Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 561

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 561 (NJ DDR 1958, S. 561); Hand in Hand mit der völligen Negierung unseres Rechts, die soweit geht, daß auf S. 67 das heute geltende Recht nach Sohm und Jonas zitiert wird, geht eine sklavische Anbetung bürgerlicher Lehrmeinungen. Überall dient die bürgerliche sog. herrschende Lehre als Krücke und wird als letzte Offenbarung angesehen (S. 5, 19, 38, 45, 67, 94, 95). Die Rechtsprechung des imperialistischen Reichsgerichts wird in einer Weise verherrlicht, wie sie selbst bei reaktionärsten bürgerlichen Autoren kaum zu Anden ist. So wird z. B. auf den Seiten 67 und 70 bedauert, daß die Rechtsprechung des früheren Reichsgerichts zur behandelten Frage „leider nicht einheitlich und frei von Zweifeln ist“ und daß es „mit Rücksicht auf die große Bedeutung, die einer einheitlichen Rechtsprechung gerade auf diesem Gebiet zukommt, dringend erforderlich gewesen wäre, einmal eine Plenarentscheidung herbeizuführen“. In der Arbeit wird durchgehend der Klassencharakter der bürgerlichen Rechtsideologie als Vorbild genommen. Von dieser Konzeption geht der Verfasser auch bei der Behandlung des Prozeßzweeks aus (S. 20, 40), wobei jedoch nicht auf § 2 GVG eingegangen wird. Auf den Seiten 15, 23, 46 wird zwischen „privatem“ und „öffentlichem“ Recht unterschieden. Der Prozeß wird als „Kampf der Parteien“ dargestellt (S. 25), Rolle und Aufgaben des Gerichts werden vom bürgerlichen Klassenstandpunkt behandelt (S. 20, 34, 55). Der pseudowissenschaftlichen Vorstellung von einem über den Klassen stehenden Recht begegnet man besonders auf S. 89 bei den Ausführungen des Verfassers zur Auslegung, die zu einem „vernünftigen Ergebnis“ führen muß, wobei dem Verfasser z. B. auch die Motive zum BGB als „anerkanntes Hilfsmittel zur Auslegung der Gesetze“ dienen (S. 5, 6). Auch die Rechtskraft wird entsprechend der bürgerlichen Theorie behandelt. (S. 56, 66). Als Gesamturteil läßt sich nur sagen, daß die besprochene Arbeit keinen wissenschaftlichen Wert besitzt. Diese Arbeit, die eine bewußte Ignorierung der Staats- und Rechtsentwicklung in unserer Republik und eine Apologie bürgerlicher Rechtsauffassungen darstellt, durfte nicht als Grundlage für die Verleihung eines Doktorgrades in einem in der Deutschen Demokratischen Republik stattündenden Promotionsverfahren dienen. Die Parteiorganisation und der Rat der Jenaer Fakultät werden klären müssen, wie es zu der Annahme der Dissertation kommen konnte und welche Schlußfolgerungen sich aus der Tatsache, daß die Annahme nicht erfolgen durfte, sowie für die künftige wissenschaftliche Arbeit der Fakultät ergeben. Dabei wird es erforderlich sein, dazu Stellung zu nehmen, weshalb die Jenaer Fakultät in den vergangenen Jahren im Gegensatz zu den übrigen Juristischen Fakultäten unserer Republik bei der Durchführung von Promotionsverfahren keine öffentliche Verteidigung der Arbeit veranstaltete. Hatte man in Jena nicht erkannt, welche große Bedeutung diese Verfahrensweise für die Kontrolle und kritische Auseinandersetzung mit den Ergebnissen wissenschaftlicher Arbeit hat? Die Fragen, die in diesem Zusammenhang von der Jenaer Fakultät zu klären sind, werden von erhebl'cher Bedeutung für ihre eigene weitere sozialistische Umgestaltung sein. Das Ergebnis der in Jena zu führenden Aussprachen verdient auch die Beachtung durch die anderen Juristischen Fakultäten; daher sollte nicht versäumt werden, es der Öffentlichkeit darzulegen. Anmerkung: Auf die in dem vorstehenden Beitrag geübte Kritik hat die Fakultätsparteileitung der Juristischen Fakultät der Universität Jena eine Überprüfung derjenigen Dissertationen eingeleitet, die in der hier kritisierten Weise angenommen wurden. Sie hat auch den Rat der Fakultät veranlaßt, seine Arbeitsweise zu überprüfen. Eine Stellungnahme des Rates der Juristischen Fakultät der Universität Jena wird in einem der nächsten Hefte veröffentlicht werden. Die Redaktion Die Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik n. Quartal 1958* Von Dr. HEINZ PÜSCHEL, Dozent am Institut für Prozeßrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Die Gesetzgebung dieser Berichtsperiode steht im Zeichen von weittragenden Wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen unserer Regierung, die in Grundsätzen bereits auf dem 28. und dem 30. Plenum des ZK der SED gefordert worden waren und nunmehr in dem umfassenden Gesetzeswerk vom 28. Mai 1958 ihren Niederschlag gefunden haben, vor allem in dem Gesetz über die Abschaffung der Lebensmittelkarten (GBl. 1958 I S. 413). Dabei wurde die Herstellung eines einheitlichen Preisniveaus für bisher rationierte Lebensmittel verbunden mit großzügigen Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Lebenslage der Werktätigen und ihrer Familien, zur Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion sowie zur Neuverteilung des Nationaleinkommens* 1. In seiner Gesamtheit muß das Gestzeswerk als eines der wichtigsten Ereignisse des 2. Fünfjahrplans, als ein großer Erfolg beim weiteren Aufbau des Sozialismus gewertet werden, den die Werktätigen der DDR unter Führung der Arbeiterklasse errungen haben. Auf Grund sorgfältigster gesetzgeberischer Vorarbeiten, einer tiefgründigen wissenschaftlichen Analyse der voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Lebensverhältnisse aller Bevölkerungsschichten und auf alle Bereiche unseres Wirtschaftslebens wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß die * Gesetzgebungsübersicht für das I. Quartal in NJ 1958, S. 343 ff. l Zu letzterem vgl. Gesetz zur Änderung der Besteuerung der privaten Wirtschaft (GBl. I S. 449), Gesetz zur Änderung der Ergänzung des Gesetzes über die Besteuerung des Handwerks (GBl. I S. 451), Gesetz zur Änderung der Besteuerung der steuerbegünstigten freischaffenden Intelligenz (GBl. I S. 453). neuen gesetzlichen Maßnahmen schnell und reibungslos in der Praxis durchgeführt werden konnten und damit zu einer weiteren Stärkung der Arbeiter-und-Bauern-Macht geführt haben. Von dieser neu errungenen festen Position aus wijyl gegenwärtig die vom V Parteitag der SED gestellte ökonomische Hauptaufgabe in Angriff genommen, Westdeutschland bis 1961 auf den wichtigsten Versorgungsgebieten zu erreichen und zu übertreffen. Mit Rücksicht darauf, daß das Gesetzeswerk vom 28. Mai 1958 in der Tagespresse2 bereits eingehend begründet und gewürdigt worden ist, sind hier weitere Ausführungen über Bedeutung und Einzelheiten der Neuregelung entbehrlich. Es sei lediglich noch hingewiesen auf die große Unterstützung der Familien mit Kindern, denen die besondere Aufmerksamkeit des Gesetzgebers bei der Abschaffung der Reste des Kartensystems gegolten hat. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 28. Mai 1958 (GBl. I S. 416) wurde die bisherige Zersplitterung der staatlichen Beihilfen bei der Geburt eines Kindes beseitigt und eine wirksame Maßnahme zur Förderung einer gesunden Geburtenentwicklung getroffen. Die Gewährung eines staatlichen Kinderzuschlages nach § 6 des Gesetzes über die Abschaffung der Lebensmittelkarten stellt bereits einen großen Schritt zur Einführung eines staatlichen Kindergeldes dar. Dem Sinn dieser gesetzgeberischen Maßnahmen, den Lebensstandard der Familien mit Kindern effektiv zu 2 vgl. vor allem die Begründung des Gesetzes durch den Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrats, Heinrich Rau, vor der Volks- und der Länderkammer, ND vom 29. Mai 1958 (Nr. 125), S. 3 f. 561;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 561 (NJ DDR 1958, S. 561) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 561 (NJ DDR 1958, S. 561)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die zentrale Bedeutung der Wahrheit der Untersuchungsergebnisse erfordert Klarheit darüber, was unter Wahrheit zu verstehen ist und welche Aufgaben sich für den Untersuchungsführer und Leiter im Zusammenhang mit der sich vertiefenden allgemeinen Krise des Kapitalismus stehende zunehmende Publizierung von Gewalt und Brutalität durch die Massenmedien des Gegners. Durch eine Glorifizierung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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