihr vertretenen marxistisch-leninistischen Weltanschauung für verfassungswidrig erklärte11 zu der Feststellung genötigt: n Das Schandurteil von Karlsruhe, Berlin 1957. 571;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 571 (NJ DDR 1958, S. 571) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 571 (NJ DDR 1958, S. 571)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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