Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 538

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 538 (NJ DDR 1958, S. 538); Täters vor und nach Begehung der Tat dies rechtfertigen. Diese im § 1 StEG genannten Voraussetzungen hätte das Kreisgericht prüfen müssen. Hätte es dies getan, dann hätte es nicht übersehen können, daß der Angeklagte erst im April 1957 wegen fortgesetzten Diebstahls von gesellschaftlichem Eigentum und Sachbeschädigung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden war und wenige Monate nach Verbüßung dieser Strafe erneut straffällig geworden ist. Das allein schließt zwar eine bedingte Verurteilung nicht absolut aus, spricht aber zunächst dagegen; denn -es wird kaum erwartet werden können, daß ihn eine Strafe ohne Freiheitsentzug zu künftig einwandfreiem Verhalten veranlassen kann, wenn das die Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht vermochte. Die weitere Prüfung des Verhaltens des Angeklagten vor dgr Tat hätte ergeben, daß er gemeinsam mit der Angeklagten Lieselotte F. in Westberlin war und dort Blut spendete, um DM der Bank deutscher Länder zum Einkauf in Westberlin zu erhalten. Dieses Verhalten und die Tatbegehung kurz nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer einschlägigen Straftat zeigen, daß eine Strafe ohne Freiheitsentziehung nicht das geeignete Mittel ist, den Angeklagten zur Einhaltung unserer Gesetze anzuhalten. Daher war der Ausspruch einer bedingten Verurteilung bereits auf Grund des Verhaltens vor der Tat nicht gerechtfertigt. § 1 StEG; § 223 StGB. Die Schutzbedürftigkeit eines mit einer körperlichen Mißhandlung angegriffenen Objekts erhöht sich besonders dann, wenn sich der Angriff gegen Kinder richtet und wenn er von Personen ausgeht, die mit der Erziehung beauftragt sind. In solchen Fällen ist bedingte Verurteilung nur in Ausnahmefällen möglich. OG, Urt. vom 19. Juni 1958 - 2 Zst III 31/58. Durch Urteil des Kreisgerichts vom 21. Februar 1958 ist der Angeklagte wegen fortgesetzter Körperverletzung zu sechs Wochen Gefängnis bedingt verurteilt worden. Der Entscheidung liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der 37 Jahre alte Angeklagte ist der Sohn eines Superintendenten. Er hat eine Ausbildung als Katechet und Organist erhalten. Seit dem Jahre 1953 ist er in K. tätig. Er unterrichtet dort die Kinder in der Christenlehre. Während der Nazizeit gehörte er dem Jungvolk und der HJ an. Im Jungvolk war er Jungenschaftsführer. Nach dem 8. Mai 1945 trat er weder einer Partei noch einer Massenorganisation bei. Dem Angeklagten war es zur Angewohnheit geworden, die Kinder, wenn sie den Unterricht störten und seinen Anordnungen nicht nachkamen, an den Haaren zu ziehen oder in anderer Weise zu züchtigen. Der gegen das Urteil des Kreisgerichts eingelegte Protest, mit dem die bedingte Verurteilung des Angeklagten angefochten wurde, ist durch Urteil des Bezirksgerichts vom 19. März 1958 als unbegründet zurückgewiesen worden. Das Bezirksgericht hat den Standpunkt vertreten, daß im vorliegenden Fall die Anwendung des § 1 StEG, also eine bedingte Verurteilung, geboten sei. Zur Begründung seiner Auffassung hat es ausgeführt, daß der Angeklagte eingesehen habe, sich infolge fortgesetzter Mißhandlung von Kindern strafbar gemacht zu haben, und daß die Hauptverhandlung schon genügend erzieherisch auf ihn eingewirkt habe, um ihn nicht wieder in dieser Richtung strafbar werden zu lassen. Zu diesen Umständen komme noch die Tatsache hinzu, daß die letzte der im Zusammenhang stehenden strafbaren Handlungen des Angeklagten schon einige Monate zurückliege. Dies zeige, daß der Angeklagte aus eigener Erkenntnis dazu gekommen sei, von seiner verwerflichen Erziehungsmethode abzulassen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Auffassung des Bezirksgerichts verletzt das Gesetz. Sie läßt besonders den für die Strafpolitik wichtigen Grundsatz der Proportionalität zwischen Verbrechen und Strafe außer acht. Das wichtigste Kriterium für die Anwendung der neuen Strafarten ist der im § 1 Abs. 1 StEG angeführte Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit. Der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit einer Tat wird aber nicht nur durch die qualitative Schwere der Tat bestimmt, wie sie sich aus ihren schädlichen Folgen, den objektiven Umständen ihrer Begehung und dem Verschulden des Täters ergibt, sondern ebensosehr durch die spezifische Qualität der Objektsverletzung, die sich in erster Linie aus der Stellung und Rolle des angegriffenen Objekts im System der gesellschaftlichen Verhältnisse unserer volksdemokratischen Ordnung und seiner hieraus resultierenden Schutzbedürftigkeit ergibt (vgl. Renneberg, Die neuen Strafarten in der Praxis unserer Gerichte, NJ 1958 S. 372 ff.). Ist an sich schon ein Angriff auf die körperliche Unversehrtheit eines Menschen ein schwerwiegendes Verbrechen es greift unmittelbar den Träger der neuen gesellschaftlichen Verhältnisse, das wertvollste Gut unserer Gesellschaft, den Menschen, an , so steigt die Schutzbedürftigkeit um so mehr, wenn es sich bei den Angegriffenen um Kinder handelt, und dabei wiederum dann, wenn der Angriff von einer Person ausgeht, der sie anvertraut waren. Schon aus dieser besonderen Schutzbedürftigkeit des angegriffenen Objekts sowie aus der besonders verantwortlichen Stellung des Verbrechenssubjekts hätte das Bezirksgericht erkennen müssen, daß eine bedingte Verurteilung aus objektiven Gründen nicht möglich ist. Diese Erkenntnis hätte das Bezirksgericht finden können, wenn es sich gründlicher mit dem Wesen der Handlung des Angeklagten, die die Unzulässigkeit der Prügelstrafe in der Deutschen Demokratischen Republik negiert, und mit der zur Aufdeckung dieses Verbrechens führenden Auffassung der Eltern der betreffenden Kinder näher befaßt hätte. Diese Schlußfolgerungen hätte das Bezirksgericht ferner auch aus der Tatsache ziehen müssen, daß es sich beim Angeklagten nicht um eine einmalige Entgleisung, sondern um ein einen längeren Zeitraum umfassendes Verbrechen handelte. Aber auch die sonstigen Umstände der Tat lassen eine bedingte Verurteilung nicht zu. Sicherlich ist es für die Beurteilung einer Handlung wichtig, wie der Angeklagte selbst zu seiner Tat steht, aber allein die Einsicht in die Strafbarkeit seiner Handlung und das Absehen von weiteren Verbrechen dieser Art reichen bei weitem nicht aus für eine nicht mit Freiheitsentzug verbundene, vorwiegend erzieherisch wirkende Strafe. Für die Anwendung der neuen Strafarten kommt es daher bei den subjektiven Umständen nicht nur darauf an festzustellen, daß der Angeklagte „eingesehen hat“ und daß nichts Nachteiliges über ihn bekannt geworden ist, sondern darauf, daß er bereits gesellschaftlich positive Schlußfolgerungen gezogen hat. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände kann der Tatsache, daß der Angeklagte in den letzten Monaten vor seiner Verurteilung von der Anwendung der Prügelstrafe die im übrigen in der von Monopolisten und Junkern beherrschten Bundesrepublik wieder offiziell gerichtlich sanktioniert worden ist Abstand genommen hat, nicht ein solches Gewicht beigemessen werden, daß aus ihr die bedingte Verurteilung hergeleitet werden könnte. Schließlich läßt auch die vom Angeklagten vorgebrachte Entschuldigung, ihm sei die Hand ausgerutscht, keineswegs die vom Kreisgericht gezogenen Schlußfolgerungen zu, der Angeklagte habe die erforderliche Einsicht in die Verwerflichkeit seines Verhaltens bereits gewonnen. Diese Art seiner Verteidigung beweist vielmehr das Bestreben, seine Straftat zu bagatellisieren. Aus diesen Gründen ist die bedingte Verurteilung nicht geeignet, dem Angeklagten die Verwerflichkeit seiner Straftat vor Augen zu führen. Da auch sonst keine in der Person des Angeklagten liegenden Umstände erkennbar sind, die zu der Annahme berechtigen, daß er durch eine Strafe ohne Freiheitsentziehung zu einer künftigen verantwortungsbewußten Erfüllung der ihm als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik obliegenden Pflichten angehalten werden kann, bestand für die Anwendung der bedingten Verurteilung kein Raum. §§ 1, 3, 10 StEG; § 254 StPO; § 29 StGB. 1. Auf bedingte Verurteilung und öffentlichen Tädel kann nicht im Strafbefehl erkannt werden. 2. Eine Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht bereits im Urteil angedroht werden. OG, Urt. vom 27. Juni 1958 - 3 Zst III 25/58. 5 38;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 538 (NJ DDR 1958, S. 538) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 538 (NJ DDR 1958, S. 538)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit angewandt werden. Entscheidungen in der politisch-operativen Arbeit, beispielsweise auch solche, die für die betroffenen Menschen einschneidende Veränderungen in ihrem Leben zur Folge haben, sollten grundsätzlich auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Voraussetzungen objektiv und subjektiv in der Lage sind, die konkreten Erscheinungsformen, Mittel und Methoden der Feindtätigkeit zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung bildet grundsätzlich eine objektive und reale Lageeinschätzung. Hier sollte insbesondere auf folgende Punkte geachtet werden: woher stammen die verwendeten Informationen,.

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