Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 539

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 539 (NJ DDR 1958, S. 539); Das Kreisgericht S. hat dem Angeklagten, mit Strafbefehl vom 4. März 1958 wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) eine Geldstrafe von 50 DM auferlegt. Für den Fall, daß die Geldstrafe infolge, böswilligen Verhaltens des Angeklagten nicht beigetrieben werden kann, hat das Kreisgericht eine Gefängnisstrafe von drei Wochen festgesetzt. Hierbei hat es sich auf § 10 StEG bezogen. Nach dem im Strafbefehl angegebenen Sachverhalt hat der Angeklagte im Oktober 1957 auf dem Marktplatz in S. von dem dort abgestellten Motorrad des Maschinenschlossers B. die Werkzeugtasche mit Inhalt weggenommen, um das Werkzeug für sein eigenes Motorrad zu gebrauchen. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation des Strafbefehls beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat nicht beachtet, daß der Ausspruch einer Geldstrafe wegen Diebstahls von persönlichem Eigentum (§ 242 StGB) gesetzlich nicht zulässig ist, weil der Diebstahl mit Gefängnis, nicht aber mit Geldstrafe bedroht ist. Ferner widerspricht die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dem Gesetz, und zwar auch dann, wenn der Ausspruch einer Geldstrafe zulässig gewesen wäre. Das Kreisgericht hat § 10 StEG als gesetzliche Grundlage für die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe zitiert. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß eine Ersatzfreiheitsstrafe seit Inkrafttreten des StEG nur noch festgesetzt werden kann, wenn sich der Verurteilte böswillig seiner Verpflichtung entzieht. Das ist jedoch bei Erlaß des Urteils oder des Strafbefehls noch nicht bekannt. Deshalb besagt die neue Fassung des § 29 Abs. 1 StGB, die dieser Bestimmung durch § 10 StEG gegeben worden ist, daß die Umwandlung durch Beschluß des Gerichts zu erfolgen hat, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das Kreisgericht hätte, da vom Staatsanwalt eine gesetzlich nicht vorgesehene Strafe auszusprechen beantragt war, den Strafbefehl nicht erlassen dürfen und die Sache gern. § 255 Abs. 2 StPO an den Staatsanwalt zurückgeben müssen. Der Erlaß eines Strafbefehls hätte in vorliegendem Falle selbst dann unterbleiben müssen, wenn dgr Staatsanwalt die Festsetzung einer Gefängnisstrafe beantragt hätte, weil der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat möglicherweise den Ausspruch eines öffentlichen Tadels oder einer bedingten Verurteilung zuließ. Die Feststellung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit, insbesondere der Umstände, unter denen die Tat begangen wurde, sowie des Verhaltens des Täters vor und nach der Tat ist jedoch nur in einer Hauptverhandlung möglich, weil das Gericht auch eine Würdigung und Einschätzung der ermittelten Tatsachen vornelynen muß. Das gleiche gilt, wenn ein öffentlicher Tadel in Erwägung gezogen wird, für die Beurteilung der Frage, ob nach dem gesamten bisherigen Verhalten des Täters sjjfie Erziehung zur Achtung der sozialistischen Gesetznchkeit durch eine solche Strafe erreicht werden kann (§ 5 Abs. 2, § 6 StEG). Auch wenn der Staatsanwalt von vornherein Antrag auf den Ausspruch eines öffentlichen Tadels oder einer bedingten Verurteilung mittels Strafbefehls gestellt hätte, hätte das Gericht dem nicht entsprechen dürfen, weil diese Strafarten nicht im § 254 StPO angegeben sind; diese Bestimmung zählt diejenigen Straf arten erschöpfend auf, die mit einem Strafbefehl ausgesprochen werden können; sie ist nicht auf die Anwendung des öffentlichen Tadels und der bedingten Verurteilung gesetzlich erweitert Worden. Daraus ergibt sich, daß diese beiden Strafarten nur im - Urteil ausgesprochen werden können (vgl. auch § 3 Abs. 2 StEG). Da ein Urteil nur nach vorangegangener Hauptverhandlung ergehen kann, trägt in jedem Falle die Einwirkung des Gerichts auf den Angeklagten während der Verhandlung auch zur Erziehung des Täters bei; auf diese Einwirkungsmöglichkeit kann nicht verzichtet werden, zumal sowohl der öffentliche Tadel als auch die bedingte Verurteilung Strafen ohne Freiheitsentziehung sind. Ihr Erfolg das künftige einwandfreie Verhalten des Täters kann nur erreicht werden, wenn nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung feststeht, daß das Bewußtsein des Täters so weit fortgeschritten ist, daß allein schon die öffentliche Mißbilligung seines Verhaltens oder die bedingte Verurteilung ihn zur Ein- sicht und zur künftigen Einhaltung unserer Gesetze veranlaßt. § 14 StEG. Wer versucht, auftragsgemäß eine Person zu Spionagezwecken mit einem Agenten der Spionageorganisation in Verbindung zu bringen, erfüllt den Tatbestand des Unternehmens der Spionage. OG, Urt. vom 13. Mai 1958 - la Ust 27/58. Das Bezirksgericht R. hat den Angeklagten wegen Verbindungsaufnahme zu einer verbrecherischen Organisation (§ 16 StEG) und wegen Anstiftung zur Verbindungsaufnahme zu einer amerikanischen Geheimdienststelle (§ 16 StEG, § 48 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Der dagegen eingelegte Protest ist begründet. Aus den Gründen: Der Angeklagte hat in Kenntnis des Charakters der amerikanischen Spionageorganisation zu ihr Verbindung gehabt und zu Spionagezwecken auftragsgemäß den Versuch unternommen, seinen Vater, der als Diplom-Ingenieur in der Deutschen Demokratischen Republik tätig ist, nach Westberlin zu locken und ihn mit dem Agenten dieser Spionageorganisation in' Verbindung zu bringen. Diese Handlung geht weit über eine bloße Verbindungsaufnahme (§ 16 StEG) hinaus. Die Annahme des Auftrages sowie die Handlungen des Angeklagten, auftragsgemäß entsprechende Maßnahmen zu seiner Durchführung in die Wege zu leiten, setzt die Verbindungsaufnahme zu einer verbrecherischen Organisation voraus. Der Tatbestand der Verbindungsaufnahme (§ 16 StEG) steht insoweit im Verhältnis der Subsidiarität zum verwirklichten Tatbestand der Spionage. Er hätte nur dann für die rechtliche Beurteilung herangezogen werden müssen, wenn der Tatbestand der Spionage nicht verwirklicht worden wäre. Für die Anwendung der §§ 73, 74 StGB ist daher insoweit kein Raum (vgl. NJ 1958 S. 248). Im Zusammenhang hiermit muß auch die spätere Handlung des Angeklagten als er Frau J. veranlaßt, die Geheimdienststelle aufzusuchen betrachtet werden. Er kannte den Charakter der amerikanischen Geheimdienststelle und hatte selbst einen der Spionage dienenden Auftrag angenommen und seine Durchführung begonnen. Er informierte Frau J. sowohl über den Charakter dieser Geheimdienststelle als auch darüber, daß sie für materielle Vorteile entsprechende Fragen beantworten müsse. Er hat ihr überdies nicht nur eine Skizze angefertigt, damit sie die Geheimdienststelle ohne Schwierigkeit finde, sondern auch gesagt, sie könne sich auf seinen Namen berufen. Dieser Umstand zeigt, daß er sich keinesfalls von dieser Geheimdienststelle distanziert hat, sondern daß er im Gegenteil bemüht war, eine Person unter Berufung auf seinen dort bekannten Namen dieser Organisation zuzuführen. Wer es unternimmt, einer Spionage- oder Agentenorganisation in Kenntnis ihres Charakters eine Person unter solchen Umständen zuzuführen, der unterstützt sie sowohl im Aufbau als auch in der Aufrechterhaltung des Spionageappärates. Auch eine solche Handlung fällt unter den Tatbestand des § 14 StEG. Im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts ist das gesamte verbrecherische Verhalten des Angeklagten rechtlich als eine Handlung anzusehen. Sowohl die Inangriffnahme der Durchführung des konkreten Auftrags der amerikanischen Spionageorganisation, zu der der Angeklagte Verbindung hatte, als auch die unternommene Zuführung einer weiteren Person zu dieser Organisation wird vom Unternehmenstatbestand des § 14 StEG erfaßt. Der Angeklagte ist also wegen des Unternehmens der Spionage zu verurteilen. § 19 StEG; § 223 a StGB. 1. Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegen einen Bürger wegen seiner Mitgliedschaft in der LPG richten sich nicht nur gegen die Person dieses Bürgers, sondern auch gegen den Aufbau des Sozialismus auf dem Lande und sind rechtlich als Hetze gemäß § 19 StEG zu beurteilen. 539;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 539 (NJ DDR 1958, S. 539) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 539 (NJ DDR 1958, S. 539)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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