Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 564

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 564 (NJ DDR 1958, S. 564); Volkspolizei und die Staatsanwaltschaft der Deutschen Versicherungsanstalt (DVA) gegenüber verpflichtet, in Strafsachen wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Brandstiftung oder wegen anderer Tatumstände, die die Leistungspflicht der DVA in der Feuerpflichtversicherung beeinflussen, auf Anfrage unverzüglich Mitteilung zu geben; diese Mitteilungspflicht besteht aber nur unter der Voraussetzung, daß die Ermittlungen die Schuld des Täters einwandfrei ergeben haben und keine Gefährdung der weiteren Untersuchung ein-treten kann. Über die Gewährung der Akteneinsicht für Mitarbeiter der DVA entscheidet der Staatsanwalt. Die Bedingungen, unter denen der Versicherungsschutz gewährt wird, gehen aus der Anordnung über die Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen für die Pflichtversicherung von Gebäuden und Betriebseinrichtungen (AFBP) vom 1. April 1958 (GBl. I S. 362) und der Anordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Hagel-Pflichtversicherung (ABHP) vom gleichen Tage (GBl. I S. 369) hervor. Danach entscheidet über einen Anspruch auf Versicherungsschutz zunächst die DVA selbst. Hat diese den Anspruch schriftlich abgelehnt, so stehen dem Versicherungspflichtigen hiergegen wahlweise zwei Rechtsbehelfe zur Verfügung: innerhalb eines Monats die Beschwerde bei der DVA oder innerhalb von sechs Monaten die Erhebung der Klage bei Gericht. Ist Beschwerde erhoben und diese von der DVA zurückgewiesen worden, so kann der Anspruch ebenfalls noch innerhalb von sechs Monaten durch Klage bei Gericht geltend gemacht werden. Für derartige Rechtsstreitigkeiten ist neben den gesetzlich sonst zuständigen Gerichten auch das Gericht zuständig, in dessen Bereich die jeweils betroffene Kreisdirektion der DVA ihren Sitz hat. Die Klage, um die es sich hier handelt, ist keine Anfechtungsklage, mit der die Aufhebung einer Entscheidung der DVA verlangt wird, sondern eine gewöhnliche Klage auf Leistung vor dem Zivilgericht. Mit der eben besprochenen Verfahrensregelung darf das Verfahren nicht verwechselt werden, das jetzt in einem ganz anderen Aufgabenbereich der DVA Platz greift, nämlich auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Die Anordnung über das Verfahren für die Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt Verfahrensordnung vom 9. Mai 1958 (GBl. I S. 398) ist das Gegenstück zu der Verfahrensordnung für die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 11. Mai 1953 i. d. F. der AO vom 22. Mai 1956 (GBl. I S. 522) und dieser auch weitgehend angeglichen. Im Gegensatz zu dieser vermeidet sie jedoch die Doppel-spurigkeit des Rechtsmittelzuges bei der Anfechtung von Entscheidungen der Kreisbeschwerdekommissio-neh: Es ist keine weitere Beschwerde an eine Bezirksbeschwerdekommission vorgesehen, sondern nur noch die binnen eines Monats zu erhebende Anfechtungsklage bei dem Bezirksarbeitsgericht zweifellos eine begrüßenswerte Vereinfachung des Verfahrens in Sozialversicherungsstreitigkeiten. Die zuletzt erwähnte AO fällt in das Gebiet des Arbeitsrechts und der Sozialfürsorge, dem in diesem Quartal sehr umfangreiche Arbeiten des Gesetzgebers gewidmet sind, wie bereits das im Zusammenhang mit der Aufhebung des Kartensystems erlassene Gesetzeswerk vom 28. Mai 1958 erkennen läßt. Da, wie üblich, die eingehende Würdigung dieses normativen Materials der Zeitschrift „Arbeitsrecht“ Vorbehalten bleibt, soll hier lediglich auf einige neue Bestimmungen aufmerksam gemacht werden, die teils in materiellrechtlicher, teils in prozeßrechtlicher Hinsicht bemerkenswert erscheinen. In materiellrechtlicher Beziehung ist auf die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kündigungsrecht vom 5. Juni 1958 (GBl. I S. 504) hinzuweisen. Die VO berücksichtigt die für die Vertiefung der sozialistischen Gesetzlichkeit auf dem Gebiet des Arbeitsrechts bedeutsame Richtlinie Nr. 7 (RP1. 1/56) des Obersten Gerichts über Nichtigkeit mündlicher, nicht mit Gründen versehener oder der Zustimmung der Gewerkschaft entbehrender Kündigungen von Arbeitsrechtsverhältnissen vom 20. November 1956 (GBl. II S. 425); sie führt zu einer erheblichen Stär- kung der Verantwortung der Abteilungsgewerkschaftsleitung bei der Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen, da jetzt grundsätzlich deren vorherige Zustimmung zur Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung durch den Betrieb vorliegen muß. Die Zustimmung der BGL ist nur noch in den Fällen erforderlich, in denen in dem Betrieb keine AGL besteht oder in denen es sich um Kündigungen handelt, die gegenüber Mitgliedern der AGL ausgesprochen werden sollen. Soweit in einem Betrieb überhaupt keine gewerkschaftlichen Organe vorhanden sind, ist die vorherige Zustimmung der für den Betrieb zuständigen Gewerkschaftsleitung einzuholen. Weiterhin legt die VO eindeutig fest, daß eine fristgemäße Kündigung, selbst wenn sie mit Zustimmung -der zuständigen Gewerkschaftsleitung erfolgt ist, nichtig ist, falls diese Zustimmung dem Gekündigten nicht spätestens mit dem Kündigungsschreiben schriftlich mitgeteilt worden ist. Bei fristloser Entlassung ist die Zustimmung des zuständigen Gewerkschaftsorgans nicht nur innerhalb einer Woche nach erfolgter Entlassung einzuholen, sondern innerhalb einer weiteren Woche dem Entlassenen auch schriftlich mitzuteilen. Verweigert das zuständige Gewerkschaftsorgan die Zustimmung zur fristgemäßen Kündigung bzw. zur fristlosen Entlassung, so kann der Betrieb um Zustimmung bei der jeweils übergeordneten Gewerkschaftsleitung nachsuchen, also z. B. bei der BGL, wenn die AGL der beabsichtigten Kündigung ihre Zustimmung versagt. Die Entscheidung der jeweils übergeordneten Gewerkschaftsleitung ist endgültig. Einen merklichen Fortschritt auf arbeitsprozessualem Gebiet, und zwar dem des Verfahrens in Einzelvertragsstreitigkeiten, enthält die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juni 1958 (GBl. I S. 503). Der bisherige, wegen seiner Umständlichkeit und Lückenhaftigkeit schon oft kritisierte Verfahrensweg hat jetzt einer klaren und einfacheren Neuregelung Platz gemacht. Dadurch, daß für die Verhandlung und Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten zwischen Partnern von Einzelverträgen nur noch die Arbeitsgerichte entscheiden (in ■ erster Instanz das mit einer entsprechenden Spezialkammer zu besetzende Kreisarbeitsgericht am Sitz des Bezirksarbeitsgerichts, in zweiter Instanz das Bezirksarbeitsgericht), ist den Gerichten eine weitaus stärkere Möglichkeit gegeben worden, mit Hilfe der Rechtsprechung auf die Beachtung und Weiterentwicklung des Einzelvertragsrechts Einfluß zu nehmen. * Aus der Gesetzgebung im Bereich des Wohnungsund Siedlungswesens ist die AO über die Kreditgewährung an Bürger, die erstmalig ihren Wohnsitz aus der Deutschen Bundesrepublik bzw. Westberlin in die Deutsche Demokratische Republik verlegen, vom 24. Februar 1958 (GBl. I S. 306) zu erwähnen, die einige wesentliche Änderungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand8 bringt. Zurückkehrende Republikflüchtige, die früher, wenn auch nur in besonders dringenden Fällen, die hier gewährte Finanzhilfe in Anspruch nehmen konnten, erhalten diese Vergünstigung nicht mehr. Die Kredithilfe wird allgemein nur noch unter der Voraussetzung gewährt, daß das bisherige Verhalten des Antragstellers diese Hilfe rechtfertigt. Für das Darlehen werden jetzt 3 Prozent p. a. Zinsen erhoben. Nach der Anordnung über die finanzielle Hilfe für Personen, die ihren Wohnsitz aus der Deutschen Bundesrepublik oder aus Westberlin in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verlegen, vom 28. April 1958 (GBl. I S. 398), können die darin genannten staatlichen Beihilfen (wie einmaliges Überbrückungsgeld, Erstattung von Kosten der Unterkunft und des Umzuges) an Rückkehrer nur noch in Ausnahmefällen gewährt werden, wobei diese die erhaltenen Gelder grundsätzlich zurückzuerstatten haben? Nur in losem Zusammenhang damit sei ein Normativakt vermerkt, der sehr deutlich zeigt, vor welch 8 vgl. Gesetzgebungsübersicht für das I. Quartal 1957, NJ 1957 S. 331 f. 564;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 564 (NJ DDR 1958, S. 564) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 564 (NJ DDR 1958, S. 564)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der entsprechend ihrer Einsatzrichtung enthalten. Ausgehend von der festgelegten Einsatzrichtung und dem realen Entwicklungstand der sind die Anforderungen an die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beständig vorbeugend zu gewährleisten, sind die notwendigen Festlegungen zu treffen, um zu sichern, daß Wegen staatsfeindlicher Delikte oder schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität, vor allem gegen die staatliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit sein, sowie Verbrechen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen.

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