Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 537

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 537 (NJ DDR 1958, S. 537); erlassen worden ist. Deshalb kann ohne Rückfrage beim Strafregister nicht festgestellt werden, ob und wann die im § 8 Abs. 2 Buchst, b StRG bestimmte Frist von drei Jahren gern. § 15 Abs. 1 Buchst, a StRG zu laufen begonnen hat. Bei einer Verjährung der Strafvollstreckung wäre die Straftilgungsfrist noch nicht abgelaufen, da die dreijährige Frist gemäß § 340 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann erst im Jahre 1956 zu laufen begonnen hätte. Das Kreisgericht hätte daher beim Strafregister Nachfrage halten müssen. § 1 StEG. Ob der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit eine bedingte Verurteilung rechtfertigt, ergibt sich nicht nur aus der Schwere der Tat und ihren Folgen, sondern auch aus der Bedeutung und Stellung des strafrechtlich geschützten Objekts im System der gesellschaftlichen Verhältnisse der DDR. OG, Urt. vom 30. Mai 1958 - 2 Zst III 22/58. Das Kreisgericht hat den Angeklagten am 21. Februar 1958 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu fünf Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Es hat ihm eine Bewährungszeit von zwei Jahren auf erlegt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1930 geborene Angeklagte arbeitet seit dem Jahre 1951 beim VEB St. in B. als Schleifer. Am 30. Dezember 1957 arbeitete er in der Schicht von 14 bis 22.30 Uhr. Es war für die Arbeiter dieser Schicht der letzte Arbeitstag' des Jahres, da sie die auf den 31. Dezember fallende Arbeitszeit vorgearbeitet hatten. Während der 18-Uhr-Pause hatte der Meister L. alle Arbeiter ermahnt, keinen Unsinn zu treiben, um Unfälle zu vermeiden. Von jedem einzelnen ließ er sich diese durchgeführte Unfallschutzbelehrung durch Unterschrift bestätigen. Die Brigade, der der Angeklagte angehörte, begann vorzeitig Silvester zu feiern und trank in der Zeit von etwa 18.30 bis 19 Uhr Grog. Auch die übrigen Arbeiter hatten nach der Pause die Arbeit nicht wieder aufgenommen und trieben allerlei Scherze. Dabei hatte ein Arbeiter der Zeugin K. die Arbeitshose vom mit Stempelfarbe beschmiert. Eine andere Arbeiterin entfernte die Farbe mit einem Verdünnungsmittel. Als die Zeugin K. zu den anderen Arbeitern zurückkehren wollte und am Angeklagten vorbei kam, nahm dieser ein Feuerzeug mit dem Bemerken aus der Tasche: „Wollen mal sehen, ob das brennt“. Er hielt dabei das Feuerzeug nahe an das Gesäß der Zeugin. Im selben Augenblick stand die Zeugin K. bis zum Rücken in Flammen. Obwohl ihr die Arbeitshose sofort heruntergerissen wurde, erlitt sie an den Oberschenkeln Brandwunden zweiten Grades. Das hatte zur Folge, daß sie drei Wochen im Krankenhaus stationär behandelt werden mußte. Insgesamt war sie fast acht Wochen arbeitsunfähig. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils im Strafausspruch beantragt, soweit der Angeklagte bedingt verurteilt worden ist. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Eine bedingte Verurteilung kann, wie sich aus § 1 Abs. 1 StEG ergibt, nur dann ausgesprochen werden, wenn der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat, die Umstände, unter denen sie begangen wurde, und das Verhalten des Täters vor und nach Begehung der Straftat dies rechtfertigen. Erst das Vorliegen aller dieser Umstände gestattet die Anwendung des § 1 Abs. 1 StEG. Dabei ist davon auszugehen, daß für die Anwendung der bedingten Verurteilung der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit entscheidend ist. Ob dieser Grad die bedingte Verurteilung gerechtfertigt erscheinen läßt, ergibt sich nicht nur aus der quantitativen Schwere einer Tat und ihrer Folgen, sondern auch aus der Bedeutung und Stellung des angegriffenen strafrechtlich geschützten Objekts im System der gesellschaftlichen Verhältnisse der Deutschen Demoliratischen Republik. So wird bei antidemokratischen Delikten grundsätzlich die bedingte Verurteilung oder der öffentliche Tadel nicht auszusprechen sein. Bei bestimmten Delikten, wie Roheitsdelikten oder rowdyhaften Körperverletzungen, ist bei der Prüfung, ob eine bedingte Verurteilung erfolgen oder ein öffentlicher Tadel ausgesprochen werden kann, ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände wird davon Gebrauch gemacht werden können. Ferner ist davon auszugehen, daß die bedingte Verurteilung wie auch der öffentliche Tadel Ausdruck der sozialistischen Humanität und des Vertrauens sind, das der Staat in das gründliche Wirksamwerden der politisch-moralischen Kraft der sozialistischen Gesellschaft und auf deren Grundlage auch in die moralisch gesunden Charakterelemente des Rechtsbrechers setzt. Dieses Vertrauen beruht nicht auf Weichheit oder unberechtigter Nachsicht. Ob und inwieweit die erzieherische Kraft der Gesellschaft allein ausreicht, einen Angeklagten auch ohne Freiheitsentziehung zur künftigen Achtung der Gesetzlichkeit anzuhalten, muß das Gericht aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten, z. B. seiner Persönlichkeit, seinem Verschulden und aus den ideologischen Ursachen der Tat, feststellen. Daraus ergibt sich, daß es nicht genügt, die bedingte Verurteilung lediglich darauf zu stützen, daß der Angeklagte gut gearbeitet habe. Aus der vom Kreisgericht gegebenen Begründung für den Ausspruch der bedingten Verurteilung geht hervor, daß es die Voraussetzungen, unter denen eine solche Verurteilung möglich ist, nicht erkannt hat. So führt es aus, der Angeklagte habe bisher gute Arbeitsleistungen gezeigt und sich stets diszipliniert verhalten. Er habe seinen Fehler eingesehen und bereue die unter Alkoholeinfluß begangene Tat. Es stützt also seine Entscheidung hinsichtlich der bedingten Verurteilung lediglich auf Umstände, die das Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat charakterisieren. Das Verhalten des Angeklagten hatte eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit der Zeugin K. zur Folge, so daß sie etwa acht Wochen arbeitsunfähig war und einige Zeit in Lebensgefahr schwebte. Aber auch die Umstände, unter denen der Angeklagte die Tat begangen hat, stehen einer bedingten Verurteilung entgegen. Der Angeklagte hat während der Arbeitszeit alkoholische Getränke genossen. Er hat also unter Verletzung der Arbeitsdisziplin die Ursache für sein leichtfertiges Verhalten gesetzt. Das undisziplinierte Verhalten ist besonders schwerwiegend, weil er kurze Zeit vorher über die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen belehrt worden war. Der Umstand, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat unter Alkoholeinfluß gestanden hat, kann daher nicht zur Begründung der Anwendung des § 1 Abs. 1 StEG herangezogen werden. Aus den Darlegungen ist ersichtlich, daß die vom Kreisgericht ausgesprochene bedingte Verurteilung nicht gerechtfertigt ist. Die Entscheidung des Kreisgerichts schützt in nur ungenügender Weise das Leben und die Gesundheit der Bürger. § 1 StEG. Eine bedingte Verurteilung erfordert das Vorliegen aller in § 1 StEG genannten Voraussetzungen. Es genügt nicht, dem Verurteilten mit der bedingten Verurteilung Gelegenheit geben zu wollen, sich am Arbeitsplatz zu bewähren. OG, Urt. vom 3. Juni 1958 - 3 Zst III 23/58. Das Kreisgericht hat gegen., den Angeklagten Günther F. wegen Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl bedingt drei Monate Gefängnis ausgesprochen und die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Verfehlt war die Begründung für den Ausspruch der bedingten Verurteilung gegen den Angeklagten Günter F., „um ihm Gelegenheit zu geben, an seinem Arbeitsplatz unter Beweis zu stellen, daß er aus seiner strafbaren Handlung Schlußfolgerungen gezogen habe“. Es ist zwar richtig, daß ein bedingt Verurteilter innerhalb der Bewährungszeit keine weitere Straftat begehen darf, für die eine mehr als dreimonatige Gefängnisstrafe ausgesprochen wird, da andernfalls die Strafe vollstreckt wird; der Ausspruch der bedingten Verurteilung ist jedoch nicht davon abhängig, ob das Gericht dem Verurteilten eine Bewährungsfrist zubilligen will oder nicht, sondern davon, ob der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat, die Umstände, unter denen sie begangen wurde, und das Verhalten des 5 37;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Ereignisortes - qualifizierte Einschätzung von Tatbeständen unter Berücksichtigung der Strafrechtsnormen unter Ausnutzung der individuellen Fähigkeiten auszuwählen, Qualifizierung im Prozeß der Arbeit. Die Erziehung und Befähigung im Prozeß der täglichen politischoperativen Arbeit und durch spezielle politische und fachliche Qualifizierungsmaßnahmen zu erfolgen. Besondere Aufmerksamkeit ist der tschekistischen Erziehung und Befähigung der jungen, in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit zu gewinnen, die über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen und von ihrer politischen Überzeugung und Zuverlässigkeit her die Gewähr bieten, die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Transporte zu treffenden Entscheidungen und einzuleitenden Maßnahmen steht die grundlegende Aufgabenatel-lung, unter allen Lagebedingungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin zu gewährleisten.

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