Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 54

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 54 (NJ DDR 1958, S. 54); Haushalts- und die gesellschaftlichen Organisationen Einrichtungen, die dem Vertragsgesetz unterworfen sind, soweit sie als Partner von wechselseitigen vermögensrechtlichen Beziehungen auftreten (§ 2 Abs. 3 VG). Es werden deshalb auch Hochschulen, Kreise und Gemeinden, die Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft, das Deutsche Rote Kreuz, der FDGB usw. die Bestimmungen des Vertragsgesetzes zu beachten haben, sofern sie die genannten Beziehungen zu staatlichen Einrichtungen oder zu sozialistischen Betrieben hersteilen. Grundsätzlich kann gesagt werden, daß alle wechselseitigen Beziehungen, die eine Lieferung oder Leistung zum Gegenstand haben, den Vorschriften des Vertragsgesetzes unterliegen, es sei denn, daß für sie eine besondere gesetzliche Regelung getriffien worden ist. Das Gesetz gilt zwar vorwiegend für jene Verhältnisse, denen eine Planaufgabe zugrunde liegt, jedoch ist sein Anwendungsbereich hierauf nicht beschränkt. Für plangemäße Beziehungen ist wesentlich, daß für sie eine Vertragspflicht der sozialistischen Betriebe besteht (§ 1 VG). Das Gesetz findet auf diese Beziehungen unmittelbar Anwendung. Auf die anderen wechselseitigen Beziehungen, für die damit in der Regel keine Vertragspflicht vorgeschrieben ist, findet das Gesetz „entsprechende“ Anwendung (§ 3 Abs. 3 VG). Die Grundprinzipien des Vertragsgesetzes Ein Vergleich der Entwürfe mit der Fassung des Gesetzes zeigt, daß die maßgeblichen Grundgedanken beibehalten wurden. Deshalb kann im wesentlichen auf die bisherigen Veröffentlichungen zu den verschiedenen Problemen verwiesen werden4. Hier sei nur folgendes gesagt: 1. Auch im Vertragsgesetz finden wir den modernen Grundsatz, eine Materie vollständig zu regeln und dabei in Kauf zu nehmen, daß das Gesetz außer zivilrechtlichen Normen auch andere Bestimmungen enthält. Im Vertragsgesetz finden wir vor allem verhältnismäßig viel verwaltungsrechtliche Bestimmungen, z. B. die Globalvereinbarung. Zu nennen sind ferner die Voraussetzungen für den Beginn der Produktion und die Aufgaben der Leiter der zentralen Organe hierbei (§ 17 VG) sowie die Bestimmungen über die allgemeinen Lieferbedingungen. Ein weiteres interessantes Beispiel enthält § 38 Abs. 3 letzter Satz VG, -wonach im Fall einer einseitig erteilten Weisung die fibergeordneten Organe für einen finanziellen Ausgleich der den Betrieben durch ihre Weisungen eingetretenen Schäden zu sorgen und das entsprechende Verfahren hierfür zu regeln haben. Das Vertragsgesetz legt für einzelne Teilgebiete auch die Zuständigkeit für die Durchführung und Entscheidung von Streitverfahren fest. Hierzu sei auf §§ 11 und 90 VG verwiesen. Als weitere Besonderheit muß die Befugnis des Vorsitzenden des Regierungsvertragsgerichts genannt werden, die gesetzlichen Fristen für die Berechnung und Geltendmachung von Vertragsstrafen bestimmter Art verlängern zu können (§ 77 Abs. 3 VG). 2. Beibehalten wurden die Vorschriften, die eine planmäßige, frühzeitige und zweckmäßige Herstellung der vertraglichen Beziehungen gewährleisten sollen. Sie sind im 2. Teil („Globalvereinbarung und Globalverträge“) und im 3. Teil („Vorbereitende Verträge“) geregelt. Dabei hat man der Entwicklung hinsichtlich der Organisierung der Vertragsstruktur, die immer noch in den Anfängen steckt, keine Hindernisse in den Weg legen wollen und deshalb die verwaltungsrechtlichen Vereinbarungen neben dem Vertrag mit stark verwaltungsrechtlichem Inhalt zugelassen. 3. Das Gesetz setzt Normen, die für alle Arten von Verträgen gelten sollen. Es regelt weder den Liefervertrag als solchen noch den Werkvertrag, noch einen besonderen Leistungsvertrag. Die spezifischen Besonderheiten der einzelnen Vertragsart sollen vielmehr 4 vgl. z. B. NJ 1956 S. 68, 113, 179, 204, 268, 337 und „Vertragssystem“ 1957 Nr. 2 und 3. durch besondere Vorschriften außerhalb des Vertragsgesetzes geregelt werden. Dabei wird den allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (ALB), deren Bestimmungen ihrem Inhalt nach Rechtsnormen sind, eine besondere Bedeutung zukommen. Sie sollen die Besonderheiten des einzelnen Wirtschaftszweiges oder der entsprechenden wechselseitigen Beziehungen erfassen. Zu diesem Zweck bestimmt das Gesetz, daß die ALB von den Vorschriften des Vertragsgesetzes abweichen dürfen, wenn die ökonomischen Verhältnisse dazu zwingen und die Festigung der Vertragsdisziplin hierdurch nicht beeinträchtigt wird (§ 18 Abs. 3 VG). Aus dieser Bestimmung ergibt sich aber auch, daß die Vorschriften des Vertragsgesetzes für die sozialistischen Betriebe zwingendes Recht darstellen, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen der Partner zuläßt, wie es z. B. in § 64 Abs. 3 VG für die Festlegung der Gewährleistungsfristen geschehen ist. 4. Beibehalten wurde die Regelung der Verantwortlichkeit für eigenes Verhalten und für das Verhalten dritter Personen. Nach dem Vertragsgesetz wird jeder Vertragspartner künftig in vollem Umfang für alle dritten Personen, die seine eigene Vertragsverpflichtung beeinflussen, einzustehen haben, sofern der Dritte nach dem Vertragsgesetz verantwortlich und feststellbar ist. Die Aufzählung in § 39 Abs. 2 VG nennt nur. Beispiele und dient damit zur Charakterisierung des Einstehenmüssens für Dritte. Ein Fall der Anwendbarkeit des § 41 VG (Herausgabe des Erlangten) ist bei dieser weiteren Fassung des § 39 praktisch nur gegeben, wenn besondere Gesetze die Anwendbarkeit des § 39 eingeengt haben. 5. Die Vertragsstrafe hat den Charakter eines normierten Mindestschadens, wobei selbstverständlich die Erziehungsfunktion nicht untergeht. Sie braucht nicht ausdrücklich vereinbart zu werden, sondern ist kraft Gesetzes Vertragsinhalt (§ 36 VG). Die Geltendmachung von Vertragsstrafe ist weitgehend der Eigenverantwortlichkeit des Vertragsstrafengläubigers überlassen (§ 79 VG). Gegenüber der VO zur Angleichung des Vertragssystems an die Maßnahmen zur Verbesserung und Vereinfachung der Planung in der volkseigenen Wirtschaft (Angleichungsverordnung) vom 21. März 1957 (GBl. I S. 209) wird es aber jetzt dem Gläubiger zur Pflicht gemacht, die Verantwortlichkeit des Schuldners und die Auswirkungen seines beabsichtigten Verzichts zu überprüfen, ehe er auf die Berechnung bzw. Geltendmachung einer Vertragsstrafe verzichtet (§ 79 Abs. 3 VG). Hierin liegt eine Mahnung an den Gläubiger, keinen Mißbrauch mit der gegebenen Ermächtigung zu treiben und nicht die Grundsätze des Vertragsgesetzes zu verletzen. Bedeutsame Neuregelungen des Vertragsgesetzes 1. Abgesehen von der Sonderregelung in der 5. DB zur WO vom 6. Juni 1953 (GBl. S. 803) ist im Vertragsgesetz erstmalig das Rechtsinstitut der „Garantie“ gesetzlich fixiert worden. Es ist als Versprechen des Leistenden geregelt, das aber sachlich in der Regel Bestandteil eines Vertrages sein dürfte (§ 67 VG). Leider enthält das Gesetz keine Definition der Garantie; die in Wissenschaft und Praxis erarbeitete Begriffsbestimmung wird als allgemein gebräuchlich und anerkannt vorausgesetzt. Da die Qualitätsanforderungen des § 52 Abs. 1 VG zwingende Mindestbestimmungen sind, die nicht durch Parteivereinbarung abgeschwächt werden können, bedeutet Garantie stets eine Verschärfung der Verantwortlichkeit hinsichtlich der Güte eines Erzeugnisses oder der Qualität einer Leistung. Aus § 69 Abs. 1 VG ergibt sich, daß im Garantiefall der Antragsteller nur nachzuweisen braucht, daß die zugesicherte Eigenschaft innerhalb der Garantiefrist fehlte. Es braucht nicht wie bei der Gewährleistung nachgewiesen zu werden, daß diese Eigenschaft schon im Zeitpunkt der Abnahme nicht vorhanden war und daß der Mangel nicht erkannt werden konnte. 2. Das Gesetz unterscheidet zwischen unvollständiger Leistung (§ 72 VG) und nicht vereinbarter Teilleistung (§ 73 VG). Eine unvollständige Leistung kommt dann 54;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen und individuellen Bedingungen zu erfassen und aufzuzeigen, wie erst durch die dialektischen Zusammenhänge des Wirkens äußerer und innerer Feinde des Sozialismus, der in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugs Ordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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