Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 560

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 560 (NJ DDR 1958, S. 560); ausgewertet, so daß noch während des Einsatzes einige beschleunigte Verfahren wegen Bauens ohne Genehmigung gemäß § 7 der VO über die Staatliche Bauaufsicht vom 17. Februar 1955 (GBl. I S. 169) in Verbindung mit § 3 der Deutschen Bauordnung vom 1. August 1957 (GBl. Sonderdruck Nr. 254) durchgeführt wurden. Die Brigade berichtete täglich in der Presse über die getroffenen Feststellungen und die durchgeführten Maßnahmen. Durch Aussprachen im Kreisbaubetrieb wurde erreicht, daß dieser eine weitere Planerhöhung von 70 000 DM übernahm. Da an dem Birdgädeeinsatz auch ein Vertreter der Ständigen Kommission für Bau- wesen des Bezirkstags tedlnahm, ist gewährleistet, daß die Ergebnisse des Einsatzes in der Volksvertretung beraten werden. Alles in allem zeigt diese Methode, wie auch auf dem Gebiet der Allgemeinen Aufsicht die Arbeit verbessert werden kann. Durch die angeführten Maßnahmen haben wir im Bezirk Gera eine Verbesserung der Arbeit erzielt und begonnen, auf sozialistische Art zu arbeiten. Dieser Beitrag soll dazu dienen, die Mitarbeiter anderer Dienststellen mit den Methoden und Ergebnissen unserer Arbeit vertraut zu machen und sie anzuregen, auch über ihre Arbeit zu berichten. Eine Dissertation ohne wissenschaftlichen Wert Kritik an der Arbeit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät in Jena Von Prof. Dr. HANS HARTWIG und Dozent FRIEDRICH-KARL WINKLER, Institut für Zivilrecht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Die Verleihung akademischer Grade setzt in der Deutschen Demokratischen Republik den Nachweis besonderer wissenschaftlicher Leistungen voraus. Die Fakultäten müssen sich deshalb bei der Verleihung des Doktorgrades davon leiten lassen, „das Ansehen der wissenschaftlichen Arbeit durch Förderung eines wissenschaftlichen Fortschritts und ständige Erhöhung der wissenschaftlichen Qualifikation zu gewährleisten“1. Wir brauchen eine wissenschaftlich hochstehende, schöpferische Forschungstätigkeit, die sich mit Problemen unserer Zeit beschäftigt und Ergebnisse zeitigt, die eine Hilfe für die Praxis darstellen. Auf dem 36. Plenum des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands hat der Erste Sekretär der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, Genosse Walter Ulbricht, erneut darauf hingewiesen, daß bei uns noch mehr als früher die wissenschaftliche Leistung bewertet wird und daß die Hauptfrage ist, eine große Arbeit für die Hebung des wissenschaftlichen Niveaus zu leisten1 2. Daß diese Grundsätze von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät in Jena nicht beachtet werden, zeigt die Dissertation von Gerhardt Hiller, die im Jahre 1956 von der Jenaer Fakultät angenommen worden ist und die den Titel trägt: „Die Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs und ihre Geltendmachung“. Nach dem der Dissertation beigefügtem Lebenslauf hat Herr Hiller in den Jahren 1944 und 1946 bis 1949 an den Universitäten Leipzig und Jena Staats- und Rechtswissenschaft studiert und arbeitete z. Zt. seiner Promotion als Justitiar in der volkseigenen Wirtschaft. Man müßte erwarten, daß eine von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät in Jena angenommene Dissertation unser in der Deutschen Demokratischen Republik geltendes Recht darstellt. Das ist hier aber keineswegs der Fall. Die Arbeit behandelt vielmehr den Rechtszustand im faschistischen Deutschland bzw. im derzeitigen Westdeutschland und basiert völlig auf der bürgerlichimperialistischen Rechtstheorie. Die Ausführungen in der Dissertation erweisen sich nicht nur als ein blindes Nachlaufen hinter der bürgerlichen Wissenschaft, sondern auch als eine glatte Verleugnung der Staats- und Rechtsentwicklung in unserer Republik. In geradezu unglaublicher Weise werden das in unserer Republik geltende Recht, die Spruchpraxis unserer Gerichte und die Ergebnisse unserer staats- und rechtswissenschaftlichen Forschung in der Arbeit ignoriert. Schon das der Arbeit vorangestellte Literaturverzeichnis wirft ein bezeichnendes Licht auf den Geist, in dem die Dissertation geschrieben ist: es enthält ausschließlich bürgerliche Literatur. Man findet nicht ein einziges Werk der Klassiker des Marxismus-Leninismus und nicht eine einzige in der Deutschen Demokratischen Republik ergangene Entscheidung oder wissenschaftliche Publikation, obwohl zur Zeit der Annahme der Dissertation bereits eine Reihe von Veröffentlichungen bei uns Vorlagen, die der Verfasser mit Nutzen für seine Arbeit hätte verarbeiten können und müssen. 1 vgl. Präambel zur VO über die Verleihung wissenschaftlicher Grade vom 6. September 1956 (GBl, I S. 745). 2 Walter Ulbricht, Zu einigen Fragen an den Hochschulen, ND vom 15. Juni 1958, S. 3. Diese Unterlassungen spiegeln sich natürlich in der Arbeit wider, so z. B. darin, daß die Probleme, die sich aus der Unantastbarkeit des Volkseigentums, aus dem Recht der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften oder aus dem Arbeitsrecht für einen Prozeßvergleich ergeben, von dem Verfasser überhaupt nicht behandelt werden. Dies muß um so mehr wunder nehmen, als der Verfasser, wie schon erwähnt, selbst als Justitiar in der volkseigenen Wirtschaft tätig ist. Er hält es zwar für angebracht, gleich auf der ersten Seite seiner Dissertation darauf hinzuweisen, daß die früheren höchsten Gerichte in zahlreichen Entscheidungen zu den verschiedensten Fragen auf dem Gebiet des Prozeßvergleichs Stellung genommen haben, erachtet es aber nicht für notwendig, unser Oberstes Gericht auch nur zu erwähnen, geschweige denn eine Entscheidung des Obersten Gerichts auf dem Gebiet des Prozeßvergleichs in seiner Arbeit zu behandeln, obwohl solche Entscheidungen vorliegen. Ein noch schwerer wiegender Mangel der Dissertation ist die Ignorierung unserer Rechtsentwicklung auf dem Gebiete der Gesetzgebung seit 1945 ein Umstand, dessen sich der Verfasser unbedingt bewußt gewesen sein muß. Grundlegende gesetzliche Bestimmungen unserer Republik, wie das Gerichtsverfassungsgesetz, die Strafprozeßordnung, die Ausgleichungsverordnung, die VO über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, die VO über Eheschließung und Eheauflösung und die Eheverfahrensordnung Bestimmungen, die sämtlich vor dem Abschluß des Promotionsverfahrens ergangen waren , werden von dem Verfasser der Dissertation als nicht vorhanden angesehen und daher an keiner Stelle seiner Arbeit erwähnt. Dafür einige Beispiele. Auf S. 33 wird bei den Ausführungen zur Frage des Anwaltszwanges bei der Abgabe von Vergleichserklärungen unter Berufung auf Rosenberg, Stein-Jonas, Lent u. a. davon gesprochen, daß „vor einem Land- oder höheren Gericht die Vertretung der Parteien durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Anwalt“ erforderlich sei. Auf S. 27 wird gesagt, daß der Prozeßvergleich vor einem Kollegialgericht dem Anwaltszwang unterliegt. Auf S. 18, 35 und 36 taucht die seit 1952 bei uns überwundene „Freiwillige Gerichtsbarkeit“ auf, auf S. 27 das „Vormundschaftsgericht“, auf den Seiten 34, 26, 37 der „Einzelrichter“, der „Voll-streckungs- und Versteigerungsrichter“, der nach Schönke und Rosenberg zitierte „Strafrichter im Adhäsionsprozeß“, das „Sonder- und Verwaltungsgericht“, auf S. 100 der „Urkundsbeamte der Geschäftsstelle“. Auf S. 36 wird § 2 des Einführungsgesetzes zum GVG vom 27. Januar 1877 als geltendes Recht behandelt. Den vergleichsweisen Verzicht der Parteien auf die Geltendmachung von Scheidungs- und Aufhebungsgründen hält der Verfasser auf S. 12 für zulässig, ohne sich um die Vorschriften der Eheverordnung und Eheverfahrensordnung zu kümmern. Auf die gänzlich neue Regelung, die der Vergleich durch § 16 der Eheverfahrensordnung erfahren hat, geht der Verfasser überhaupt nicht ein. Auf S. 49 bemerkt der Verfasser, daß es gegen letztinstanzliche Urteile eine Wiederaufnahme des Verfahrens gibt; die Kassation wird von ihm aber nicht erwähnt. 560;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 560 (NJ DDR 1958, S. 560) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 560 (NJ DDR 1958, S. 560)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und dem Mdl Verwaltung Strafvollzug zur Gewährleistung eines abgestimmten und Vorgehens zur Realisierung gemeinsamer Aufgaben unter besonderer Beachtung der Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung. Das politisch-operative Zusammenwirken mit dem Mdl Verwaltung Strafvollzug hat in Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu erfolgen. Der Rahmen des politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem Staatsanwalt und den Gerichten wird durch die in der sozialistischen Rechtsordnung arbeitsteilig festgelegten spezifischen Aufgaben, Pflichten und Rechte in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens sowie der politisch-operativen Aufgabenstellungen der Linie. Die Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung des Beschul-digten am gesamten Strafverfahrfen als Beitrag zur allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit beiträgt, um alle Einzelheiten, Zusammenhänge und Beziehungen des möglicherweise strafrechtlich relevanten Geschehens zu erkennen und bewerten zu können.

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