Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 534

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 534 (NJ DDR 1958, S. 534); stand entspricht den ökonomischen und ideologischen Verhältnissen der Übergangsperiode und ist unter diesen Verhältnissen andererseits als Hebel zur vollen Realisierung des Gleichberechtigungsprinzips erforderlich. Eine Änderung dieser Situation kann jedoch ein-treten, wenn sich der Aufbau des Sozialismus so weit entwickelt hat, daß die Berufsarbeit auch der verheirateten Frau die allgemeine Regel geworden ist: in diesem Stadium dürfte es die Gütertrennung sein, die dem Wesen der sozialistischen Ehe am besten entspricht13. Nun gibt es aber schon heute zahlreiche Ehen, in denen jene Voraussetzung gegeben ist, und es wurde daher für richtig gehalten, Eheleuten, die schon jetzt für ihre ehelichen Vermögensverhältnisse die Gütertrennung vereinbaren wollen, diese Möglichkeit offenzuhalten. Durch diese Bestimmung wird indirekt auch klargestellt, daß die Vereinbarung irgendeines anderen Güterstandes unzulässig ist; insoweit soll der gesetzliche Güterstand zwingender Natur sein. Demnach können von den Ehegatten vermögensrechtliche Vereinbarungen folgender Art getroffen werden: 1. Die Eheleute können, wie schon vom Entwurf 1954 vorgesehen, formlos vereinbaren, daß ein Gegenstand, der ohne diese Vereinbarung in das gemeinsame Vermögen gelangen würde, zum persönlichen Vermögen eines Teils gehören soll. Als ein solches Abkommen ist es nach dem neuen Entwurf insbesondere aufzufassen, wenn ein derartiger Gegenstand einem Ehegatten vom anderen geschenkt wird. Ein genereller Ausschluß der Entstehung gemeinsamen Vermögens ist jedoch abgesehen von dem folgenden Fall nicht möglich. 2. Die Eheleute können vereinbaren, daß sie nicht im gesetzlichen Güterstand, sondern in Gütertrennung leben wollen. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Er hat die Wirkung, daß weder gemeinsames Vermögen noch ein Ausgleichsanspruch entsteht. In diesem Zusammenhang sieht der neue Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Familiengesetzbuch vor, daß die Eheleute in einem innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Familiengesetzbuches geschlossenen Gütertrennungsvertrag die Rückwirkung der Gütertrennung auf den Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bestimmen können. Dadurch soll (da nach einer 13 vgl. hierzu die näheren Ausführungen bei Nathan, a. a. O. S. 288 ff. weiter vorgesehenen Bestimmung des Einführungsgesetzes alle vor dem Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs vereinbarten Güterstände erlöschen) vermieden werden, daß in den Fällen, in denen schon früher die Gütertrennung rechtswirksam vereinbart war und diese auch für die Zukunft wieder vereinbart werden soll, in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem Abschluß des neuen Vertrags die Wirkungen des gesetzlichen Güterstandes eintreten. Abgesehen von den Fällen zu 1 und 2 ist die Möglichkeit der vertraglichen Regelung familienrechtlicher Vermögensbeziehungen nicht vorgesehen, sofern es sich nicht um zulässige Unterhaltsvereinbarungen handelt. 3. Die Eheleute können schließlich beliebige Vereinbarungen zivilrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Natur (Auftrag, Darlehen, Miete, Gesellschaft, Kauf, Arbeitsvertrag usw.) treffen, soweit diese nicht einen Verstoß gegen das Gleichberechtigungsprinzip enthalten. Irgendwelche familienrechtlichen Wirkungen kommen solchen Verträgen nicht zu, vielmehr stehen sich die Eheleute hierbei wie zwei beliebige Bürger gegenüber. * Insgesamt ist festzustellen, daß sich gerade bei diesem Teil des Entwurfs eine weitergehende Überarbeitung als bei den übrigen Teilen als notwendig erwiesen hat. Bei der ursprünglichen Fassung stand der an sich richtige Gedanke im Vordergrund, daß in der sozialistischen Ehe die gegenseitigen vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten nur noch eine Nebenrolle spielen; das führte zu einer gewissen Vernachlässigung der diese regelnden Normierung. Dabei wurde nicht genügend beachtet, einmal, daß das eheliche Güterrecht mit dem Recht des persönlichen Eigentums eng verknüpft ist und die sozialistische Gesellschaft dem Schutz des persönlichen Eigentums der Bürger entscheidenden Wert beimißt; sodann, daß der gesetzliche Güterstand, je nach der Art seiner Gestaltung, als hervorragendes Instrument zur endgültigen Durchsetzung des alle anderen Familienrechtsprinzipien überragenden Gleichberechtigungsgrundsatzes sowie als Mittel zum Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen kann. Den sich aus beiden Gesichtspunkten ergebenden Anforderungen an unser künftiges Güterrecht dürfte der Entwurf in seiner jetzigen Fassung gerecht werden. Verbrechen und Verbrechet des „Untersuchungsausschusses freiheitlicher Juristen“ Von Dr. ROLF HELM, Abteilungsleiter im Ministerium der Justiz Am 25. Juni 1958 wurde in einer internationalen Pressekonferenz der Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands mit überzeugendem Dokumen-tenmaterial der Nachweis erbracht, daß der Leiter des „Untersuchungsausschusses freiheitlicher Juristen“ mit dem klangvollen Namen Dr. Theo Friedenau in Wirklichkeit der Hochstapler Horst E r d m a n n ist. Dieser „freiheitliche Jurist“ hat seit 1945 fortgesetzt schwerste Urkundenfälschungen und Betrügereien begangen, um sich zunächst auf dem Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik die Zulassung als Rechtsanwalt und Notar zu erschleichen und später mit den gleichen gefälschten Dokumenten Chef einer Verbrecherorganisation in Westberlin zu werden. Erdmann mußte der Öffentlichkeit verbergen, daß er lediglich das Referendarexamen abgelegt hat und während der Nazizeit HJ-Stammführer und als Leiter der Sozialabteilung der HJ-Gebietsführung Gaujugendwalter der faschistischen Arbeitsfront war. Zu diesem Zweck fälschte er zunächst Geburtsdatum und -ort, d. h., er verlegte seine am 31. Januar 1919 in Breslau erfolgte Geburt auf den 3. Januar 1911 nach Lübeck. Gleichzeitig gab er in allen seinen Fragebogen seit 1945 wahrheitswidrig an, daß seine Mutter eine geborene Morgenroth sei und daß er während der Nazizeit rassisch verfolgt wurde. Schon 1945, als sich Friedenau noch Erdmann nannte, ließ er gefälschte Urkunden, die die Erlangung seiner Doktorwürde und die Ablegung der großen juristischen Staatsprüfung bescheinigen sollten, von einem Rechtsanwalt und Notar beglaubigen, der als langjähriges Mitglied der Nazipartei gar nicht mehr als Notar tätig sein durfte. Dieser Hochstapler also steht seit Jahren dem „Untersuchungsausschuß freiheitlicher 'Juristen“ vor, spielt in der sog. Internationalen Juristenkommission eine führende Rolle und hat es verstanden, als „Apostel für Freiheit und Recht“ in der imperialistischen Welt aufzutreten. Ein so skrupelloser Verbrecher paßt durchaus in die westliche Welt der Geheimdienste und Spionageorganisationen. Schon 1952 wurde vom Obersten Gericht der DDR in dem Urteil 1 Zst (I) 10/52 (NJ 1952 S. 490) der Nachweis erbracht, daß der „Untersuchungsausschuß“ eine verbrecherische Vereinigung, eine Spionageorganisation ist. Niemals hat dieser Ausschuß irgend etwas juristisch untersucht und geprüft, niemals rechtsuchende, ratlose Menschen sachlich beraten, geschweige denn ihnen geholfen. Stets hat er in infamer, hinterhältiger Weise die tatsächliche oder angenommene Notlage einfacher Menschen ausgenutzt, sie zu Spionen, Agenten und Verbrechern gemacht und unendliches Leid über sie gebracht. Wie über sich selbst, täuschte der Hochstapler Horst Erdmann mit Wissen und Billigung des amerikanischen Geheimdienstes die westliche Welt auch über 534;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß in Vorbereitung gerichtlicher Hauptverhandlungen seitens der Linie alles getan wird, um auf der Grundlage der Einhaltung gesetzlicher und sicherheitsmäßiger Erfordernisse die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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