Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 544

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 544 (NJ DDR 1958, S. 544); einandersetzung keine Berücksichtigung zu seinen Lasten Anden. Da nun bei der Auseinandersetzung im Falle des Ausscheidens des Mitglieds keine Haftung für Ver-pAichtungen der LPG Dritten gegenüber besteht, sondern die PAichterfüllung und Mitarbeit des Mitglieds geprüft wird, so müssen natürlich andere Rechtsfolgen eintreten, wenn die Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses aus gerechtfertigten Gründen erfolgt, wenn das Mitglied also beispielsweise wegen dauernder Erkrankung, Aufnahme eines Studiums, Eintritts in die Nationale Volksarmee usw. ausscheidet. In diesen Fällen wird in aller Regel der noch nicht abgedeckte Stützungskredit für die Auseinandersetzung nicht in Betracht kommen. Im übrigen aber ist zu beachten, daß das Rechtsverhältnis der Mitgliedschaft kein schuldrechtliches Verhältnis ist, das etwa auf Leistung und Gegenleistung nach dem Äquivalenzprinzip beruht. Müssen gleichwohl bei der Auseinandersetzung die im letzten Wirtschaftsjahr beiderseitig erbrachten Leistungen gegeneinander abgewogen werden, so darf dies nicht schematisch, sondern nur je nach Lage des individuellen Falles geschehen, wobei ein pAichtwidriges Verhalten des Mitgliedes, das zum Schaden der LPG führte, entsprechend zu berücksichtigen ist, also auch ein Austritt ohne gesellschaftlich anzuerkennenden Grund, insbesondere aus eigensüchtigen Gründen, nachdem das Mitglied Vorteile als Vorleistung empfangen oder Nutzungen gezogen hat. Nur in diesem Sinne könnte man also von einer „Sanktion“ als einer erzwingbaren PAicht des Mitgliedes zur Wiedergutmachung sprechen, ohne daß darin aber ein außerhalb der Mitgliedschaft liegender Rechtsgrund gefunden werden könnte. Auch der Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) kann keine unmittelbare Berücksichtigung Anden, da der Anspruch der LPG nicht außerhalb eines bereits bestehenden vertragsähnlichen Verhältnisses entsteht, sondern aus der Abwicklung eines bestehenden Rechtsverhältnisses, eben der Mitgliedschaft-in der LPG, folgt. Das ausgeschiedene Mitglied kann sich daher auch nicht seinerseits auf den Wegfall der Bereicherung berufen. III III Was nun die Realisierung der Auseinandersetzung anbelangt, so ist auch dabei von den Vorschriften des Musterstatuts auszugehen, das für alle drei Typen der LPG folgende Bestimmung enthält: „Wer aus der Produktionsgenossenschaft ausscheiden will, muß seine Kündigung schriftlich einreichen. Der Austritt erfolgt nur nach Abschluß der Ernte.“ Wenn nun im Musterstatut für den Typ III, Abschnitt IV Ziff. 19, hinzugefügt wird: „Die Abrechnung mit dem Ausgetretenen oder Ausgeschlossenen erfolgt nach Abschluß des Wirtschaftsjahres“, so wird damit lediglich eine Schlußfolgerung aus der vorhergehenden Regelung gezogen, allenfalls mit der Maßgabe, daß beim Typ III die Fälligkeit der sich beim Ausscheiden ergebenden Ansprüche erst nach Abschluß des Wirtschaftsjahres, also mit dem Beginn des darauffolgenden Jahres, eintritt. Grundlage der „Abrechnung“, also des Ausgleichs der beiderseitigen Leistungen, um die es sich ja stets handeln muß, kann aber nur ein gem. Abschn. VIII Ziff. 26 des Musterstatuts für Typ I bzw. Ziff. 28 für Typ II, Ziff. 36 für Typ III zu fassender Beschluß der Mitgliederversammlung der LPG sein. Darin zeigt sich die innergenossenschaftliche Demokratie in ihrer eigentlichen und höchsten Form. Dabei ist zu beachten: a) der auf die „Abrechnung“ (Auseinandersetzung) mit dem ausscheidenden Mitglied bezügliche Beschluß muß von der Mitgliederversammlung gefaßt werden, nach Möglichkeit noch während der Dauer der Mitgliedschaft des Betreffenden. Ist dies nicht möglich, so ist dem Ausgeschiedenen das Recht einzuräumen, an der Beratung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung bezüglich der Auseinandersetzung teilzunehmen, b) der Beschluß muß mindestens die Grundlagen der Abrechnung so klar aussprechen, daß sich daraus die Höhe eines etwaigen Anspruchs des einen oder anderen Teiles bestimmen läßt. Ein so gefaßter Beschluß ist für alle Mitglieder, auch für die ausscheidenden, bindend, d. h., er unterliegt nicht der gerichtlichen Korrektur, es sei denn, daß er gegen in den Musterstatuten festgelegte Grundprinzipien des LPG-Rechts verstößt. Da im vorliegenden Falle kein den Klaganspruch regelnder Beschluß der Mitgliederversammlung, der für den Kläger bindend sein könnte, vorliegt, muß darüber im Rechtswege entschieden werden. IV Das Bezirksgericht hat die vorstehend dargelegten Grundlagen des Klaganspruchs nicht erkannt und daher auch nicht durch Ausübung der richterlichen Frage-pAicht (§ 139 ZPO) zu einer der Rechtslage entsprechenden Aufklärung des Sachverhalts beigetragqn. Aus diesen Gründen muß das Urteil vom 9. April 1957 aufgehoben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückverwiesen werden. Bei der weiteren Verhandlung der Sache wird folgendes zu beachten sein: Es muß zunächst der Zeitpunkt festgestellt werden, zu dem der Austritt des Verklagten aus der LPG nach Abschn. IV Ziff. 11 des Statuts der Klägerin rechtswirksam geworden ist. Daß dies der 30. September 1953 gewesen sei, ist nicht anzunehmen, da an diesem Tage die Ernte noch nicht abgeschlossen gewesen sein dürfte. Nicht ausgeschlossen wäre allerdings, daß im beiderseitigen Einvernehmen der Austritt auch schon für einen früheren Zeitpunkt hätte vereinbart werden können (vgl. hierzu das Urteil des Obersten Gerichts vom 27. August 1957 1 Zz 141/57 - in .NJ 1958 S. 180). Nach Klarstellung des entscheidenden Zeitpunktes wird unter näherer Erörterung des Geschäftsablaufs bei der Klägerin zu erörtern und klarzustellen sein, bis zu welchem Betrage und durch welche Mittel der bei Begründung der Klägerin aufgenommene kurzfristige Bestell- und Stützungskredit get'lgt worden ist. Wenn daran auch Tilgungen aus dem Erlös der im Frühjahr angekauften Schweine beteiligt gewesen sein sollten, wird der für den Ankauf und die Fütterung der Schweine aufgewendete Betrag von der Gesamtsumme des Überhangs insoweit zu kürzen sein, als der Erlös der bis zum Austritt unverkauft gebliebenen Schweine nur den in der LPG verbliebenen Mitgliedern zugute gekommen sein sollte. Weiter wird festzustellen sein, von welchem Zeitpunkt an die ausgetretenen Mitglieder ihre genossenschaftliche Mitarbeit eingestellt haben und ob und eventuell in welcher Höhe dadurch etwa Rückstände in der planmäßigen Tilgung der genannten kurzfristigen Kredite zu Lasten der der Genossenschaft treu gebliebenen Mitglieder entstanden sind. Das gleiche gilt für die Ermittlung der Vermögensnachteile, die der Klägerin durch die individuelle Aberntung der von ihr bestellten und bearbeiteten Felder durch die ausgeschiedenen Mitglieder erwachsen sind. Als Berechnungsgrundlage kann dabei gelten, daß der Anteil an dem Stützungskredit, soweit er für die Beschaffung von Düngemitteln und Saatgut Verwendung gefunden hat, nach dem Verhältnis des einge-brachten Landes, bei Verwendung für Arbeitseinheiten aber nach der von jedem Mitglied geleisteten Arbeit zu berechnen ist. Alle Ermittlungen müßten, soweit nicht die Verhandlungen mit den Parteien schon zu einer Klärung führen sollten, unter Hinzuziehung geeigneter Sachverständiger durchgeführt und das Ergebnis gern. § 286 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts, soweit erforderlich auch durch Abwägung und angemessene Schätzung des beiderseitigen Interesses gern. § 287 ZPO, so gewürdigt werden, daß dabei allseitig das allgemein-gesellschaftliche Interesse an der Förderung und Erfüllung der hohen Aufgaben und Ziele gewahrt bleibt, die den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften beim Aufbau der sozialistischen Wirtschaft unseres Staates obliegen. 544;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 544 (NJ DDR 1958, S. 544) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 544 (NJ DDR 1958, S. 544)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen.

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