Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 536

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 536 (NJ DDR 1958, S. 536); Die Strafkammer hat aber außer acht gelassen, daß der Umfang des materiellen Schadens eines Delikts trotz seiner oben erwähnten Bedeutung immer nur ein Kriterium für die Strafzumessung im allgemeinen und für die Anwendbarkeit der bedingten Verurteilung im besonderen sein kann. Hierzu bestimmt § 1 Abs. 1 StEG ausdrücklich, daß die bedingte Verurteilung nur ausgesprochen werden kann, „wenn der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat, die Umstände, unter denen sie begangen wurde, und das Verhalten des Täters vor und nach Begehung der Straftat dies rechtfertigen“. Der tiefere, rechtspolitische Sinn dieser Vorschrift besteht darin, daß der Arbeiter-und-Bauern-Staat dann von dem einschneidenden Zwang einer Freiheitsentziehung absehen und mit der Bestrafung in erster Linie dem politisch und moralisch erziehenden Einfluß unserer sozialistischen Gesellschaft selbst Raum geben will, wenn eine Straftat im Hinblick auf ihre Art und Schwere für die volksdemokratische Staats- und Gesellschaftsordnung weniger gefährlich ist und der Rechtsbrecher bereits über genügend eigene gesellschaftliche, politische, moralische und charakterliche Qualitäten verfügt, die ihn unter dem Eindruck einer derart ernsten Zurechtweisung und Ermahnung des Gerichts zu einem künftighin rechtlich und gesellschaftlich verantwortungsbewußten Verhalten zu bestimmen vermögen. Deshalb fordert § 1 Abs. 1 StEG vom Gericht, daß in jedem Falle neben dem materiellen Schaden zugleich auch alle anderen objektiven und subjektiven Umstände geprüft und gewürdigt werden müssen, welche die konkrete Gesellschaftsgefährlichkeit der begangenen Tat bestärkend oder mindernd bestimmt haben und darüber hinaus über die Person des Rechtsbrechers, insbesondere über dessen erzieherische Beeinflußbarkeit durch- die Strafe, Aufschluß geben. Das betrifft beispielsweise die Bedeutung und Rolle des angegriffenen Objekts innerhalb unserer volksdemokratischen Ordnung, die Art und Weise der Verbrechensausführung, die zur Verbrechensbegehung führenden oder bei ihr sonst mitwirkenden Faktoren, wie etwa der Einfluß Dritter, den aus diesen Umständen der Tat resultierenden Grad des Verschuldens, die Haltung des Rechtsbrechers zu der von ihm begangenen Tat und dessen sonstiges Verhalten zu seinen staatsbürgerlichen sowie anderen rechtlichen und gesellschaftlichen Pflichten. Eine derart umfassende und gründliche Prüfung hat das Kreisgericht indessen unterlassen. So wurde bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt und als gegebenenfalls erschwerender Umstand gewürdigt, daß die Tat gemeinschaftlich von mehreren, d. h. in Mittäterschaft gern. § 47 StGB, begangen wurde und von einem der Angeklagten W. oder R. allein, wenn überhaupt, so nicht in dem Umfange oder doch bedeutend schwerer zu verwirklichen gewesen wäre. Entsprechendes würde für die sich aus dem Ermittlungsverfahren ergebende, in der Hauptverhandlung offenbar aber nicht festgestellte Tatsache zutreffen, daß der Angeklagte W. gemeinsam mit F. nach Entdeckung der Tat, um die Rückschaffung des gestohlenen Holzes vorzutäuschen, anderes im Steinbruch lagerndes Holz zum Tatort verbrachte, wobei sie den hinzugekommenen Nachtwächter durch Versprechungen und Drohungen zum Schweigen zu veranlassen suchten. Auch hat es das Kreisgericht verabsäumt, die Motive der vom Angeklagten W. nach Aufdeckung des Diebstahls begangenen Vortäuschung einer Straftat zu würdigen und festzustellen, welche Rolle hierbei der Alkoholeinfluß gespielt hat. Der Umstand, daß im Gefolge der falschen Angaben dieses Angeklagten ein anderer Bürger, wenn auch nur für einige Stunden, unbegründet in Haft genommen wurde, findet im Urteil überhaupt keine Erwähnung. Die meisten dieser Umstände sprechen, vorbehaltlich ihrer näheren Prüfung und Würdigung in der erneuten Hauptverhandlung, gegen eine bedingte Verurteilung des Angeklagten W. Um hierüber entscheiden zu können, wird es jedoch erforderlich sein, in der erneuten Hauptverhandlung eine Reihe weiterer Feststellungen zur Person des Angeklagten, insbesondere zu seinem sonstigen gesellschaftlichen Verhalten sowohl vor als auch nach Begehung seiner Straftaten, zu treffen. So können sich noch wichtige Anhaltspunkte für oder wider eine bedingte Verurteilung ergeben aus dem Verhalten des Angeklagten zu seiner Arbeit im sozialistischen Betrieb, vor allem seiner Arbeitsdisziplin und Arbeitsleistung, seiner Einsatzbereitschaft zur Erfüllung übertragener Aufgaben, aus seiner Haltung und Rolle unter den Kollegen seines Betriebes und aus seinem persönlichen Umgang und seiner sonstigen Lebensweise. Im Hinblick auf den äußeren Anlaß des Diebstahls er gab an, infolge seiner Abwesenheit von der Familie vor der Lohnzahlung „ohne das nötige Geld“ gewesen zu sein wird es auch zweckmäßig sein zu prüfen, wie der Angeklagte seinen Unterhalts- und sonstigen Verpflichtungen gegenüber seiner Familie nachgekommen ist. Erst aus der Gesamtheit dieser umfassenden Feststellungen wird sich ergeben, ob unter Berücksichtigung des Wesens dieser Strafe eine bedingte Verurteilung zur Bestrafung des Angeklagten W. ausreicht oder nicht. Dabei muß sich die Strafkammer diese Überzeugung hinsichtlich beider vom Angeklagten begangenen Straftaten verschaffen. Es ist mit dem Wesen und Zweck der bedingten Verurteilung unvereinbar, gegen einen Rechtsbrecher wegen mehrerer selbständiger, in einem Verfahren abzuurteilender Taten bedingte Verurteilung und unbedingte Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe zugleich anzuwenden. Die Strafart der bedingten Verurteilung geht gerade davon aus, daß soweit dem nicht die Art und Schwere der Tat entgegenstehen in Anbetracht der Persönlichkeit des Rechtsbrechers eine Freiheitsentziehung eben nicht erforderlich ist, so daß auch bei'der Bestrafung mehrerer Straftaten nur die eine oder die andere Entscheidung, keinesfalls aber ein Kompromiß möglich und zulässig ist. Für eine solche einheitliche Bestrafung gibt § 74 Abs. 1 StGB, auch wenn diese Bestimmung wegen ihrer formalistischen Züge dem Wesen der neuen Strafart der bedingten Verurteilung nicht voll gerecht wird, die gesetzliche Grundlage. Wie im Kassationsantrag zutreffend ausgeführt wird, muß deshalb die bedingte Verurteilung nach der Festsetzung entsprechender Einzelstrafen bezüglich der hieraus zu bildenden Gesamtstrafe ausgesprochen werden, falls sich die Strafkammer in der erneuten Hauptverhandlung auf Grund der Gesamteinschätzung beider Taten und der Person des Angeklagten zur Anwendung der bedingten Verurteilung entschließt. Eindeutiger als beim Angeklagten W. liegt der Sachverhalt bei dem Angeklagten R. Der Kassationsantrag rügt mit Recht, daß das Kreisgericht gegenüber diesem Angeklagten aus den diesbezüglich im Urteil getroffenen Feststellungen keinerlei Konsequenzen gezogen hat und daß es bei richtiger, von der sozialistischen Strafpolitik unseres Staates ausgehender Würdigung der Person des Angeklagten und seines konkreten Tatbeitrages keine bedingte Verurteilung hätte aussprechen dürfen. Beim Angeklagten R. kommt hinzu, daß er bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Straftat eine maßgebliche Rolle gespielt hat, denn er war sowohl der geistige Urheber des Diebstahls als auch der Wortführer beim Verkauf des Holzes an den Mitangeklagten Z. Wesentlich schwerer jedoch wiegt der von der Strafkammer nur beiläufig, völlig beziehungslos zur Entscheidung der Strafsache erwähnte Umstand, daß sich der Angeklagte durch Republikflucht seiner Verantwortung feige entzogen und für den Preis einer Zeche in der Gaststätte des Mitangeklagten Z. den Arbeiter-und-Bauern-Staat im Stich gelassen und verraten hat. Nicht zuletzt diese verwerfliche Handlungsweise des Angeklagten zeigt, daß in seiner Person noch nicht die Voraussetzungen gegeben sind, an die eine Strafe wie die bedingte Verurteilung anknüpfen könnte. Vor allem diese Gesichtspunkte wird die Strafkammer bei der erneuten Urteilsfindung gegenüber diesem Angeklagten zu berücksichtigen haben. Ob die Vorstrafen des Angeklagten aus den Jahren 1950 und 1951, auf die sowohl im Urteil als auch im Kassationsantrag hingewiesen wird, berücksichtigt werden können, hängt davon ab, ob diese nach dem Strafregistergesetz vom 11. Dezember 1957 (Abschnitt II) getilgt sind. Aus dem Strafregisterauszug vom 26. Oktober 1957 ist nicht zu ersehen, ob der Angeklagte die am 30. Juli 1951 ausgesprochene Strafe von einem Jahr Gefängnis verbüßt hat oder ob sie ihm 536;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 536 (NJ DDR 1958, S. 536) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 536 (NJ DDR 1958, S. 536)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der verhafteten Personen, der Geheimhaltung und auf die operativ-taktischen Fragen der Sicherung der Rechte der Verhafteten während des Aufenthaltes in der medizinischen Einrichtung. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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