Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 542

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 542 (NJ DDR 1958, S. 542); Bekanntmachung der Musterstatuten der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 19. Dezember 1952 (GBl. S. 1375). 1. Der Anspruch einer LPG auf Beteiligung eines ausgeschiedenen Mitgliedes an einem während des laufenden Geschäftsjahres ohne Verschulden eingetretenen Verlust beruht nicht auf einer Haftpflicht des Mitgliedes der LPG für deren Schulden, sondern hat seine Wurzel in der Mitgliedschaft und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen. 2. Ob ein solcher Anspruch besteht, ist in einer Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Mitglied auf Grund der beiderseitigen Leistungen, gemessen am Wirtschaftsergebnis der LPG, festzustellen, also unter Berücksichtigung etwa aufgenommener kurzfristiger Stützungskredite und daraus oder sonst dem Mitglied gewährter Vorschüsse auf die von ihm geleisteten Arbeitseinheiten. 3. Anspruch auf Beteiligung an einem der LPG statutenmäßig verbleibenden Vermögenszuwachs hat das ausscheidende Mitglied nicht. OG, Urt. vom 15. April 1958 1 Zz 184/57. Die Klägerin ist eine LPG und war in der für den Rechtsstreit in Betracht kommenden Zeit laut dem vorliegenden Statut nach Typ I des Musterstatuts organisiert. Der Verklagte war ihr zweites Vorstandsmitglied und Organisationsleiter. Er ist zusammen mit anderen Genossenschaftsbauern durch Kündigung der Mitgliedschaft zum 30. September 1953 aus der Klägerin ausgeschieden. Die Klägerin hat vom Verklagten nach vorausgegangenem Mahnverfahren die Zahlung von 1205,38 DM nebst 8 Prozent Zinsen seit dem 24. September 1955, dem Tage der Zustellung des Zahlungsbefehls, verlangt mit der Begründung, daß sich aus der von ihr auf den 30. September 1953 ordnungsgemäß aufgestellten Bilanz für sie ein Verlust von 15 431,40 DM ergeben habe, der anteilig auf die Mitglieder umgelegt worden sei. Andere von den mit dem Verklagten ausgeschiedenen Mitgliedern hätten ihre anteilige Haftung anerkannt und demgemäß auch Zahlung geleistet. Nur der Verklagte und einige wenige andere der Ausgeschiedenen widersetzten sich zu Unrecht ihrer Inanspruchnahme. Der Verklagte hat Klagabweisung verlangt. Er hat den von der Klägerin behaupteten Verlust bestritten und genauen Aufschluß darüber verlangt. Dieses Verlangen hat er u. a. damit begründet, daß 30 von der Klägerin aus genossenschaftlichen Mitteln angekaufte Schweine in die Bilanz nicht mit ihrem vollen, am Stichtage bereits vorhandenen Werte aufgenommen worden seien. Im übrigen hat er Gegenforderungen aus ihm angeblich noch zustehender Vergütung für geleistete Arbeitseinheiten, aus Aufwendungen für Benzin und Öl, aus der Lieferung von Saatkartoffeln und Saatgetreide sowie aus für Rechnung der Klägerin an Dritte käuflich gelieferte Kartoffeln geltend gemacht und vorsorglich zur Aufrechnung gestellt. Die Klägerin hat diese Gegenforderung als unbegründet bestritten. Nach ausführlicher Verhandlung über den Streitstoff und die rechtlichen Grundlagen der Klagforderung, nachdem auch über Teilfragen bereits Beweis erhoben worden war, haben sich beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 1956 damit einverstanden erklärt, daß das Gericht zunächst gern. § 304 ZPO eine Entscheidung über den Grund des Anspruchs treffen möge. Daraufhin hat das Kreisgericht M. durch Urteil vom 3. Dezember 1956, das es als „Zwischenurteil“ bezeichnet, dahin erkannt, daß die Klage dem Grunde' nach abgewiesen werde und die Kostenentscheidung dem Endurteil Vorbehalten bleibe. Zur Begründung dieses Urteils führt das Kreisgericht aus, daß das Genossenschaftsgesetz vom 20. Mai 1898 i. d. F. vom 13. April 1943 für die Rechtsverhältnisse der LPG nicht anwendbar sei. Die Musterstatuten sähen eine Haftung ausgeschiedener Mitglieder für eingetretene Verluste nicht vor. Diese Frage müsse daher nach allgemeinen Merkmalen und Gesichtspunkten untersucht werden. Die LPG werde mit ihrer Eintragung in das beim Rat des Kreises geführte Register juristische Person. Zu den charakteristischen Merkmalen dieser Personengattung gehöre gerade die Absonderung ihres Vermögens von dem der Mitglieder. Es sei deshalb davon auszugehen, daß die Mitglieder einer juristischen Person für deren Verbindlichkeiten nicht mit ihrem Vermögen einzustehen hätten. Daraus folge, daß dem eingeklagten Anspruch zur Zeit die gesetzliche Grundlage fehle. Man könne auch nicht aus allgemeinpolitischen oder ökonomischen Gesichtspunkten eine derartige Haftung ableiten. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung der Klägerin wendet sich mit ausführlicher rechtlicher Begründung gegen die nach ihrer Meinung unbegründete Ablehnung der persönlichen Haftung des Verklagten für den eingetretenen Verlust. Es wird damit beantragt, das Zwischenurteil des Kreisgerichts dahin abzuändem, daß der Klaganspruch dem Grunde nach berechtigt sei. Der Verklagte hat mit seiner Berufung verlangt, daß die Klage abgewiesen werde und die gesamten Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen seien. Er wendet sich also nicht gegen die Sachentscheidung des Urteils und deren Begründung, sondern nur gegen die getroffene Kostenentscheidung. Das Bezirksgericht S. hat im Urteil vom 9. April 1957 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihr die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt. In der Begründung dieses Urteils wendet sich das Bezirksgericht unter Berufung auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 12. Februar 1957 1 Uz 10/56 gegen die von der Klägerin vertretene Auffassung. Wenn gegen die vom Obersten Gericht in seinem Urteil gegebene Begründung eingewendet werde, für die Regelung der Beziehungen der LPG zu Dritten sei nicht das individuelle Statut der LPG, sondern das Musterstatut die gültige Rechtsnorm, so sei dem nicht beizutreten. Wäre diese Auffassung richtig, dann bedürften Beschlüsse, die für und gegen alle Geltung haben sollen, nicht der Bestätigung und Registrierung nach § 6 Abs. 3 der Durchführungsbestimmung vom 7. August 1952 (GB1 S. 716), denn, wenn Rechtsfolgen aus diesen Beschlüssen nicht hergeleitet werden könnten, wäre auch ihre Registrierung widersinnig. Es sei dabei selbstverständlich, daß der Rat des Kreises die Übereinstimmung . der gefaßten Beschlüsse mit den Grundprinzipien des Musterstatuts zu überprüfen habe. Nicht zu folgen sei auch der Auffassung der Klägerin, daß, weil eine Verpflichtung des ausgeschiedenen Mitgliedes in der Regel immer erst nach seinem Ausscheiden erfolgen könne, eine Durchsetzung der Ansprüche der LPG zwar theoretisch denkbar, praktisch aber kaum durchführbar erscheine. Das Oberste Gericht stelle seine Entscheidung allein darauf ab, daß von der Mitgliederversammlung ein die Haftung begründender Beschluß gefaßt und dieser dann registriert werde. Ein solcher Beschluß könne aber in der Regel in jeder LPG, wie jeder andere Beschluß, von Anfang an gefaßt werden und habe dann, wie das Bezirksgericht mit dem Obersten Gericht annehme, normative Geltung zu beanspruchen. Gegen dieses Urteil und das Zwischenurteil des Kreisgerichts M. vom 3. Dezember 1957 richtet sich der vom Generalstaatsanwalt gestellte Kassationsantrag. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: In materiellrechtlicher Hinsicht reichte, wie der Kassationsantrag zutreffend rügt, die Begründung beider Instanzurteile, insbesondere aber die des bezirksgerichtlichen Urteils, nicht aus, um die Abweisung der Klage zu rechtfertigen. Wenn sich das Bezirksgericht bei seiner Entscheidung im wesentlichen auf die Begründung des Urteils des erkennenden Senats vom 12. Februar 1957 - 1 Uz 10/56 - (NJ 1957 S. 187) stützt, so macht der Kassationsantrag demgegenüber mit Recht geltend, daß mit diesem Urteil die Frage der finanziellen Inanspruchnahme ausgetretener oder ausgeschlossener LPG-Mitglieder nicht als zutreffend geklärt erachtet werden könne. Klarzustellen ist, ob der Anspruch seinem Inhalt nach etwa auf einer „Haftpflicht“ der Mitglieder der LPG für deren Schulden beruht, wie dies vielfach angenommen worden ist, oder ob er seine Wurzel in der Mitgliedschaft als solcher und den sich daraus insbesondere für den Fall des Ausscheidens ergebenden Verpflichtungen hat. Dabei ist klar, daß die Mitgliedschaft in einer LPG nicht nur zu rein persönlichen Bindungen des Beitretenden führt, sondern stets auch vermögensrechtliche Elemente in sich trägt. Das kann für keine der drei zur Verfügung stehenden Typen der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zweifelhaft sein; denn immer bringt das Mitglied in einem mehr oder minder großen Umfange eigenes unbewegliches und bewegliches Vermögen ein und unterstellt es der genossenschaftlichen Bearbeitung und Nutzung, zwar mit dem Ziele einer Förderung allgemein-gesellschaft- 542;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 542 (NJ DDR 1958, S. 542) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 542 (NJ DDR 1958, S. 542)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungen gewissenhaft untersuchen, welche, wesentlichen Handlungen, Vorkommnisse und Erseheinungen - natürlich unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Erkenntnisse absehbaren Entwicklungen - auf den jeweiligen Transitstrecken auftreten können.

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